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Document 32003D0916

2003/916/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/131/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Haiti im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 156–157 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/916/oj

32003D0916

2003/916/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/131/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Haiti im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0156 - 0157


Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Änderung des Beschlusses 2001/131/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Haiti im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2003/916/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 1. April 2003 in Kraft getretene AKP-EG-Partnerschaftsabkommen(1), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren(2), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage des Beschlusses 2001/131/EG(3) ist die Gewährung finanzieller Unterstützung für Haiti im Anschluss an die Ergreifung "geeigneter Maßnahmen" gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens teilweise ausgesetzt.

(2) Der Beschluss 2001/131/EG gilt bis 31. Dezember 2003 und sieht vor, dass die Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt überprüft werden.

(3) Die demokratischen Grundsätze in Haiti werden noch immer nicht gewahrt. Jedoch verdienen Maßnahmen Förderung, mit denen die Demokratisierung, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Wahlprozess unterstützt werden sollen; dies gilt vor allem für die Unterstützung der Mission, mit der die Organisation Amerikanischer Staaten aufgrund der Resolutionen Nrn. 806, 822 und 1959 betraut wurde. Maßnahmen zur Stärkung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, zur Bekämpfung der Armut, zur Erbringung von humanitärer Hilfe und Soforthilfe und zum unmittelbaren Nutzen des haitianischen Volkes sollten auch weiterhin durchgeführt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/131/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2003" durch den "31. Dezember 2004" ersetzt.

ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"Er wird regelmäßig, spätestens jedoch nach sechs Monaten überprüft."

2. Der Anhang wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Partnerschaftsabkommen zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2003 (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 25).

(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(3) ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 31. Beschluss zuletzt geändert durch Beschluss 2003/53/EG (ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 23).

ANHANG

Schreiben an die Regierung Haitis

Herr Ministerpräsident!

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens große Bedeutung bei. Die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit, auf denen die AKP-EG-Partnerschaft beruhen, sind wesentliche Elemente des Abkommens und bilden somit den Eckpfeiler unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 hat die Union ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass keine befriedigende Lösung gefunden werden konnte, um die Verletzung des haitianischen Wahlrechts zu beheben. Die Union hat Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass sie geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG Partnerschaftsabkommens ergriffen hat. Mit Schreiben vom 23. Januar 2002 und 24. Januar 2003 hat die Union ihren Beschluss vom 29. Januar 2001 überprüft, um eine schrittweise Reaktivierung aller von diesen Maßnahmen betroffenen Kooperationsinstrumente entsprechend den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele im Zusammenhang mit dem Wahlprozess zu ermöglichen.

Nach fast als drei Jahren politischer Krise ist die Union nunmehr der Auffassung, dass die demokratischen Grundsätze in Haiti noch immer nicht gewahrt werden. Sie würdigt jedoch die zahlreichen Bemühungen, die auf internationaler und lokaler Ebene unternommen werden, um zu einer Lösung der Krise beizutragen, vor allem die Bemühungen der Organisation der Amerikanischen Staaten (OAS) und der Karibischen Gemeinschaft (Caricom), und sie bekräftigt ihren Wunsch, diese Bemühungen zu unterstützen. Die haitianische Regierung hat sich demgemäß im Rahmen der OAS-Resolution Nr. 822 verpflichtet, der Wiederherstellung eines Klimas der Sicherheit und des Vertrauens im Land erhöhte Priorität einzuräumen, was auch Ermittlungen in allen politisch motivierten Verbrechen und die Verstärkung der Entwaffnungsprogramme einschließt. Die Europäische Union fordert die haitianische Regierung weiterhin dringend auf, dieser Verpflichtung rasch konkrete Maßnahmen folgen zu lassen und alle in der OAS-Resolution Nr. 822 vorgesehenen Schritte zur Verwirklichung freier und gerechter Parlaments- und Kommunalwahlen zu unternehmen. Darüber hinaus ist die Europäische Union äußerst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der sozialen und wirtschaftlichen Lage in Haiti und bekräftigt ihre Absicht, die Zusammenarbeit zum unmittelbaren Nutzen der haitianischen Bevölkerung fortzusetzen.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union seinen Beschluss vom 10. Januar 2003 überprüft und beschlossen, die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens wie folgt zu überarbeiten:

a) Die Neuzuweisung der Restmittel aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu Programmen, die der haitianischen Bevölkerung unmittelbar zugute kommen oder der Stärkung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, der Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, der Förderung des Rechtsstaates und des Wahlprozesses dienen, wird fortgesetzt.

b) Beschlüsse über die Notifizierung der Zuteilung des 9. EEF und die Unterzeichnung des entsprechenden Nationalen Richtprogramms werden auf der Grundlage der Umsetzung der OAS-Resolution Nr. 822 gefasst, insbesondere ihrer Bestimmungen über den Ablauf der Parlaments- und Kommunalwahlen, einschließlich der Einsetzung des provisorischen Wahlrates (CEP - Conseil électoral provisoire), der Einsetzung der Wahlgarantiekommission durch den CEP und der Durchführung nationaler Wahlen.

Die Europäische Union, die den in der OAS-Resolution Nr. 822 enthaltenen Aufruf zur Normalisierung der Zusammenarbeit und die Anberaumung einer Gebersitzung in Washington für Dezember 2003 zur Kenntnis genommen hat, war auf dieser Sitzung vertreten und beteiligte sich an der Überprüfung der Lage in Haiti. In diesem Gesamtkontext wird festgehalten, dass regionale Programme im Rahmen des Regionalen Richtprogramms Karibik, die der haitianischen Bevölkerung und anderen Ländern zugute kommen, von den oben genannten Maßnahmen nicht betroffen sind. Die Handelskooperation und die handelsbezogenen Präferenzen werden durch die vorliegenden Maßnahmen nicht beeinträchtigt.

Die Union wird den Fortgang des Demokratisierungsprozesses und insbesondere die Fortschritte bei der Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen genau verfolgen. Sie ist bereit, ihren Beschluss zu überprüfen, falls sich positive Entwicklungen abzeichnen. Sie bekräftigt ihre Bereitschaft zu einem verstärkten politischen Dialog.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Kommission

Im Namen des Rates

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