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Document 32002R1788
Commission Regulation (EC) No 1788/2002 of 8 October 2002 prohibiting fishing for deepwater prawn by vessels flying the flag of Sweden
Verordnung (EG) Nr. 1788/2002 der Kommission vom 8. Oktober 2002 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Verordnung (EG) Nr. 1788/2002 der Kommission vom 8. Oktober 2002 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
ABl. L 271 vom 9.10.2002, p. 15–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002
Verordnung (EG) Nr. 1788/2002 der Kommission vom 8. Oktober 2002 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Amtsblatt Nr. L 271 vom 09/10/2002 S. 0015 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 1788/2002 der Kommission vom 8. Oktober 2002 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)(3) sind für das Jahr 2002 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2002 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 8. April 2002 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2002 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 8. April 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Oktober 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1.