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Document 32003D0742

2003/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3579)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, p. 73–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0212

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/742/oj

32003D0742

2003/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3579)

Amtsblatt Nr. L 268 vom 18/10/2003 S. 0073 - 0076


Entscheidung der Kommission

vom 13. Oktober 2003

zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3579)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/742/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 98/371/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/533/EG(4), regelt die Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern.

(2) Die Slowakei hat einen Fall von klassischer Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Trnava gemeldet, welcher außerhalb der eingegrenzten Gebiete liegt, in denen das Schwarzwild infiziert ist.

(3) Die Slowakei hat Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen getroffen und insbesondere Einfuhren von Schweinefleisch aus diesem Gebiet in die Gemeinschaft verboten.

(4) Der Bezirk Trnava sollte daher vor den Gebieten ausgenommen werden, die für die Einfuhr von Schweinefleisch in die Gemeinschaft gemäß Anhang I der Entscheidung 98/371/EG zugelassen sind.

(5) Die Entscheidung 98/371/EG ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 98/371/EG werden durch den Text in den Anhängen der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(3) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 16.

(4) ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 33.

ANHANG I

"ANHANG I

Beschreibung der für die Tiergesundheitsbescheinigung relevanten Gebiete bestimmter europäischer Länder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG II

Tiergesundheitsgarantien für die Zertifizierung von frischem Fleisch

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

N.B.

Die Einfuhr von frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr ist nur zulässig, wenn die Europäische Kommission ein Rückstandskontrollprogramm des Ausfuhrdrittlands genehmigt hat."

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