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Document 32002D0019

2002/19/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4982)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, p. 73–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/19(1)/oj

32002D0019

2002/19/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4982)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0073 - 0074


Entscheidung der Kommission

vom 11. Januar 2002

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Uruguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4982)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/19/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Uruguay besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu überprüfen.

(2) Gemäß den Rechtsvorschriften von Uruguay ist die "Dirección Nacional de Recursos Acuaticos (DINARA)" des Ministeriums für Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei dafür zuständig, die Gesundheitskontrollen bei Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist die DINARA befugt, die Ernte von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen.

(3) Die DINARA und ihre Laboratorien sind in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Uruguay wirksam zu überprüfen.

(4) Die zuständigen Behörden von Uruguay haben sich verpflichtet, der Kommission regelmäßig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln.

(5) Die zuständigen Behörden von Uruguay haben amtliche Garantien hinsichtlich der Erfuellung der Anforderungen von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und der Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versand- und Reinigungszentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind.

(6) Uruguay kann in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, welche die Gleichwertigkeitsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen.

(7) Uruguay möchte gefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Gemeinschaft ausführen, die gemäß der Entscheidung 93/25/EWG der Kommission(3), geändert durch die Entscheidung 97/275/EG(4), sterilisiert oder hitzebehandelt wurden. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugungsgebiete festgelegt werden, aus denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen.

(8) Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(6), getroffen werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG ist in Uruguay die "Dirección Nacional de Recursos Acuáticos (DINARA)" des Ministeriums für Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei zuständig.

Artikel 2

Zum Verzehr bestimmte Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in Uruguay müssen aus den im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 22.

(4) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 52.

(5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(6) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

ANHANG

ERZEUGUNGSGEBIETE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 91/492/EWG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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