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Document 32014D0798

2014/798/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8336) Text von Bedeutung für den EWR

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/798/oj

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2014

über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8336)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/798/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Rindern und Schweinen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 oder 2, wie in Anhang F festgelegt, beigefügt sein muss.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (2) sind die verschiedenen für den Handel innerhalb der Union vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen entsprechend dem im Anhang der genannten Verordnung festgelegten vereinheitlichten Muster auszustellen.

(3)

Im Zusammenhang mit den erforderlichen inhaltlichen Änderungen an den in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG als Muster 1 und 2 festgelegten Gesundheitsbescheinigungen muss auch das Format dieser Musterbescheinigungen geändert werden.

(4)

Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG sind am 31. Dezember 2000 ausgelaufen und sollten daher in der Gesundheitsbescheinigung, die in Anhang F der genannten Richtlinie als Muster 1 festgelegt ist, nicht mehr als Bescheinigungsoption aufgeführt werden.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission (3) finden sich Vorschriften zur Festlegung des Status von Betrieben, in denen Hausschweine gehalten werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 enthält Anforderungen, die von Lebensmittelunternehmern mit Betrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, zu erfüllen sind, damit ihre Betriebe amtlich anerkannt werden können, und gewährt für solche Betriebe Ausnahmen von den Vorschriften zur Untersuchung bei der Schlachtung.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 der Kommission (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird festgelegt, welche Bedingungen gelten, wenn für Zucht- und Nutzzwecke bestimmte Hausschweine über Sammelstellen zwischen Betrieben verbracht werden.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten die jeweils geltenden Vorschriften zur Untersuchung auf Trichinen bei der Schlachtung anwenden können und der Status des Bestimmungsbetriebs der für Zucht- und Nutzzwecke bestimmten Hausschweine nicht gefährdet wird, müssen die Angaben über die amtliche Anerkennung des Herkunftsbetriebs der betroffenen Tiere — wonach der Betrieb kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 anwendet — in die Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen innerhalb der Union, die in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG als Muster 2 festgelegt ist, aufgenommen werden.

(9)

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Brüssel, den 13. November 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46).


ANHANG

„ANHANG F

Muster 1

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtrinder

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Muster 2

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtschweine

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