EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R2192

Verordnung (EU) 2022/2192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 2022 mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

PE/52/2022/REV/1

ABl. L 292 vom 11.11.2022, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2192/oj

11.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. November 2022

mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie die Beteiligung von Belarus daran aufs Schärfste. Infolge der militärischen Aggression hat die Kommission die Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme zwischen der Union und Russland bzw. Belarus und gegebenenfalls dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms ihren Sitz hat, ausgesetzt. Seit Beginn von Russlands militärischer Aggression gegen die Ukraine hat die Union eine Reihe neuer Sanktionen gegen Russland und Belarus verhängt.

(2)

Die militärische Aggression Russlands hat die Durchführung von dreizehn im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffenen Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) geförderten Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen neun Mitgliedstaaten, in denen die Verwaltungsbehörde für das jeweilige Programm ihren Sitz hat, sowie der Ukraine, der Republik Moldau, Russland und Belarus unterbrochen.

(3)

Wegen des betrügerischen Vorgehens bei den Präsidentschaftswahlen in Belarus vom August 2020 und des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Proteste war mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2020 die Unterstützung der Union für Belarus bereits neu kalibriert worden.

(4)

Infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sind die Union, insbesondere ihre östlichen Regionen, sowie die westlichen Teile der Ukraine und die Republik Moldau mit einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen konfrontiert. Dieser Zustrom ist eine zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten und Drittländer, die unmittelbare Nachbarländer der Ukraine sind, und sie könnte sich auch auf andere Mitgliedstaaten ausweiten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich ihre Volkswirtschaften noch immer von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen.

(5)

Darüber hinaus wurde die Durchführung von zwei im Rahmen des ENI und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geförderte Programme für transnationale Zusammenarbeit — das Interreg-Programm für den Ostseeraum mit Beteiligung Russlands und das Transnationales Programm für den Donauraum mit Beteiligung der Ukraine und der Republik Moldau — durch die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine bzw. durch den Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine, der eine unmittelbare Folge dieser Aggression ist, erheblich beeinträchtigt.

(6)

Seit der Mitteilungen über die Aussetzung der Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme mit Russland und Belarus ist die Durchführung jeglicher Programme und Projekte mit diesen Ländern ausgesetzt. Es müssen besondere Regeln für die weitere Durchführung der im Rahmen des ENI und des EFRE geförderten Kooperationsprogramme — selbst im Falle der Kündigung der betreffenden Finanzierungsvereinbarung — festgelegt werden.

(7)

Die Durchführung der im Rahmen des ENI geförderten Kooperationsprogramme ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission (4) geregelt. Allerdings ist es nicht möglich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 entsprechend zu ändern, da deren Rechtsgrundlage, Verordnung (EU) Nr. 232/2014, seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Kraft ist. Daher ist es erforderlich, in einem gesonderten Instrument besondere Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festzulegen.

(8)

Die Finanzierungsvereinbarungen für Kooperationsprogramme mit der Ukraine und der Republik Moldau sind nicht ausgesetzt. Die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und der erhebliche Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine in die Republik Moldau wirken sich jedoch in erheblichem Maße auf die Durchführung dieser Programme aus. Um den Herausforderungen für Programmpartner, Programmbehörden und Projektpartner Rechnung zu tragen, müssen besondere Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festgelegt werden.

(9)

Zur Verringerung der Belastung für die öffentlichen Haushalte, die sich aus der notwendigen Reaktion auf die unprovozierte, ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine sowie auf den erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine ergibt, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 vorgesehene Kofinanzierungsregel für den Beitrag der Union nicht gelten.

(10)

Zur Änderung des Kofinanzierungssatzes sollte es ausreichen, der Kommission überarbeitete Finanztabellen und sonstige Verfahrensregelungen zu übermitteln. Es ist notwendig, die Bestimmungen zur Anpassung und Überarbeitung von Programmen für Programme, die unmittelbar von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine bzw. von einem erheblichen Zustrom von Vertriebenen aus der Ukraine betroffen sind, zu vereinfachen. Potenzielle Folgeanpassungen, einschließlich der Zielwerte der Indikatoren, sollten im Rahmen einer späteren Programmanpassung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden können.

(11)

Die Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sollten ab dem Beginn dieser Aggression am 24. Februar 2022 förderfähig sein.

(12)

Bei bereits vom Gemeinsamen Begleitausschuss ausgewählten Projekten ist für die Verwaltung zwar die Verwaltungsbehörde zuständig, jedoch müssen bei einigen Programmen bestimmte Projektänderungen vom Gemeinsamen Begleitausschuss genehmigt werden. Um die notwendigen Änderungen zu beschleunigen, muss daher festgelegt werden, dass die Zuständigkeit dafür, die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde zu ändern, ausschließlich bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde liegt, ohne dass die vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss erforderlich ist. Diese Änderungen sollten unter anderem auch den Austausch des Hauptbegünstigten oder jegliche Änderungen des Finanzierungsplans oder der Ausführungsfristen umfassen können. In Bezug auf neue Projekte sollte es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich gestattet sein, nach dem 31. Dezember 2022 Verträge zu unterzeichnen, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen sollten jedoch bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

(13)

Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat zu einer unerwartet hohen Inflation sowie zu einem unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise geführt, was sich insgesamt auf die Durchführung großer Infrastrukturprojekte im Rahmen der betreffenden Programme auswirkt. Um Abhilfe zu schaffen, sollte der Anteil des Unionsbeitrags zu diesen Projekten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 vorgesehene Obergrenze von 30 % bei Abschluss des Programms überschreiten dürfen, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise zurückzuführen ist.

(14)

Die von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Überprüfungen umfassen Verwaltungsüberprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen. Aufgrund der Beeinträchtigung der Programmdurchführung könnte es sein, dass Vor-Ort-Überprüfungen von Projekten in der Ukraine nicht mehr möglich sind. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, lediglich Verwaltungsüberprüfungen vorzunehmen. Wenn die Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, sollte es dem Begünstigten außerdem möglich sein, auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung des Begünstigten, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, die entsprechenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend zu machen.

(15)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 können Finanzbeiträge für Projekte gewährt werden, die mehrere genau festgelegte Bedingungen erfüllen. Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung könnte eine oder mehrere dieser Bedingungen — insbesondere die Anforderung, dass das Projekt klare, durch die grenzübergreifende bzw. transnationale Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen und Vorteile hat — zu Beginn der Beeinträchtigung oder bei Abschluss eines Projekts nicht erfüllt sein. Darüber hinaus könnte die Bedingung, dass Begünstigte aus mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem der teilnehmenden Partnerländer beteiligt sein müssen, nicht mehr erfüllt werden. Daher muss festgestellt werden, ob Ausgaben dennoch als förderfähig angesehen werden können, obwohl einige Finanzierungsbedingungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung möglicherweise nicht mehr erfüllt sind.

(16)

Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten abzuschließen, ist es angebracht, ausnahmsweise von der Verpflichtung abzuweichen, dass an allen Projekten mindestens ein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt sein muss und dass alle Tätigkeiten echte grenzübergreifende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile haben müssen.

(17)

Die Pflichten eines Hauptbegünstigten erstrecken sich auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. Aufgrund einer Beeinträchtigung der Projektdurchführung könnten die Hauptbegünstigten daran gehindert werden, ihren Verpflichtungen hinsichtlich eines Partnerlandes nachzukommen. Die Verpflichtungen des Hauptbegünstigten sollten daher angepasst und erforderlichenfalls auf die Projektdurchführung hinsichtlich der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Zudem sollte es den Hauptbegünstigten gestattet sein, die schriftliche Vereinbarung mit den anderen Projektpartnern zu ändern und bestimmte Tätigkeiten bzw. die Teilnahme bestimmter Partner auszusetzen. Schließlich sollte die Verpflichtung des Hauptbegünstigten, die von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen an andere Partner weiterzugeben, aufgehoben oder zumindest angepasst werden.

(18)

Damit die betroffenen Programme den außergewöhnlichen Umständen Rechnung tragen können, muss erlaubt werden, dass Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen ausnahmsweise und mit angemessener Begründung ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden können.

(19)

Infolge der Aussetzung der Finanzierungsvereinbarungen mit Partnerländern wurden mit der Beteiligung von Russland oder Belarus in Zusammenhang stehende Zahlungen ausgesetzt. Zudem werden in der Ukraine Zahlungen ins Ausland durch die von der Nationalbank ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen sowie durch die Sicherheitslage infolge der militärischen Aggression Russlands behindert. Es ist daher angebracht, der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, Mittel direkt an diejenigen Projektbegünstigten in den Mitgliedstaaten und in Partnerländern auszuzahlen, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind.

(20)

Im Rahmen des ENI geförderte Programme müssen die Methode festlegen, nach der in anderen Währungen als dem Euro getätigte Ausgaben umgerechnet werden. Die gewählte Methode ist während der gesamten Programmlaufzeit anzuwenden. Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat finanzielle und wirtschaftliche Folgen, die zu unerwarteten Wechselkursschwankungen geführt haben. Daher muss die Möglichkeit geschaffen werden, diese Methode zu ändern.

(21)

Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung können die Verwaltungsbehörden unter Umständen keine Überweisungen aus bestimmten Partnerländern erhalten, sodass Forderungen gegenüber Projektbegünstigten, die in diesen Ländern ansässig sind, nicht eingezogen werden können. Falls ein Partnerland einen Teil seines nationalen Beitrags an die Verwaltungsbehörde überwiesen hat, sollten diese Mittel zur Verrechnung derartiger Forderungen verwendet werden. Bei anderen Partnerländern sollte auf Einziehungsanordnungen für nicht einziehbare Forderungen verzichtet werden, oder die Kommission sollte die Abwicklung übernehmen.

(22)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sind die geltenden Bedingungen für die Programmdurchführung in Bezug auf die Finanzverwaltung sowie die Aspekte der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern durch einen Beitrag von ENI-Mitteln an Programme für transnationale Zusammenarbeit im entsprechenden Kooperationsprogramm und erforderlichenfalls auch in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den Regierungen der betreffenden Drittländer und dem Mitgliedstaat festzulegen, in dem die Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist, festzulegen. Zwar können die für derartige Aspekte anwendbaren Bedingungen für die Programmdurchführung durch eine Anpassung des Kooperationsprogramms angepasst werden, jedoch ist es notwendig, einige Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 vorzusehen, damit die für die im Rahmen des ENI geförderten Programme festgelegten Bestimmungen auch auf das Interreg-Programm für den Ostseeraum und das Transnationale Programm für den Donauraum angewandt werden können.

(23)

Da die Ziele der vorliegenden Verordnung — nämlich die Festlegung besonderer Bestimmungen für die Durchführung der von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffenen Kooperationsprogramme — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)

Bei der Bereitstellung von Mitteln im Kontext dieser Verordnung sind die Bedingungen und Verfahren entsprechend den restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuhalten.

(25)

Wegen der Dringlichkeit der Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression Russlands sowie der anhaltenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(26)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme so rechtzeitig anzupassen, dass sie für das Geschäftsjahr 2021/2022 von der Möglichkeit eines Unionsbeitrags ohne Kofinanzierung Gebrauch machen können, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung enthält besondere Bestimmungen für dreizehn Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und für zwei Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die jeweils im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Bezug auf Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der Beteiligung von Belarus daran.

(2)   Die Artikel 3 bis 14 gelten für die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die in Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(3)   Artikel 15 gilt für die Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die in Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Partnerland“ jedes Drittland, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt;

2.

„Beeinträchtigung der Programmdurchführung“ Probleme bei der Durchführung von Programmen, die auf eine der folgenden Situationen oder auf eine Kombination beider Situationen zurückzuführen sind:

a)

teilweise oder vollständige Aussetzung oder Kündigung einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Partnerland, infolge einer auf Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme;

b)

eine Aggression gegen ein Partnerland oder ein erheblicher Zustrom von Vertriebenen in ein solches Land.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 3 bis 14 gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014.

Artikel 3

Kofinanzierung

In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation ist für Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen für die am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 bzw. 1. Juli 2023 beginnenden Geschäftsjahre ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Unionsbeitrags durch Mitgliedstaaten oder Partnerländer erforderlich.

Artikel 4

Programmplanung

(1)   Die Anwendung von Artikel 3 erfordert keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmanpassung. Nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, bevor sie die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2021/2022 einreicht.

(2)   Anpassungen des Programms, bei denen die kumulierten Änderungen nicht mehr als 30 % des ursprünglich für jedes thematische Ziel oder für technische Hilfe zugewiesenen Unionsbeitrags ausmachen, die Übertragungen zwischen thematischen Zielen, von technischer Hilfe auf thematische Ziele oder von thematischen Zielen auf technische Hilfe beinhalten, gelten als nicht substanziell und können daher nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss unmittelbar von der Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Für solche Anpassungen ist kein Beschluss der Kommission erforderlich.

(3)   Über die Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung hinaus bedürfen die kumulierten Anpassungen gemäß Absatz 2 keiner weiteren Begründung; sie spiegeln, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms wider.

Artikel 5

Förderfähigkeit der Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen

Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung sind ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.

Artikel 6

Projekte

(1)   Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Förderung der von dieser Beeinträchtigung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde ohne die vorherige Genehmigung des Gemeinsamen Begleitausschusses ändern.

Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Umsetzungsfristen umfassen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde darf nach dem 31. Dezember 2022 Verträge, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte, unterzeichnen, sofern alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sind.

(3)   Der Anteil des Beitrags der Union, der großen Infrastrukturprojekten zugewiesen wird, darf bei Abschluss des Programms 30 % überschreiten, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise infolge der unerwartet hohen Inflation zurückzuführen ist.

Artikel 7

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)   Die von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Überprüfungen dürfen sich auf Verwaltungsüberprüfungen beschränken, wenn Vor-Ort-Überprüfungen nicht möglich sind. Sind überhaupt keine Überprüfungen möglich, so werden die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht

(2)   Wenn eine Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, so können die entsprechenden Ausgaben unbeschadet Absatz 1 auf der Grundlage einer vom Begünstigten abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht werden.

Artikel 8

Durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen der Projekte

(1)   Die im Rahmen der Projektdurchführung durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile von Projekten, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, werden in drei Phasen bewertet:

a)

die erste Phase ist der Zeitraum bis zu dem Datum, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung begonnen hat;

b)

die zweite Phase ist der Zeitraum ab dem in Buchstabe a genannten Datum;

c)

die dritte Phase ist der Zeitraum nach dem Ende der Beeinträchtigung der Programmdurchführung.

In Bezug auf die erste und die dritte Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in den Partnerländern erreicht wurden, sofern die Begünstigten in den Partnerländern in der Lage waren, der Verwaltungsbehörde die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

In Bezug auf die zweite Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in denjenigen Partnerländern erreicht wurden, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind und die sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b befinden.

(2)   Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Projekten wird gemäß Absatz 1 bewertet, im Hinblick auf deren durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile.

(3)   In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation sind Projekte mit einer Infrastrukturkomponente in einem Partnerland nicht verpflichtet, den Beitrag der Union zurückzuzahlen, wenn es nicht möglich ist, die Verpflichtung zu erfüllen, dass innerhalb von fünf Jahren nach Projektabschluss oder innerhalb der in den Vorschriften über staatliche Beihilfen genannten Frist keine substanziellen Änderungen erfolgen dürfen.

Artikel 9

Beteiligung an Projekten

(1)   Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, können laufende Projekte auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.

(2)   Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, kann der Gemeinsame Begleitausschuss neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.

(3)   Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde ohne vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung von Projekten festgelegt sind, sodass auch im Projektantrag vorgesehene Begünstigte aus einem Partnerland erfasst werden.

Artikel 10

Pflichten der Hauptbegünstigten

(1)   Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und solange diese Beeinträchtigung anhält, ist der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet,

a)

die Verantwortung für die Nichtdurchführung des Teils des Projekts zu übernehmen, der von der Beeinträchtigung betroffen ist;

b)

sich zu vergewissern, dass die von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachten Ausgaben bei der Durchführung des Projekts entstanden sind und den Tätigkeiten entsprechen, die vertraglich festgelegt und von allen Begünstigten vereinbart wurden;

c)

sicherzustellen, dass von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachte Ausgaben von einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.

(2)   Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung hat der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat das Recht, die Partnerschaftsvereinbarung mit den anderen Begünstigten einseitig zu ändern und anzupassen.

Dieses Recht schließt die Möglichkeit ein, die Tätigkeiten eines Begünstigten aus einem Partnerland ganz oder teilweise auszusetzen, solange die Beeinträchtigung der Programmdurchführung andauert.

(3)   Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat kann der Verwaltungsbehörde die am Projekt vorzunehmenden notwendigen Änderungen vorschlagen, einschließlich der Umverteilung von Projektmaßnahmen auf die übrigen Begünstigten.

(4)   Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihm den Finanzbeitrag für die Durchführung von Projektmaßnahmen nicht oder nur teilweise auszuzahlen.

Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Begünstigten in Partnerländern den Gesamtbetrag des Zuschusses so rasch wie möglich und vollständig erhalten.

(5)   In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation dürfen der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfbehörde Zahlungsanträge prüfen und annehmen, ohne dass die von Begünstigten mit Sitz in einem Partnerland geltend gemachten Ausgaben zuvor durch einen Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten auch für Hauptbegünstigte in einem Partnerland, das sich nicht in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet.

Ein solcher Hauptbegünstigter kann zudem die Verwaltungsbehörde auffordern, während der Dauer der Beeinträchtigung einen anderen Begünstigten als Hauptbegünstigten zu benennen und Direktzahlungen an andere Begünstigte des betreffenden Projekts zu leisten.

Artikel 11

Direkte Vergabe

Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung können Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge eines militärischen Angriffs auf ein teilnehmendes Land in besonderen und ausreichend begründeten Fällen ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom Gemeinsamen Begleitausschuss ausgewählt werden.

Artikel 12

Zahlungen

Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 kann die Verwaltungsbehörde einen Finanzbeitrag für die Durchführung der Projektmaßnahmen direkt an andere Projektbegünstigte als den Hauptbegünstigten auszahlen.

Artikel 13

Verwendung des Euro

Die gewählte, im Programm festgelegte Methode zur Umrechnung von Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, kann rückwirkend ab dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung geändert werden, wobei die Umrechnung anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission eines der folgenden Monate erfolgt:

a)

dem Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden;

b)

dem Monat, in dem die Ausgaben einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten zur Prüfung vorgelegt wurden;

c)

dem Monat, in dem die Ausgaben dem Hauptbegünstigten gemeldet wurden.

Artikel 14

Finanzielle Verantwortlichkeiten, Wiedereinziehungen und Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde

(1)   Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß dem in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Verfahren alle notwendigen Schritte zur Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge von Begünstigten in Partnerländern bzw. von Hauptbegünstigten in Mitgliedstaaten oder Partnerländern zu unternehmen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, rechtsgrundlos gezahlte Beträge ohne vorherige Wiedereinziehung über einen Hauptbegünstigten in einem Partnerland direkt bei einem Begünstigten in einem Mitgliedstaat einzuziehen.

(3)   Die Verwaltungsbehörde erstellt und übermittelt die Einziehungsschreiben zur Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Im Falle einer negativen oder fehlenden Reaktion von Begünstigten in Partnerländern oder seitens des Partnerlandes, in dem der Begünstigte niedergelassen ist, ist die Verwaltungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, eine Wiedereinziehung beim jeweiligen Partnerland zu versuchen oder in dem betreffenden Partnerland ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten.

Die Entscheidung, keinen ersten Wiedereinziehungsversuch vorzunehmen, wird von der Verwaltungsbehörde dokumentiert. Diese Dokumentation gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass die Verwaltungsbehörde die gebotene Sorgfalt angewandt hat.

(4)   Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet und dessen Kofinanzierung an die Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann die Verwaltungsbehörde die einzuziehende Forderung mit den nicht verwendeten Mitteln verrechnen, die das Partnerland zuvor an die Verwaltungsbehörde überwiesen hatte.

(5)   Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet, und ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, diese Forderung gemäß Absatz 4 zu verrechnen, so kann die Verwaltungsbehörde die Kommission ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen.

Unterliegt der betreffende Begünstigte aufgrund von gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen einem Einfrieren von Vermögenswerten oder einem Verbot, ihm oder zu seinen Gunsten unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Kommission zu ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen. Zu diesem Zweck überträgt die Verwaltungsbehörde ihre Ansprüche gegenüber dem Begünstigten auf die Kommission.

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen Begleitausschuss über jedes von der Kommission übernommene Wiedereinziehungsverfahren.

Artikel 15

Für transnationale Programme geltende Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 darf der Begleitausschuss oder ein vom Begleitausschuss eingesetzter und unter dessen Verantwortung handelnder Lenkungsausschuss neue Vorhaben auswählen, selbst wenn kein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt ist, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, sofern transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen werden.

Der Begleit- bzw. Lenkungsausschuss darf auch neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können laufende Vorhaben auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der vorliegenden Verordnung genannten Situationen konfrontiert ist, an der Projektdurchführung teilnehmen kann.

Die im Rahmen der Durchführung von Vorhaben, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, durch die transnationale Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile werden gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung bewertet.

(3)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Vorhaben im Einklang mit ihrem nationalen Recht ändern.

Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Fristen für die Ausführung umfassen.

Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung der Vorhaben festgelegt sind, sodass die im Antragsdokument vorgesehenen Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, erfasst werden.

(4)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Rechte und Pflichten der Hauptbegünstigten Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

(5)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die Bescheinigungsbehörde Zahlungen direkt an andere Begünstigte als den Hauptbegünstigten leisten.

(6)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für von der Verwaltungsbehörde und den Kontrollinstanzen durchgeführte Verwaltungsüberprüfungen Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

(7)   Abweichend von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Rückzahlungen an die Verwaltungsbehörde Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.

(8)   Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die gewählte Methode zur Umrechnung von Ausgaben in Euro, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.

(9)   Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 8 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden transnationalen Programme mit einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung konfrontiert sind, und solange diese Beeinträchtigung andauert.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. STANJURA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12).


ANHANG

LISTE DER BETROFFENEN KOOPERATIONSPROGRAMME 2014-2020

TEIL 1

LISTE DER PROGRAMME FÜR DIE GRENZÜBERGREIFENDE ZUSAMMENARBEIT GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) Nr. 232/2014

1.

2014TC16M5CB001 — ENI-CBC Kolarctic

2.

2014TC16M5CB002 — ENI-CBC Karelien-Russland

3.

2014TC16M5CB003 — ENI-CBC Südostfinnland-Russland

4.

2014TC16M5CB004 — ENI-CBC Estland-Russland

5.

2014TC16M5CB005 — ENI-CBC Lettland-Russland

6.

2014TC16M5CB006 — ENI-CBC Litauen-Russland

7.

2014TC16M5CB007 — ENI-CBC Polen-Russland

8.

2014TC16M5CB008 — ENI-CBC Lettland-Litauen-Belarus

9.

2014TC16M5CB009 — ENI-CBC Polen-Belarus-Ukraine

10.

2014TC16M5CB010 — ENI-CBC Ungarn-Slowakei-Rumänien-Ukraine

11.

2014TC16M5CB011 — ENI-CBC Rumänien-Moldau

12.

2014TC16M5CB012 — ENI-CBC Rumänien-Ukraine

13.

2014TC16M6CB001 — ENI-CBC Schwarzmeerbecken

TEIL 2

LISTE DER PROGRAMME FÜR DIE TRANSNATIONALE ZUSAMMENARBEIT GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013

1.

2014TC16M5TN001 — Interreg-Programm für den Ostseeraum

2.

2014TC16M6TN001 — Transnationales Programm für den Donauraum

Top