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Document 22014D0799

2014/799/EU: Beschluss Nr. 4/2014 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 23. Oktober 2014 zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

ABl. L 330 vom 15.11.2014, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/799/oj

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/61


BESCHLUSS Nr. 4/2014 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 23. Oktober 2014

zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

(2014/799/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Anhang III Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist festgelegt, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss die Gesamtstrategie des ZUE überwacht und die Tätigkeit des Verwaltungsrats des ZUE beaufsichtigt.

(2)

Der Verwaltungsrat des ZUE beaufsichtigt die Tätigkeit des ZUE (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b), nimmt das Programm und den Haushalt des ZUE an (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) und legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss regelmäßige Berichte und Evaluierungen vor (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d).

(3)

Die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommene Satzung und Geschäftsordnung des ZUE (im Folgenden „ZUE-Satzung“) und die mit dem Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommene Haushaltsordnung des Zentrums (im Folgenden „ZUE-Haushaltsordnung“) sehen Garantien hinsichtlich der Berichterstattung an und der Beaufsichtigung durch den AKP-EU-Botschafterausschuss vor.

(4)

Auf seiner 39. Tagung vom 19. bis 20. Juni 2014 in Nairobi hat der AKP-EU-Ministerrat in einer Gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des ZUE und die Änderung des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens anzugehen und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

(5)

Mit der oben genannten Gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrates wurde die Gemeinsame AKP-EU Arbeitsgruppe (im Folgenden „Gemeinsame Arbeitsgruppe“) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass das ZUE unter den bestmöglichen Bedingungen geschlossen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen ermächtigt der AKP-EU-Botschafterausschuss den Verwaltungsrat des ZUE, mit sofortiger Wirkung alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der Schließung des ZUE zu treffen.

(2)   Bei der Schließung des ZUE werden die in Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden des ZUE und die vom AKP-EU-Ministerrat in seiner Gemeinsamen Erklärung vom 20. Juni 2014 festgelegten Modalitäten geachtet.

Artikel 2

(1)   Der Verwaltungsrat des ZUE nimmt so bald wie möglich, und spätestens bis zum 23. Dezember 2014, einen Verwalter unter Vertrag, der einen Schließungsplan vorbereitet und umsetzt sowie das ZUE während des Verfahrens, das zu seiner Schließung führt, leitet.

(2)   Der Schließungsplan ermöglicht die ordnungsgemäße Schließung des ZUE, wobei die Rechte aller beteiligten Dritten geachtet werden und sichergestellt wird, dass die laufenden Projekte zur Unterstützung der Privatwirtschaft entweder durch das ZUE selbst oder durch eine Einrichtung, die mit deren Leitung beauftragt werden kann, zu Ende geführt werden.

(3)   Der Schließungsplan sieht vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen ist. Im Schließungsplan ist die erforderliche Zeit für die Leistung der endgültigen Zahlungen, die Erstellung der Abschlussberichte sowie die Durchführung der Prüfungen der Rechnungsführung und Abschlussprüfungen im Hinblick auf die Abwicklung des ZUE bis zum 31. Dezember 2016 vorgesehen.

Artikel 3

(1)   Gemäß den im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, in der ZUE-Satzung und in der ZUE-Haushaltsordnung festgelegten Verfahren erhält der AKP-EU-Botschafterausschuss den vom Verwaltungsrat des ZUE angenommenen Schließungsplan.

(2)   Der Verwaltungsrat des ZUE legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss vierteljährliche Berichte zum Fortschritt des Schließungsverfahrens vor.

Artikel 4

Der Verwaltungsrat des ZUE wird sich mit der Gemeinsamen Arbeitsgruppe über den Entwurf des Mandats für den Verwalter gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie über den Entwurf des Schließungsplans und den Entwurf des Entlastungsvorschlags beraten.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2014.

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

S. SANNINO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das Abkommen unterzeichnet in Luxembourg am 25. Juni 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das Abkommen unterzeichnet in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


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