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Document 32013R1298

Verordnung (EU) Nr. 1298/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten

ABl. L 347 vom 20.12.2013, p. 256–258 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1303

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1298/oj

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/256


VERORDNUNG (EU) Nr. 1298/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 sollten bestimmte Fragen angegangen werden, die sich aus dem Endergebnis der Verhandlungen ergeben.

(2)

Der Europäische Rat vertrat auf seiner Tagung am 27 und 28. Juni 2013 die Meinung, dass in Bezug auf diese Fragen eine Haushaltslösung für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Italien und Spanien, gefunden werden sollte.

(3)

Angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise sollten, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu festigen und zu den besonderen Anstrengungen beizutragen, die erforderlich sind, um die spezifischen Probleme der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, sowie der Armut und sozialen Ausgrenzung in Frankreich, Italien und Spanien zu bekämpfen, die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) an diese Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 erhöht werden.

(4)

Zwecks Festlegung der den betreffenden Mitgliedstaaten zuzuweisenden Mittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (2) sollten die Bestimmungen über die Gesamtmittel der Fonds für die drei Ziele, zu denen sie beitragen, und Anhang II jener Verordnung über die Kriterien und Methoden zur Festlegung der indikativen Aufteilung der jährlichen Mittel für Verpflichtungen nach Mitgliedstaat angepasst werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen für 2013 sicherzustellen und die Durchführung der operationellen Programme zu erleichtern, sollte die Aufnahmefähigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fondsziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ berücksichtigt werden.

(6)

Damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, so dass die operationellen Programme von zusätzlichen ESF-Mittelzuweisungen profitieren können, ist es darüber hinaus erforderlich, die Frist für die Mittelbindungen für die operationellen Programme, denen die zusätzlichen Mittel gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugutekommen sollen, zu verlängern.

(7)

Da sich diese Mittel für Verpflichtungen auf das Jahr 2013 beziehen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 542 551 107 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beträge nach Anhang II Nummern 12 bis 30 sowie 32 sind in den Beträgen nach den Artikeln 19, 20 und 21 enthalten und werden in den Programmplanungsdokumenten eindeutig ausgewiesen.“

2.

Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 19

Haushaltsmittel für das Ziel ‚Konvergenz‘

Die Gesamtmittel für das Ziel ‚Konvergenz‘ betragen 81,53 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 543 760 146 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

70,50 % (d. h. insgesamt 177 338 880 991 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

4,98 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

c)

23,23 % (d. h. insgesamt 58 433 589 750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

d)

1,29 % (d. h. insgesamt 3 250 000 000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Artikel 20

Haushaltsmittel für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘

Die Gesamtmittel für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ betragen 15,96 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 49 239 337 841 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

78,91 % (d. h. insgesamt 38 854 031 211 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 6, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, die Arbeitslosenquote, die Beschäftigungsrate und die Bevölkerungsdichte als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

21,09 % (d. h. insgesamt 10 385 306 630 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.“

3.

Der Einleitungssatz des Artikels 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gesamtmittel für das Ziel ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ betragen 2,51 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7 759 453 120 EUR) und werden, ausgenommen der in Anhang II Nummer 22 genannte Betrag, zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:“

4.

In Artikel 75 wird der folgende Absatz eingefügt:

„1b.   Abweichend von Absatz 1 erfolgen die Mittelbindungen für die in Anhang II Nummer 32 genannten Beträge bis 30. Juni 2014.“

5.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013

(gemäß Artikel 18)

(EUR, zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

42 863 000 000

43 318 000 000

43 862 000 000

43 860 000 000

44 073 000 000

44 723 000 000

45 843 551 107“;

6.

In Anhang II wird folgende Nummer angefügt:

„32.

Für das Jahr 2013 werden aus dem ESF zusätzliche Mittel in Höhe von 125 513 290 EUR wie folgt zugewiesen: 83 675 527 EUR für Frankreich, 25 102 658 EUR für Italien und 16 735 105 EUR für Spanien.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).


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