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Document 32016R0094

Verordnung (EU) 2016/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengenbesitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

ABl. L 26 vom 2.2.2016, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/94/oj

2.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/6


VERORDNUNG (EU) 2016/94 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Januar 2016

zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengenbesitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a und c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben.

(2)

Mehrere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte, die zum Schengen-Besitzstand gehören, sind mittlerweile nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden.

(3)

Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (93) 14 (2) zur Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln bezog sich nur auf die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die Zusammenarbeit verweigert. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Rechtsakt 2000/C-197/01 des Rates (3) erstellt, das eine vertiefte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Rechtshilfe in Bezug auf alle Straftaten und damit auch in Bezug auf die Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln vorsieht, wurde der Beschluss hinfällig.

(4)

Die Erklärung des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2 (4) bezog sich auf die Entführung von Minderjährigen und die missbräuchliche Fernhaltung eines Minderjährigen von der sorgeberechtigten Person durch einen Elternteil. Die Erklärung wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission (6) hinfällig, da in diesen Rechtsakten neue Vorschriften für die Kontrolle von Minderjährigen beim Überschreiten einer Außengrenze und im Zusammenhang mit den entsprechenden Tätigkeiten des SIRENE-Büros festgelegt sind.

(5)

Mit dem Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 52 (7) wurde der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit angenommen, der die Mitgliedstaaten bei der Durchführung grenzüberschreitender Einsätze unterstützen sollte. Der Beschluss wurde hinfällig, nachdem der Inhalt des Leitfadens in den Aktualisierten Katalog von Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands und der bewährten Praktiken — polizeiliche Zusammenarbeit, den Leitfaden für grenzüberschreitende Einsätze und das „Compendium on law enforcement liaison officers“ (Leitfaden für Verbindungsbeamte) — übernommen wurde.

(6)

Mit dem Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2 (8) wurde ein Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften angenommen. Dieses Übereinkommen wurde zwischen bestimmten Mitgliedstaaten sowie mit zwei Drittstaaten (Island und Norwegen) geschlossen. Es ist daher nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Darüber hinaus ist das Übereinkommen nie in Kraft getreten und keiner der Mitgliedstaaten hat eine Erklärung nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, abgegeben. Daher hat dieser Beschluss keine Relevanz mehr und sollte aufgehoben werden.

(7)

In dem Beschluss 2008/173/JI des Rates (9) waren der Umfang, der Aufbau, die Koordination und Validierungsverfahren bestimmter Prüfungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) festgelegt, mit denen ermittelt werden sollte, ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten vorgegeben waren. Der Beschluss verlor mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013 seine rechtliche Wirkung.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und Erklärungen aufgehoben werden.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte der Union, die im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassen wurden und zum Schengen-Besitzstand gehören, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(11)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (10) beteiligt.

(12)

Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 24. Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sind die genannten überholten Beschlüsse und Erklärungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 des Protokolls seit dem 1. Dezember 2014 auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (14) genannten Bereich gehören.

(15)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (15) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (16) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung überholter Rechtsakte

Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

Beschluss SCH/Com-ex (93) 14 (Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln);

Erklärung SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2 (Entführung von Minderjährigen);

Beschluss SCH/Com-ex (98) 52 (Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit);

Beschluss SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2 (Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften) und

Beschluss 2008/173/JI (SIS-II-Prüfungen).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015.

(2)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 427).

(3)  Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1).

(4)  Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 436).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S. 1).

(7)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 408).

(8)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zum Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften (SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 428).

(9)  Beschluss 2008/173/JI des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14).

(10)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(11)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(12)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(13)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(14)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(15)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.

(16)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).


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