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Document 31997R0529

Verordnung (EG) Nr. 529/97 der Kommission vom 21. März 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1854/94

ABl. L 82 vom 22.3.1997, p. 44–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/1999; Aufgehoben durch 399R0778

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/529/oj

31997R0529

Verordnung (EG) Nr. 529/97 der Kommission vom 21. März 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1854/94

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/1997 S. 0044 - 0047


VERORDNUNG (EG) Nr. 529/97 DER KOMMISSION vom 21. März 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1854/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Welthandelsorganisation verpflichtet, je Kalenderjahr ein Zollkontingent für die Einfuhr von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen der KN-Codes 1001 10 00 und 1001 90 99 zum Nullsatz festzusetzen. Seit der erstmaligen Eröffnung dieses Kontingents werden diese Einfuhren durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/94 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2547/94 (3), geregelt. Diese Verordnung ist aufzuheben.

Diese Einfuhren sind an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen diese Lizenzen erteilt werden.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhren sollte ein System von Sicherheiten eingeführt werden. Um der durch die Befreiung von der Zahlung eines Zolls bedingten Gefahr von Spekulationen zu begegnen, sollten diese Einfuhrmöglichkeiten auf Wirtschaftsbeteiligte beschränkt werden, die zur Gewährleistung der Einfuhr eine Sicherheit hinterlegen, nachweisen, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Getreidesektor ausüben, und in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, eingetragen sind.

Um Spekulationen zu vermeiden, ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf sieben Tage zu begrenzen und die Angabe des Betriebs vorzusehen, in dem der einzuführende Weizen verarbeitet werden soll.

Die detaillierten Bestimmungen zur Abwicklung der Einfuhren, insbesondere die Bestimmungen über die Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen, werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (5), erlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr je Kalenderjahr von 300 000 Tonnen den Qualitätskriterien gemäß Anhang I entsprechendem Weizen der KN-Codes 1001 10 00 und 1001 90 99, für die ein Einfuhrzoll von Null gilt, ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden, die nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erteilt wird.

(2) Um die Qualitätskonformität des eingeführten Erzeugnisses zu gewährleisten, wird das Recht auf Einfuhr zum Nullsatz davon abhängig gemacht, daß der Einführer am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Stelle zur Gewährleistung der Einfuhr eine Sicherheit hinterlegt in Höhe des Einfuhrzolls für Weichweizen unterer Qualität, erhöht um einen Zuschlag von 5 ECU/Tonne.

Artikel 2

(1) Anträge auf eine Einfuhrlizenz im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 sind nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Der Antrag bezieht sich auf mindestens 500 Tonnen und höchstens 10 000 Tonnen einzuführenden Weizens.

b) Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, so sind Name und Anschrift des Auftraggebers anzugeben.

c) Dem Antrag ist folgendes beizufügen:

- der Nachweis, daß es sich beim Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Getreidesektor ausübt und in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, eingetragen ist;

- der Nachweis, daß bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für die redliche Absicht des Antragstellers eine Sicherheit von 15 ECU je Tonne hinterlegt wurde;

- eine schriftliche Erklärung, in der sich der Antragsteller verpflichtet, daß die Gesamtheit der einzuführenden Ware innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wird. Der Einführer hat den Verarbeitungsort folgendermaßen zu bezeichnen:

- entweder durch Angabe des Namens eines Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaats

- oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsbetrieben.

(2) Anträge, die einer oder mehreren der Bedingungen, die in der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen festgelegt sind, nicht entsprechen, sind ungültig.

(3) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der sich auf mindestens 30 Tage belaufenden Antragsfrist nach dem Muster von Anhang II fernschriftlich folgende Angaben:

- Zahl der eingereichten gültigen Anträge,

- die Menge Weizen, für die gültige Anträge gestellt wurden.

Diese Mitteilung ist auch zu machen, wenn keine Anträge gestellt wurden.

(2) Übersteigt die Gesamtmenge Weizen, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, die im betreffenden Zeitraum einzuführende Menge der einen oder anderen Weizenart, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 mit, um welchen Prozentsatz, welche Prozentsätze sie die beantragten Mengen bei der Lizenzerteilung verringern müssen.

(3) Die Einfuhrlizenzen werden sobald wie möglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 erteilt, in jedem Fall jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

(4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (6) ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf sieben Tage begrenzt. Die Lizenzen sind gültig ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (7).

Artikel 4

Die Einfuhrlizenzen müssen die nachstehenden Angaben enthalten und folgende Bedingungen erfuellen:

a) In den Feldern 7 und 8 werden jeweils Herkunfts- und Ursprungsland des betreffenden Weizens angegeben.

b) In Feld 9 ist die Angabe "Nein" anzukreuzen.

c) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge nicht übersteigen. Demnach ist in Feld 19 die Zahl "0" einzutragen.

d) Feld 20 enthält eine der folgenden Angaben:

- Trigo duro/común, código NC 1001 10 00/1001 90 99 cuya calidad cumple con lo dispuesto en el Reglamento (CE) n° 529/97

- Hård/blød hvede, KN-kode 1001 10 00/1001 90 99 af kvalitet som fastsat i forordning (EF) nr. 529/97

- Hart-/Weichweizen der KN-Codes 1001 10 00/1001 90 99 von einer Qualität gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 529/97

- Óêëçñüò/ìáëáêüò óßôïò, êùäéêüò ÓÏ 1001 10 00/1001 90 99, ôïõ ïðïßïõ ç ðïéüôçôá åßíáé óýìöùíç ìå ôéò äéáôÜîåéò ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 529/97

- Durum/Common wheat CN code 1001 10 00/1001 90 99, of which the quality conforms with the provisions of Regulation (EC) No 529/97

- Blé dur/tendre du code NC 1001 10 00/1001 90 99, de qualité conforme aux dispositions du règlement (CE) n° 529/97

- Frumento duro/tenero, codice NC 1001 10 00/1001 90 99, di qualità conforme a quanto prescritto dal regolamento (CE) n. 529/97

- Harde/zachte tarwe, GN-code 1001 10 00/1001 90 99, waarvan de kwaliteit aan de bepalingen van Verordening (EG) nr. 529/97 beantwoordt

- Trigo duro/mole do código NC 1001 10 00/1001 90 99, de qualidade conforme às disposições do Regulamento (CE) nº 529/97

- CN-koodiin 1001 10 00/1001 90 99 kuuluva durumvehnä/vehnä, joka on laadultaan asetuksen (EY) N:o 529/97 mukainen

- Durumvete/vete med KN-nummer 1001 10 00/1001 90 99 av en kvalitet som överensstämmer med bestämmelserna i förordning (EG) nr 529/97.

e) Feld 24 enthält eine der folgenden Angaben:

- Derecho cero. Reglamento (CE) n° 1095/96. Contingente arancelario n° 72

- Toldfritagelse. Forordning (EF) nr. 1095/96. Toldkontingent nr. 72

- Nullsatz. Verordnung (EG) Nr. 1095/96. Zollkontingent Nr. 72

- Ìçäåíéêüò äáóìüò. Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1095/96. ÄáóìïëïãéêÞ ðïóüóôùóç áñéè. 72

- Zero duty. Regulation (EC) No 1095/96. Tariff quota No 72

- Droit zéro. Règlement (CE) n° 1095/96. Contingent tarifaire n° 72

- Dazio zero. Regolamento (CE) n. 1095/96. Contingente tariffario n. 72

- Nulrecht. Verordening (EG) nr. 1095/96. Tariefcontingent nr. 72

- Direito igual a zero. Regulamento (CE) nº 1095/96. Contingente pautal nº 72

- Tulliton. Asetus (EY) N:o 1095/96. Tariffikiintiö N:o 72

- Tullsats 0. Förordning (EG) nr 1095/96. Tullkvot nr 72.

f) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Rechte im Zusammenhang mit diesen Lizenzen nicht übertragbar.

Artikel 5

(1) Bei jeder Einfuhr entnimmt die Zollbehörde in Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission (8) repräsentative Stichproben, um die zur Überprüfung der Qualitätskonformität der eingeführten Erzeugnisse erforderlichen Analysen durchzuführen.

Die repräsentativen Stichproben werden von der betreffenden Zollbehörde sechs Monate lang aufbewahrt.

(2) Für den Versand der Waren im Hinblick auf ihre Verarbeitung ist vor dem Abgang in der Abfertigungszollstelle ein Kontrollexemplar T5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) auszustellen. In Feld 104 des T5-Dokuments sind Betrieb und Ort der Verarbeitung einzutragen. Liegen die Ergebnisse der Analysen gemäß Absatz 1 jedoch vor dem Abgang der Ware vor und ist die Qualität nicht konform und niedriger als die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 für Weichweizen der oberen Standardqualität festgesetzten Qualität, so wird kein T5-Exemplar ausgestellt, und Artikel 6 Absatz 1 findet Anwendung.

Artikel 6

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Sicherheit zur Gewährleistung der Einfuhr wird auf Vorlage der Bescheinigung, gemäß der der betreffende Weizen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Lizenzerteilung in einem der in der schriftlichen Erklärung des Antragstellers vorgesehenen Orte verarbeitet wurde, und sofern die Qualität des eingeführten Erzeugnisses den Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 1 entspricht, für diejenige Menge freigegeben, für die diese Bescheinigung vorgelegt wird. Ist die Qualität des eingeführten Erzeugnisses nach dem Ergebnis der Analysen gemäß Artikel 5 niedriger als die vorgeschriebene Qualität, so wird der betreffende Weizen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 eingestuft. In diesem Fall wird der Betrag des für Weizen der betreffenden Qualität geltenden Einfuhrzolls, erhöht um einen Zuschlag von 5 ECU/Tonne, vom Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 1 als Einfuhrzoll einbehalten. Der Restbetrag wird freigegeben.

(2) Die für die redliche Absicht hinterlegte Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich wird auf Vorlage der Bescheinigung freigegeben, nach der die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Einfuhrlizenzen nach dem Muster von Anhang II fernschriftlich die Weizenmenge, für die Lizenzen erteilt wurden, sowie das Ursprungsland der einzuführenden Erzeugnisse mit.

Diese Mitteilung muß auch dann erfolgen, wenn keine Anträge gestellt oder keine Lizenzen erteilt wurden.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1854/94 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 192 vom 28. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 270 vom 21. 10. 1994, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(6) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 125.

(9) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

ANHANG I

Qualitätskriterien, denen der Weizen entsprechen muß, der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 eröffneten Zollkontingents eingeführt wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Muster der Mitteilung gemäß den Artikeln 3 und 7

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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