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Document 02014R0251-20231208

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/251/2023-12-08

02014R0251 — DE — 08.12.2023 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

▼B

(ABl. L 084 vom 20.3.2014, S. 14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 2. Dezember 2021

  L 435

262

6.12.2021


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 105 vom 8.4.2014, S.  12 (Nr. 251/2014)




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▼M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

▼B



KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

▼M1

(1)  
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.

▼B

(2)  
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.
(3)  
Diese Verordnung gilt für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Verkehrsbezeichnung“ den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses;

2. 

„Beschreibung“ die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses.

▼M1 —————

▼B

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNG, BESCHREIBUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN

Artikel 3

Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen

(1)  

Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a) 

aromatisierte Weine,

b) 

aromatisierte weinhaltige Getränke,

c) 

aromatisierte weinhaltige Cocktails.

(2)  

Aromatisierter Wein ist ein Getränk,

a) 

das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein;

b) 

bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;

c) 

das mit Alkohol versetzt sein kann;

d) 

das mit Farbstoffen versetzt sein kann;

e) 

das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;

f) 

das gesüßt sein kann;

g) 

das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.

(3)  

Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,

a) 

das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;

b) 

bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;

c) 

das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde;

d) 

das mit Farbstoffen versetzt sein kann;

e) 

das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;

f) 

das gesüßt sein kann;

g) 

das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.

(4)  

Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,

a) 

das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;

b) 

bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;

c) 

das nicht mit Alkohol versetzt wurde;

d) 

das mit Farbstoffen versetzt sein kann;

e) 

das gesüßt sein kann;

f) 

das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.

Artikel 4

Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse

(1)  
Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist.

Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.

(3)  
Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.

(4)  
Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.

Artikel 5

Verkehrsbezeichnungen

(1)  
Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden.
(2)  
Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.
(3)  
Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.

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(4)  
Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.

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(5)  
Unbeschadet des Artikels 26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.

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(6)  
Bei in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, in deren Rechtsvorschriften andere Verkehrsbezeichnungen vorgeschrieben sind, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Verkehrsbezeichnungen den in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen beiliegen. Diese zusätzlichen Verkehrsbezeichnungen können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union erscheinen.
(7)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.

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Artikel 6

Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen

(1)  

Die in Artikel 5 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben zum Zuckergehalt aromatisierter Weinerzeugnisse ergänzt werden:

a)

„extra trocken“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen;

b)

„trocken“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweisen;

c)

„halbtrocken“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter aufweisen;

d)

„lieblich“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter aufweisen;

e)

„süß“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von 130 g je Liter oder mehr aufweisen.

Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e wird in Invertzucker ausgedrückt.

Den Angaben „lieblich“ und „süß“ kann die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter beigefügt werden.

(2)  
Wird die Verkehrsbezeichnung durch den Ausdruck „Schaum“ ergänzt oder umfasst sie diesen Ausdruck, so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.
(3)  
Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das hauptsächlich verwendete Aroma ergänzt werden.

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Artikel 6a

Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten

(1)  

Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:

a) 

die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und

b) 

das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a) 

Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,

b) 

das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und

c) 

die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels weiter zu präzisieren.

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Artikel 7

Angabe der Herkunft

Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht sie dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.

Artikel 8

Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen

(1)  
Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt.

Erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in mindestens einer der Amtssprachen der Union geschehen.

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(2)  
Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

▼M1 —————

▼B

KAPITEL IV

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Kontrolle und Überprüfung von aromatisierten Weinerzeugnissen

(1)  
Für die Kontrolle von aromatisierten Weinerzeugnissen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie die Behörde(n), die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).
(2)  
Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 32

Informationsaustausch

(1)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zu aromatisierten Weinerzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können gegebenenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen veröffentlicht werden.
(2)  

Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

b) 

die Mitteilungsmethoden;

c) 

die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;

d) 

die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Informationen.

(3)  

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a) 

Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;

b) 

die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

c) 

die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. März 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

▼M1

(2a)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6a Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

▼M1

(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

▼B

(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M1

(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

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Artikel 34

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird mit Wirkung vom 28. März 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 36

Übergangsmaßnahmen

(1)  
Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegebenenfalls gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung zu erlassen, die bis zum 28. März 2018 in Kraft bleiben.
(2)  
Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch ►C1  vor dem 28. März 2015 ◄ im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3)  
Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen der Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen und ►C1  vor dem 28. März 2015 ◄ hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 in Bezug auf alle Aspekte erfüllen, die nicht in Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung geregelt sind.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. März 2015. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch ab dem 27. März 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, ANFORDERUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN

1.   Aromatisierung

a) 

Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen:

i) 

natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;

ii) 

Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die

— 
mit Vanillin identisch sind,
— 
nach Mandel riechen und/oder schmecken,
— 
nach Aprikose riechen und/oder schmecken,
— 
nach Ei riechen und/oder schmecken, und
iii) 

Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel, und

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iv) 

Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.

▼B

b) 

Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails zugelassen:

i) 

Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, und

ii) 

Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel.

Durch den Zusatz solcher Stoffe erhält das Fertigerzeugnis organoleptische Eigenschaften, die sich von denen von Wein unterscheiden.

2.   Süßung

Folgende Erzeugnisse sind für die Süßung von aromatisierten Weinerzeugnissen zugelassen:

a) 

Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates ( 1 );

b) 

Traubenmost, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 10, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c) 

karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;

d) 

Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates ( 2 );

e) 

Johannisbrotsirup;

f) 

andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

3.   Zusatz von Alkohol

Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen die folgenden Erzeugnisse verwendet werden:

a) 

Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, einschließlich aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Äthylalkohols,

b) 

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

c) 

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

d) 

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

e) 

Branntwein im Sinne von Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

f) 

Tresterbrand im Sinne von Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

g) 

aus gegorenen getrockneten Weintrauben destillierte Spirituosen.

Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein und in der unbedingt erforderlichen Dosierung verwendet werden und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.

4.   Zusatzstoffe und Färbung

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.

5.   Zusatz von Wasser

Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die für Folgendes unbedingt erforderlich ist:

— 
Bereitung von Aromaessenzen,
— 
Auflösung von Farbstoffen und Süßungsmitteln,
— 
Einstellung der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses.

Die Qualität des zugesetzten Wassers muss der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und der Richtlinie 98/83/EG des Rates ( 4 ) entsprechen, und durch diesen Zusatz darf die Art des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

6.

Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.

7.

Alkoholgehalt

„Alkoholgehalt (in % vol)“: das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;

„vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

„potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können;

„Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.




ANHANG II

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINERZEUGNISSE

A.   VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE

1.   Aromatisierter Wein

Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2.

2.   Wein-Aperitif

Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

3.   Wermut oder Wermutwein

Aromatisierter Wein,

▼M1

— 
der mit Alkohol versetzt sein kann, und

▼B

— 
dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird.

4.   Bitterer aromatisierter Wein

Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma.

Auf die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs.

Die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden:

— 
„Wein mit Chinarinde“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird;
— 
Bitter vino “, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Farbe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks „bitter“ zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen;
— 
Americano “, wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Farben erfolgte.

5.   Aromatisierter Wein mit Ei

Aromatisierter Wein,

— 
der mit Alkohol versetzt wurde,
— 
dem Reineigelb oder Extrakte davon zugesetzt wurden,
— 
der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g aufweist und
— 
der mit einer Mindestmenge an Eigelb von 10 g je Liter zubereitet wurde.

Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „ Cremovo “ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält.

Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „ Cremovo zabaione “ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.

6.    Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg

Aromatisierter Wein,

— 
der mit Alkohol versetzt wurde und
— 
dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird.

B.   VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE

1.   Aromatisiertes weinhaltiges Getränk

Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3

2.   Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das mit Alkohol versetzt wurde,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,
— 
das gesüßt wurde,
— 
das aus Weißwein hergestellt wird,
— 
dem ein Destillat getrockneter Trauben zugesetzt wurde und
— 
das ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert wurde;

oder

— 
das mit Alkohol versetzt wurde,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,
— 
das gesüßt wurde,
— 
das aus Rotwein hergestellt wird und
— 
dem ausschließlich aus Gewürzen, Ginseng, Nüssen, Zitrusfruchtextrakten bzw. Aromapflanzen gewonnene Aromastoffe zugesetzt wurden.

3.    Sangría/Sangria

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das aus Wein hergestellt wird,
— 
das durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen aromatisiert wird, mit oder ohne Saft dieser Früchte,
— 
gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen,
— 
gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt,
— 
das nicht gefärbt wurde,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und
— 
das feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten darf und dessen Färbung ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen muss.

Sangría “ oder „ Sangria “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Sangría “ oder „ Sangria “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

4.    Clarea

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird.

Clarea “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Clarea “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

5.    Zurra

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.

6.    Bitter soda

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird,
— 
dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden und
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol beträgt.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

7.    Kalte Ente

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
— 
dem natürliche Zitrone oder Extrakte davon zugesetzt wurden,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen.

8.    Glühwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

▼M1

— 
das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,

▼B

— 
das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.

Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „ Glühwein “ durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß“, ergänzt werden.

9.    Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,
— 
das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „ Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas “ durch Wörter, die auf Weißwein hinweisen, wie das Wort „weiß“, ergänzt werden.

10.    Maiwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss und
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

11.    Maitrank

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das aus Weißwein, in den Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5 %igen Süßung mit Zucker unterzogen wird und
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

12.    Pelin

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das aus Weiß- oder Rotwein und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt und
— 
das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.

13.    Aromatizovaný dezert

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— 
das aus Weiß- oder Rotwein, Zucker und einer Dessertgewürzmischung hergestellt wird,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und
— 
das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 90-130 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.

Aromatizovaný dezert “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in der Tschechischen Republik hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Aromatizovaný dezert “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

▼M1

14.   Wino ziołowe

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

a) 

das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,

b) 

das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,

c) 

das nicht gefärbt wurde,

d) 

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

▼B

C.   VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS

1.   Aromatisierter weinhaltiger Cocktail

Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

2.   Weinhaltiger Cocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

— 
bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 7 % vol beträgt und
— 
der einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von weniger als 80 g je Liter aufweist.

3.   Aromatisierter Traubenperlmost

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

— 
der ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird,
— 
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt und
— 
bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

4.   Schaumweincocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.




ANHANG III



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1 bis 4

Artikel 3 und Anhang II

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 7 Absätze 1 und 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3

Anhang I Nummer 3 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4a

Artikel 8 Absätze 5 bis 8

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 9

Artikel 9 Absätze 1 bis 3

Artikel 31

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 32

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 10a

Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 10 bis 30

Artikel 11

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 12 bis 15

Artikel 33 und 34

Artikel 35

Artikel 16

Artikel 36

Artikel 17

Artikel 37

ANHANG I

Anhang I Nummer 3 Buchstabe a

ANHANG II



( 1 ) Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).

( 2 ) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

( 3 ) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

( 4 ) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

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