EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0242
Erleichterung der Visaerteilung
Abkommen und Beschluss 2014/242/EU zwischen der EU und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung
Abkommen und Beschluss 2013/628/EU zwischen der EU und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung
Abkommen und Beschluss 2013/521/EU zwischen der EU und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
Abkommen und Beschluss 2007/340/EG zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zur Erleichterung der Visaerteilung
EU-Mitgliedstaaten, auf die sich diese Abkommen beziehen
Visabestimmungen für Nicht-EU-Bürger
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 kommt es zu einer Aufhebung und Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Die Verordnung listet die Nicht-EU-Länder auf, deren Bürger von den Visabestimmungen (Anhang II) ausgenommen sind und diejenigen Nicht-EU-Länder, deren Bürger ein Visum erhalten müssen, um in den Schengen-Raum zu reisen.
Gegenseitigkeitsregelungen für EU-Bürger
Die Regelungen für die Bürger von Aserbaidschan, Kap Verde und Russland gelten umgekehrt auch für EU-Bürger.
Nachweis des Reisezwecks
Es wird ein Nachweis verlangt, der den Reisezweck für verschiedene Kategorien der Visumantragsteller bestätigt, die je nach Land umfassen können:
Mehrfachvisa
Unterschiedliche Anforderungen gelten für verschiedene Kategorien der Visumantragsteller, wobei Visa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Allgemein und landesabhängig sind Familienmitglieder und offizielle Besucher für 5-Jahre-Visa berechtigt, wohingegen andere Kategorien für Visa mit einer Gültigkeit von 1 bis 5 Jahren berechtigt sind.
Gebühren
Das Abkommen sieht bei Anträgen für ein Schengen-Visum eine Gebührenermäßigung für Personen ohne EU-Staatsangehörigkeit vor. Abgesehen vom Abkommen mit Kap Verde haben alle anderen betroffenen Visaerleichterungsabkommen die Visagebühr auf 35 Euro (pro Antrag) festgelegt. Zusätzlich werden die Gebühren für viele Kategorien von Bürgern in Abhängigkeit ihres Reisezwecks erlassen.
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Bürger, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder eine andere Genehmigung das Land verlassen.
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Die Bürger, die das Land bis zu dem auf dem Visum angeführten Zeitpunkt aus Gründen unvorhersehbarer Umstände (höhere Gewalt) nicht verlassen können, können sich den Zeitraum unentgeltlich und gemäß den Rechtsvorschriften der betroffenen Länder verlängern lassen.
Diplomatenpässe
Staatsangehörige mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen, auf das sich diese Vereinbarungen beziehen. Das Abkommen mit Kap Verde sieht dieselbe Ausnahme auch für die Besitzer eines Dienstpasses vor (an Regierungsmitarbeiter ausgegebene Reisepässe).
Diese Kategorien der Reisepassbesitzer können sich im Schengen-Raum über einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
Gemischter Rückübernahmeausschuss
Gemeinsame Expertenausschüsse, bestehend aus den Vertretern der EU und dem betroffenen Nicht-EU-Land überwachen die Umsetzung der Vereinbarungen.
Rückkehr und Rückübernahme
Diese Abkommen stehen in Zusammenhang mit den Rückübernahmeabkommen und den gemeinsamen Vorschriften zur Steuerung der Rückkehr illegaler Zuwanderer.
Aussetzung der Erleichterung der Visaerteilung zwischen der EU und Russland
Nach der Verschlimmerung der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Lage, die zu einer Reihe restriktiver Maßnahmen geführt hat (siehe Zusammenfassung) und Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten begründet, wird die Anwendung des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung ab dem 12. September 2022 für alle Staatsangehörigen Russlands vollständig ausgesetzt (siehe Beschluss (EU) 2022/1500 des Rates).
Die Kommission hat die Leitlinien für die Visaerteilung für russische Antragsteller und die Kontrolle der russischen Bürger an den Außengrenzen aktualisiert, einschließlich der russischen Bürger, die vor der militärischen Mobilisierung flüchten. In den Leitlinien werden die Konsulate und Grenzbehörden der Mitgliedstaaten aufgefordert, zusätzliche Sicherheitskontrollen und Überprüfungen bezüglich der Visaerteilung sowie verbesserte Grenzkontrollen anzuwenden und dabei die EU-Asylpolitik für diejenigen zu achten, die internationalen Schutz benötigen (siehe Leitlinien und Mitteilung über Leitlinien für die Visaerteilung gegenüber russischen Antragstellern).
Land |
Datum des Inkrafttretens des Abkommens |
Der Beschluss gilt ab |
Aserbaidschan |
1. September 2014 |
14. April 2014 |
Armenien |
1. Januar 2014 |
22. Oktober 2013 |
Kap Verde |
1. Dezember 2014 |
7. Oktober 2013 |
Russland |
1. Juni 2007 |
19. April 2007 |
Die Abkommen zur Visaerleichterung, die zwischen der EU und den folgenden Nicht-EU-Ländern geschlossen wurden, gelten nicht mehr für die Halter biometrischer Reisepässe aus diesen Ländern, die später von der Visumspflicht befreit wurden: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Ukraine.
Weiterführende Informationen:
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 49-60).
Beschluss 2014/242/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 47-48).
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 2-11).
Beschluss 2013/628/EU des Rates vom 22. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 1).
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3-12).
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2013/521/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 1-2).
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 27-34).
Beschluss 2007/340/EC des Rates vom 19. April 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 25-26).
Beschluss (EU) 2022/1500 des Rates vom 9. September 2022 über die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (ABl. L 234 vom 9.9.2022, S. 1-3).
Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1-4).
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifiziert) (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107).
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 215 vom 21.7.2014, S. 1).
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 1).
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 1).
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 34).
Letzte Aktualisierung: 14.09.2022