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Document 32008E0485

Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

ABl. L 164 vom 25.6.2008, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/485/oj

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/44


GEMEINSAME AKTION 2008/485/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP (1) zunächst für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2008 angenommen.

(2)

Nach Beratungen mit den kongolesischen Behörden und anderen Akteuren erscheint es notwendig, die Mission um ein Jahr zu verlängern.

(3)

Zu den Aufgaben der EUPOL RD Congo sollte auch die Unterstützung der nationalen Polizei (Police Nationale Congolaise) bei ihrer grenzpolizeilichen Arbeit sowie der Polizeiaufsichtsbehörde (Inspection Générale d'Audit) zählen. Zudem sollte die Mission zu den Aspekten des Stabilisierungsprozesses im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die sich auf die Polizei, die Geschlechterfrage, die Menschenrechte sowie Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, einen Beitrag leisten sowie die Verknüpfungen und die Harmonisierung dieser Anstrengungen mit dem kongolesischen Polizeireformprozess fördern. Dies sollte insbesondere durch Unterstützung zweier Programme — nämlich Programme Amani und Plan de Stabilisation de l'Est, die beide eine polizeiliche Komponente beinhalten — erreicht werden, die der Durchführung des Abkommens von Goma dienen, welches am 23. Januar 2008 von der Regierung der DR Kongo und verschiedenen bewaffneten Gruppen aus den Kivu-Provinzen unterzeichnet worden war.

(4)

In diesem Zusammenhang sollte die EUPOL RD Congo auch im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt werden, wobei Sicherheitsfragen, geschlechtsspezifische Gewalt, Kinder in bewaffneten Konflikten und internationale Koordination die in besonderem Maße zu berücksichtigenden Aspekte darstellen.

(5)

Zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 sollte ein neuer finanzieller Bezugsrahmen vorgesehen werden.

(6)

Das Mandat der Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern kann, was den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wie sie in Artikel 11 des Vertrags definiert sind, abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

zu den Aspekten des Friedensprozesses im östlichen Teil der DR Kongo beizutragen, die sich auf die Polizei, die Geschlechterfrage, die Menschenrechte sowie Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, und hierbei vor allem auf die Verknüpfung des Friedensprozesses mit dem Reformprozess der nationalen kongolesischen Polizei zu achten.“;

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Struktur der Mission und Einsatzgebiet

(1)   Die Mission verfügt über ein Hauptquartier in Kinshasa, das sich zusammensetzt aus

a)

dem Missionsleiter,

b)

einem Team von Polizeiberatern auf der strategischen Ebene,

c)

einem Team von Polizeiberatern auf der operativen Ebene,

d)

einem Team von Rechtsberatern auf der strategischen und der operativen Ebene,

e)

Verwaltungspersonal.

(2)   Die Mission richtet eine ständige Präsenz in Goma und Bukavu, im östlichen Teil der DR Kongo, ein, um den Stabilisierungsprozess im Osten des Landes durch Hilfe und Expertise zu unterstützen.

(3)   Die funktionale Aufgabenverteilung ist folgende:

a)

Experten, die in die einzelnen Arbeitsgruppen für die Polizeireform integriert werden, sowie Berater, die den wichtigen Organisations- und Entscheidungsstellen des von den kongolesischen Behörden geplanten Ausschusses für die Begleitung der Polizeireform zugewiesen werden;

b)

Experten, die der PNC, insbesondere deren Schlüsselstellen, zugewiesen werden, sowie Experten, die die Kriminalpolizei und die Ordnungspolizei betreuen sollen;

c)

eine justizielle Schnittstelle im Bereich Strafrecht, damit für die Maßnahmen im Polizeibereich eine Schnittstelle zur Strafjustiz zur Verfügung steht und wichtige Aspekte der Reform der Strafjustiz — einschließlich des Militärstrafrechts — weiterverfolgt werden können;

d)

Expertise, die zu den Querschnittsaspekten der Reform des Sicherheitssektors beitragen soll;

e)

Experten, die der PNC, insbesondere Schlüsselstellen, zugewiesen werden, sowie Experten, die die Grenzpolizei und die Polizeiaufsichtsbehörde betreuen sollen;

f)

Experten, die der Polizei zugewiesen werden und die mit Aspekten des Stabilisierungsprozesses im Osten des Landes befasst sind, die sich auf Geschlechterfragen, Menschenrechte und Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, sowie mit der Verknüpfung dieses Prozesses mit der Reform der nationalen Polizei.

(4)   Einsatzorte sind Kinshasa, Goma und Bukavu. In Anbetracht der sich aus dem Auftrag der Mission ergebenden geografischen Einsatzmöglichkeiten im gesamten Gebiet der DR Kongo kann es notwendig sein, dass sich Experten auf Weisung des Missionsleiters oder jeder anderen hierzu von ihm ermächtigten Person zu anderen Standorten in den Provinzen begeben und sich dort vorübergehend aufhalten müssen, wobei der Sicherheitslage gebührend Rechnung zu tragen ist.“;

3.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung des Zeitraums vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 beläuft sich auf 5 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 beläuft sich auf 6 920 000 EUR.“;

4.

Artikel 15 wird gestrichen.

5.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2009.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2008/38/GASP (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 18).


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