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Strategie für die Meeresumwelt

Strategie für die Meeresumwelt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/56/EG – EU-Maßnahmen im Bereich der Meeresumwelt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) legt einen gemeinsamen Ansatz und Ziele der Europäischen Union (EU) für die Verhütung, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt angesichts der Belastungen und Auswirkungen schädlicher menschlicher Aktivitäten fest und berücksichtigt gleichzeitig seine nachhaltige Nutzung durch einen Ökosystem-Ansatz.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die MSRL verlangt von den EU-Mitgliedstaaten Folgendes.

  • Strategien entwickeln, um bis 2020 einen „guten Umweltzustand (GUZ)“* zu erreichen. Diese Strategien, die Sechs-Jahres-Zyklen umfassen, müssen Maßnahmen zum Schutz des marinen Ökosystems und zur Sicherstellung, dass Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung mit der Meeresumwelt nachhaltig sind, beinhalten.
  • Einbezogen in ihre Strategien sind
    • eine detaillierte Bewertung des Zustands der Meeresumwelt und der Auswirkungen menschlicher Aktivitäten (einschließlich einer sozioökonomischen Analyse);
    • eine Definition des GUZ auf der Grundlage einer Liste von 11 Deskriptoren des Umweltzustands, für die ein GUZ bis 2020 erreicht werden muss (in Anhang I der Richtlinie festgelegt und im Beschluss (EU) 2017/848 spezifiziert, die eine Reihe detaillierter Kriterien und methodischer Standards enthält, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der MSRL zu unterstützen, insbesondere bei der Bestimmung des GUZ) und
    • eindeutige Umweltziele.
  • Maßnahmenprogramme erstellen und umsetzen, um GUZ zu erreichen. Diese Programme erstrecken sich über verschiedene politische Rahmenbedingungen und menschliche Aktivitäten, um deren Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu verhindern oder abzumildern.
  • Ein Überwachungsprogramm erstellen, um die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele zu messen und zu bewerten.
  • Sicherstellen, dass die Europäische Kommission bewertet, ob die Meeresstrategien einen geeigneten Rahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie darstellen, und entsprechende Leitlinien vorgibt. Wenn bestimmte Ziele nicht erreicht werden, muss ein Mitgliedstaat die Gründe dafür angeben. Falls erforderlich, kann ein Mitgliedstaat bestimmte Ausnahmen anwenden.

Die Richtlinie führt außerdem Folgendes aus.

  • Sie betont die für die Mitgliedstaaten bestehende Notwendigkeit, mit ihren Nachbarn innerhalb der vier Meeresregionen (Nordostatlantik, Ostseeraum, Mittelmeer und Schwarzes Meer) zusammenzuarbeiten, und zwar bei der Konzeption und Umsetzung ihrer Meeresstrategien. Einige dieser Regionen sind weiter in Unterregionen unterteilt. Die Nutzung bestehender regionaler Governance-Strukturen, beispielsweise regionaler Meeresübereinkommen, stellt daher ein wichtiges Element dar, das von den Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen ist.
  • Sie erkennt die Bedeutung der räumlichen Schutzmaßnahmen für die Meeresumwelt an und trägt so zur Schaffung eines Netzes geschützter Meeresgebiete bei.

Überprüfung

Eine Überprüfung der MSRL muss nach einer Evaluierung und einer Folgenabschätzung bis 2023 erfolgen. Gegebenenfalls können dann Änderungen vorgeschlagen werden.

Änderungen der MSRL

Die Richtlinie (EU)2017/845 ändert die MSRL und ersetzt deren Anhang III betreffend die indikativen Listen der Elemente, die bei der Ausarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind. Ziel der Änderung ist es, Ökosystemkomponenten besser zu verknüpfen, anthropogene Belastungen* und Auswirkungen auf die Meeresumwelt mit den 11 Deskriptoren der MSRL und mit dem Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission über den GUZ von Meeresgewässern (oben erwähnt).

Wie sich die MSRL auf andere EU-Gesetzgebung bezieht

Die MSRL baut auf bestehender EU-Gesetzgebung auf und deckt spezifische Elemente der Meeresumwelt ab, die in anderen Politikbereichen nicht berücksichtigt werden, wie etwa der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG – siehe Zusammenfassung), der Lebensraumrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG — siehe Zusammenfassung), die Vogelrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG – siehe Zusammenfassung) und schließlich Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Zusammenfassung), deren rechtliches Ziel es ist, zur Verwirklichung des GUZ im Rahmen der MSRL beizutragen.

JÜNGSTE ENTWICKLUNGEN

  • Im Juli 2021 leitete die Kommission eine öffentliche Anhörung ein, um Informationen sowie die Ansichten und Ideen von Parteien zu sammeln, die an der MSRL beteiligt und von ihr betroffen sind. Die Anhörung ist bis zum 21. Oktober 2021 geöffnet.
  • Im Jahr 2020 nahm die Kommission einen Bericht über den ersten Umsetzungszyklus der MSRL an. Obwohl das Meeresumweltschutzsystem der EU weltweit eines der ausgereiftesten ist, kommt der Bericht zu dem Schluss, dass es verbessert werden muss, um sicherzustellen, dass es Probleme wie Überfischung und nicht nachhaltige Fischereipraktiken, Plastikmüll, überschüssige Nährstoffe, Unterwasserlärm und andere Arten der Verschmutzung lösen kann.
  • Die Erfahrung der EU in der Entwicklung eines nachhaltigen Konzepts zur Bewirtschaftung der Meere mit der MSRL galt als wichtiger Beitrag zu der Vision der Europäischen Kommission von 2016 im Hinblick auf die Meerespolitik.
  • Im Jahr 2015 berichtete die Kommission von erheblichen Fortschritten in der Einrichtung geschützter Meeresgebiete in den Meeren der EU, mit positiver Auswirkung auf die Wirtschaft und die Umwelt. Im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen hat sich die EU zur Sicherstellung der Erhaltung von 10 % ihrer Küsten- und Meeresgebiete bis 2020 verpflichtet.
  • In den Jahren 2014, 2017 und 2018 überprüfte die Kommission die Schritte, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie während der ersten Umsetzungszyklen unternommen haben.
  • Die MSRL bietet Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU über die maritime Raumplanung (siehe Zusammenfassung), die 2014 angenommen wurde. Letztere ist Teil der integrierten Meerespolitik, die auf die Umsetzung einer optimalen Meeresbewirtschaftung und meerespolitischen Entscheidungsfindung abzielt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 15. Juli 2008 in Kraft getreten und musste bis spätestens 15. Juli 2010 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Guter Umweltzustand. Dieser bezieht sich auf ökologisch vielfältige und dynamische Ozeane und Meere, die sauber, gesund und produktiv sind. Ziel dabei ist es, sicherzustellen, dass die Meeresumwelt für gegenwärtige und zukünftige Generationen erhalten bleibt.
Anthropogene Belastungen. Bezogen auf Umweltveränderungen, die von Menschen direkt oder indirekt verursacht oder beeinflusst werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19–40).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/56/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäisches Parlament und den Rat über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) (COM(2020) 259 final vom 25.6.2020).

Bericht der Kommission an das Europäisches Parlament und den Rat zur Bewertung der Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten in Anwendung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (COM(2018) 562 final vom 31.7.2018).

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 43–74).

Bericht der Kommission an das Europäisches Parlament und den Rat zur Bewertung der Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten in Anwendung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (COM(2017) 3 final vom 16.1.2017).

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Einrichtung geschützter Meeresgebiete (gemäß Artikel 21 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG) (COM(2015) 481 final vom 1.10.2015).

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135–145).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Innovation in der Blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung (COM(2014) 254 final/2 vom 13.5.2014).

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) — Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final vom 20.2.2014).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22–61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.10.2021

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