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Document 32013R1307

Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vorschriften über Direktzahlungen der EU an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe werden über Stützungsregelungen in jedem EU-Land geleistet.

Die EU-Länder müssen einen bestimmten Anteil ihrer GAP-Mittelzuweisung für verbindliche Stützungsregelungen bereitstellen, wie unten beschrieben.

  • Standardzahlungen pro Hektar. Zum Zwecke einer gerechteren Verteilung der Stützung mussten alle EU-Länder ab 2015 auf eine einheitliche Zahlung pro Hektar übergehen (eine „Basisprämienregelung für Landwirte“).
  • Ökologische Zahlungen pro Hektar. Zur Zahlung an Betriebsinhaber in der Landwirtschaft, die für den Klima- und Umweltschutz förderliche Methoden verwenden (30 % der nationalen Mittelzuweisung).
  • Zahlungen an Junglandwirte pro Hektar. Diese Zahlung steht Landwirten zur Verfügung, die höchstens 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen, bis zu 5 Jahre vor Beantragung der Stützung; diese Zahlung kann bis zu 5 Jahre lang in Anspruch genommen werden.

Es sind zudem einige optionale Stützungsregelungen vorgesehen. Den EU-Ländern steht es frei:

  • kleinere Betriebe durch die Zahlung eines höheren Betrags für die ersten Hektar zu unterstützen („Umverteilungsprämie“);
  • Zusatzzahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen zu gewähren;
  • eine in der Höhe beschränkte produktionsbezogene Stützung (gekoppelte Stützung – Zahlungen, die mit bestimmten Kulturpflanzen oder Nutztierarten zusammenhängen) zu gewähren, um landwirtschaftliche Sektoren zu unterstützen, die sich im entsprechenden Land in Schwierigkeiten befinden;
  • eine vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger anzubieten – mit einer jährlichen Zahlung von bis zu 1 250 EUR.

Die neuen Vorschriften zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2393 traten am 1. Januar 2018 in Kraft und umfassen Folgendes:

  • Grundsätzlich nur aktive Betriebsinhaber (d. h. jene, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nennenswert sind) kamen für Direktzahlungen infrage. Der Verwaltungsaufwand wurde jedoch in einigen EU-Ländern unverhältnismäßig. Insbesondere wurden Antragsteller, welche die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, als inaktiv angesehen, es sei denn, sie bewiesen das Gegenteil. Die Anwendung dieser Klausel beruht für die EU-Länder nun auf freiwilliger Basis.
  • Einige Aspekte der Vorschriften über ökologische Zahlungen wurden vereinfacht, insbesondere was die Anforderungen an die Anbaudiversifizierung angeht.
  • Eine erweiterte Definition des Begriffs Dauergrünland:
    • Den EU-Ländern ist es erlaubt, in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet bestimmte Tierfutter erzeugende Sträucher oder Bäume auf Dauergrünland wachsen zu lassen, auf dem Gräser und andere Grünfutterpflanzen überwiegen;
    • sie dürfen Landflächen, die seit mindestens 5 Jahren nicht umgepflügt oder für die Fruchtfolge genutzt wurden, als Kriterium zur Klassifikation als Dauergrünland heranziehen.
  • Junglandwirte können einfacher die Zahlungen für den gesamten Zeitraum von 5 Jahren beziehen.
  • Die Verantwortlichkeiten der EU-Länder bezüglich des produktionsbegrenzenden Charakters der gekoppelten Stützung werden geklärt.
  • Die Definition von Flächen im Umweltinteresse für ökologische Zahlungen (im Umweltinteresse genutzte Flächen) wird erweitert und umfasst nun Flächen, auf denen Pflanzensorten wie Miscanthus und die durchwachsene Silphie angebaut werden, sowie brachliegende Landflächen mit Pflanzen, die für Bestäuber förderlich sind.

Übergangsregelungen für die Jahre 2021 und 2022

Die im Dezember 2020 verabschiedete Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 ermöglicht die weitere Anwendung der Vorschriften im Rahmen der GAP 2014-2020 und gewährleistet die Kontinuität der Zahlungen an Landwirte und andere Begünstigte der Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER in den Jahren 2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des neuen Rahmens. Ziel des Übergangszeitraums ist es, den Begünstigten einen reibungslosen Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Die Vorschriften aus der Änderung der Verordnung (EU) 2017/2393 gelten seit 1. Januar 2018.

Die Vorschriften aus der Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 gelten seit 1. Januar 2021.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608-670)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549-607)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865-883)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.03.2021

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