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Document 32004D0574

2004/574/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs

ABl. L 261 vom 6.8.2004, p. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/10/2006; Aufgehoben durch 32006R0562

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/574/oj

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/36


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs

(2004/574/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (1),

auf Initiative der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts des bei den Kriterien für die Einreiseverweigerung an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erreichten Harmonisierungsgrades ist es wünschenswert, feststellen zu können, aus welchen Gründen gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits zuvor eine Einreiseverweigerung verfügt wurde. Daher ist ein Standardformular für die Verweigerung der Einreise mit einer Klassifizierung der möglichen Verweigerungsgründe zu verwenden, und in dem Reisepass des betreffenden Drittstaatsangehörigen ist zu vermerken, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen die Einreise verweigert wurde. Das Gemeinsame Handbuch (2) sollte daher entsprechend geändert werden. Die Möglichkeiten für die Einlegung einer Beschwerde gegen die verfügte Einreiseverweigerung bestimmen sich nach einzelstaatlichem Recht.

(2)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(3)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (4) genannten Bereich fallen.

(4)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (5), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(5)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gemeinsame Handbuch wird in Teil II wie folgt geändert:

1.

Am Ende der Nummer 1.4.1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Zu diesem Zweck wird das in Anlage 16 enthaltene Standardformular für die Einreiseverweigerung ausgefüllt und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt.“

2.

Nummer 1.4.1. a) erhält folgende Fassung:

„1.4.1. a)

Im Fall der Einreiseverweigerung bringt der Kontrollbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den jeweiligen Kennbuchstaben ein, der entsprechend dem in Anlage 16 enthaltenen Standardformular für die Einreiseverweigerung einen oder mehrere Gründe für die Einreiseverweigerung wiedergibt“.

Artikel 2

Das im Anhang zu dieser Entscheidung enthaltene Standardformular für die Einreiseverweigerung wird dem Gemeinsamen Handbuch als Anlage 16 angefügt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juni 2004.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(2)  ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/466/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 136).

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG

„Anlage

Standardformular für die Einreiseverweigerung

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