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Document 02014R0251-20231208
Regulation (EU) No 251/2014 of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on the definition, description, presentation and labelling of aromatised wine products and repealing Council Regulation (EEC) No 1601/91
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
02014R0251 — DE — 08.12.2023 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 (ABl. L 084 vom 20.3.2014, S. 14) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 |
L 435 |
262 |
6.12.2021 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Verkehrsbezeichnung“ den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses;
„Beschreibung“ die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses.
▼M1 —————
KAPITEL II
BEGRIFFSBESTIMMUNG, BESCHREIBUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN
Artikel 3
Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:
aromatisierte Weine,
aromatisierte weinhaltige Getränke,
aromatisierte weinhaltige Cocktails.
Aromatisierter Wein ist ein Getränk,
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein;
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;
das mit Alkohol versetzt sein kann;
das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
das gesüßt sein kann;
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.
Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde;
das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
das gesüßt sein kann;
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.
Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein;
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
das nicht mit Alkohol versetzt wurde;
das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
das gesüßt sein kann;
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.
Artikel 4
Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse
Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.
Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.
Artikel 5
Verkehrsbezeichnungen
Artikel 6
Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen
Die in Artikel 5 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben zum Zuckergehalt aromatisierter Weinerzeugnisse ergänzt werden:
a) |
„extra trocken“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen; |
b) |
„trocken“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweisen; |
c) |
„halbtrocken“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter aufweisen; |
d) |
„lieblich“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter aufweisen; |
e) |
„süß“ : für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von 130 g je Liter oder mehr aufweisen. |
Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e wird in Invertzucker ausgedrückt.
Den Angaben „lieblich“ und „süß“ kann die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter beigefügt werden.
Artikel 6a
Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten
Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:
die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:
Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Artikel 7
Angabe der Herkunft
Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht sie dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.
Artikel 8
Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen
Erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in mindestens einer der Amtssprachen der Union geschehen.
Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
▼M1 —————
KAPITEL IV
ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Kontrolle und Überprüfung von aromatisierten Weinerzeugnissen
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 32
Informationsaustausch
Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
die Mitteilungsmethoden;
die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Informationen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;
die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 34
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 35
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird mit Wirkung vom 28. März 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 36
Übergangsmaßnahmen
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. März 2015. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch ab dem 27. März 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, ANFORDERUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN
1. Aromatisierung
Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen:
natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die
Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel, und
Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.
Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails zugelassen:
Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, und
Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel.
Durch den Zusatz solcher Stoffe erhält das Fertigerzeugnis organoleptische Eigenschaften, die sich von denen von Wein unterscheiden.
2. Süßung
Folgende Erzeugnisse sind für die Süßung von aromatisierten Weinerzeugnissen zugelassen:
Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates ( 1 );
Traubenmost, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 10, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates ( 2 );
Johannisbrotsirup;
andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.
3. Zusatz von Alkohol
Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen die folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, einschließlich aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Äthylalkohols,
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben,
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,
Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
Branntwein im Sinne von Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
Tresterbrand im Sinne von Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
aus gegorenen getrockneten Weintrauben destillierte Spirituosen.
Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein und in der unbedingt erforderlichen Dosierung verwendet werden und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.
4. Zusatzstoffe und Färbung
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.
5. Zusatz von Wasser
Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die für Folgendes unbedingt erforderlich ist:
Die Qualität des zugesetzten Wassers muss der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und der Richtlinie 98/83/EG des Rates ( 4 ) entsprechen, und durch diesen Zusatz darf die Art des Erzeugnisses nicht verändert werden.
Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.
6. |
Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig. |
7. |
Alkoholgehalt „Alkoholgehalt (in % vol)“: das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur; „vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; „potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können; „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts. |
ANHANG II
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINERZEUGNISSE
A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE
1. Aromatisierter Wein
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2.
2. Wein-Aperitif
Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.
Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
3. Wermut oder Wermutwein
Aromatisierter Wein,
4. Bitterer aromatisierter Wein
Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma.
Auf die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs.
Die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden:
5. Aromatisierter Wein mit Ei
Aromatisierter Wein,
Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „ Cremovo “ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält.
Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „ Cremovo zabaione “ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.
6. Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg
Aromatisierter Wein,
B. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE
1. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3
2. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
oder
3. Sangría/Sangria
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
„ Sangría “ oder „ Sangria “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Sangría “ oder „ Sangria “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
4. Clarea
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird.
„ Clarea “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Clarea “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
5. Zurra
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.
6. Bitter soda
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
7. Kalte Ente
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen.
8. Glühwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.
Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „ Glühwein “ durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß“, ergänzt werden.
9. Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „ Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas “ durch Wörter, die auf Weißwein hinweisen, wie das Wort „weiß“, ergänzt werden.
10. Maiwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
11. Maitrank
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
12. Pelin
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
13. Aromatizovaný dezert
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
„ Aromatizovaný dezert “ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in der Tschechischen Republik hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „ Aromatizovaný dezert “ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
14. Wino ziołowe
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,
das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,
das nicht gefärbt wurde,
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
C. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS
1. Aromatisierter weinhaltiger Cocktail
Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht.
Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
2. Weinhaltiger Cocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,
3. Aromatisierter Traubenperlmost
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,
4. Schaumweincocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 3 und Anhang II |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 7 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I |
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 9 |
Artikel 7 Absätze 1 und 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Anhang I Nummer 3 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 4a |
— |
Artikel 8 Absätze 5 bis 8 |
Artikel 8 |
Artikel 8 Absatz 9 |
— |
Artikel 9 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 31 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 32 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 10a |
Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 10 bis 30 |
Artikel 11 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 12 bis 15 |
Artikel 33 und 34 |
— |
Artikel 35 |
Artikel 16 |
Artikel 36 |
Artikel 17 |
Artikel 37 |
ANHANG I |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe a |
ANHANG II |
— |
( 1 ) Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
( 2 ) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
( 3 ) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
( 4 ) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).