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Document 32012L0034

Ein einheitliches Schienennetz für Europa

Ein einheitliches Schienennetz für Europa

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie 2012/34/EU dient der Klärung der rechtlichen Bestimmungen, die für den Eisenbahnsektor der Europäischen Union (EU) gelten, um:

  • durch Ankurbelung des Wettbewerbs die Qualität zu verbessern;
  • die Marktaufsicht zu stärken; und
  • die Bedingungen für Investitionen zu verbessern.

Die Richtlinie fasst die drei Richtlinien aus dem „ersten Eisenbahnpaket“ zusammen und hebt diese auf. Diese Richtlinien betreffen:

  • die Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der EU (Richtlinie 2001/12/EG);
  • die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (Richtlinie 2001/13/EG); und
  • die Verwaltung von Eisenbahnfahrwegen (Richtlinie 2001/14/EG).

Die Richtlinie (EU) 2016/2370 ändert die Richtlinie 2012/34/EU im Hinblick auf die Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbesserte Qualität durch Wettbewerb

Richtlinie 2012/34/EU:

  • gestattet größere Transparenz in Bezug auf die Bedingungen des Zugangs zum Schienenverkehrsmarkt;
  • verbessert den Zugang von Betreibern zu schienenverkehrsbezogenen Serviceeinrichtungen wie
    • Bahnhöfen,
    • Güterterminals und
    • Wartungseinrichtungen.

Infrastrukturbetreiber*

  • Werden Infrastrukturen von Eisenbahngesellschaften betrieben, die aus historischen Gründen eine beherrschende Stellung auf dem Markt haben, so müssen diese Infrastrukturen:
    • organisatorisch und in Bezug auf die Entscheidungsfindung unabhängig sein; und
    • eine getrennte Rechnungsführung aufweisen.
  • Vorbehaltlich geeigneter Schutzmaßnahmen, um die Unparteilichkeit der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die wesentlichen Funktionen*, das Verkehrsmanagement und die Instandhaltungsplanung sicherzustellen, ermöglicht die Richtlinie (EU) 2016/2370 zur Änderung den Mitgliedstaaten, zwischen verschiedenen Organisationsmodellen zu wählen. Diese Modelle reichen von der vollständigen strukturellen Trennung bis zur vertikalen Integration.
  • Mit der Richtlinie (EU) 2016/2370 zur Änderung werden Bestimmungen für Darlehen, Dividenden an Eigentümer von Eisenbahnunternehmen und Finanzströme in vertikal integrierte Unternehmen eingeführt. Diese Bestimmungen sollen Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere die Gefahr der Quersubventionierung, in integrierten Strukturen verhindern.

Inländische Personenverkehrsdienste

Die Richtlinie (EU) 2016/2370 zur Änderung stellt sicher, dass alle Eisenbahnunternehmen gleichen Zugang zu Gleisen und Bahnhöfen haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Zugang zu Personenverkehrsdiensten zwischen einem Abfahrts- und einem Bestimmungsort einschränken, wenn dieselbe Strecke Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist. Dies gilt auch, wenn eine Alternativstrecke Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist, sofern die Ausübung dieses Rechts das wirtschaftliche Gleichgewicht des betreffenden Auftrags bzw. der betreffenden Aufträge gefährden würde.

Regulative Kontrolle

  • Die Richtlinie 2012/34/EU stärkt die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen, die den nationalen Schienenverkehrsmarkt überwachen. Diese Stellen können bei unangemessenem Verhalten Geldbußen verhängen und Prüfungen vornehmen. Die regulative Kontrolle wird durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen und den nationalen Schienenverkehrssicherheits- und Genehmigungsbehörden gestärkt.
  • Die Richtlinie (EU) 2016/2370 zur Änderung gibt den Regulierungsstellen die Befugnis zur Überwachung:
    • des Verkehrsmanagements;
    • der Erneuerungsplanung sowie
    • geplanter oder ungeplanter Instandhaltungsarbeiten.

Finanzierung des Schienenverkehrs

Die zuständigen Behörden müssen längerfristige Investitionsstrategien ausarbeiten, die Infrastrukturbetreibern mehr Stabilität bei Investitionsentscheidungen und Planungsarbeiten sowie Investoren mehr Sicherheit bieten, um Unternehmen anzuregen, in die Modernisierung der Infrastruktur zu investieren. Diese Strategien sollten sich über mindestens fünf Jahre erstrecken und verlängert werden können.

Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Durchführungsrechtsakten zur Ergänzung der Richtlinie 2012/34/EU angenommen. Sie betreffen Folgendes:

  • eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts, die bei neuen Schienenpersonenverkehrsdiensten (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014) durchzuführen ist. Die Verordnung (EU) Nr. 869/2014 wird am 12. Dezember 2020 durch Verordnung (EU) 2018/1795 aufgehoben und ersetzt, die sicherstellt, dass auf alle neuen – inländischen wie grenzüberschreitenden – Schienenpersonenverkehrsdienste dieselben Kriterien und Verfahren angewandt werden;
  • Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität (Durchführungsverordnung (EU) 2015/10);
  • bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/171);
  • die Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/429);
  • die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/909);
  • die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100);
  • Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (Durchführungsverordnung (EU) 2016/545);
  • den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177).

Im Jahr 2017 verabschiedete die Kommission den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU. Dieser Anhang betrifft den Zeitplan des Fahrwegkapazität-Zuweisungsverfahrens.

COVID-19-Pandemie

  • Durch Verordnung (EU) 2020/698 werden vorübergehende Maßnahmen hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des EU-Verkehrsrechts eingeführt, um Unternehmen und Behörden beim Umgang mit den außergewöhnlichen Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Die in Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Fristen für die Durchführung regelmäßiger Überprüfungen von Genehmigungen und die Gültigkeit befristeter Genehmigungen werden durch diese Verordnung um sechs Monate verlängert. Artikel 13 der Verordnung enthält zudem Bestimmungen zur Behandlung der Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit.
  • In der Verordnung (EU) 2020/1429 werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Fahrwegen festgelegt, die es den nationalen Behörden und Infrastrukturbetreibern ermöglichen, besser gegen eine Reihe von negativen Folgen der COVID-19-Pandemie anzugehen, solange diese Folgen fortbestehen. Sie gilt für den Bezugszeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die Richtlinie 2012/34/EU fallen. Sie erlaubt Infrastrukturbetreibern, die Entgeltzahlungen für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden. Die Verordnung (EU) 2022/312 verlängert den Bezugszeitraum der zeitlich begrenzten Maßnahmen der Verordnung (EU) 2020/1429 bis zum 30. Juni 2022.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Richtlinie 2012/34/EU war bis zum 16. Juni 2015 in nationales Recht umzusetzen.
  • Die Anwendung vieler der durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 zur Änderung eingeführten Bestimmungen wird schrittweise zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 14. Dezember 2020 erfolgen (siehe Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Infrastrukturbetreiber. Jede Stelle oder jedes Unternehmen, die bzw. das für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes sowie für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den von dem Mitgliedstaat im Rahmen seiner allgemeinen Politik für den Ausbau und die Finanzierung der Infrastruktur festgelegten Vorschriften zuständig ist.
Wesentliche Funktionen. Entscheidungen über: die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen; und die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32-77).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/34/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1061 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 1-2).

Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1-5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5-14).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1-13).

Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69-73).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1-11).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1-26).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17-22).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36-42).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3-10).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 34-36).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1-10).

Letzte Aktualisierung: 03.03.2022

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