EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0748

2002/748/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 2002 zur Änderung der Entscheidung 98/676/EG hinsichtlich von Fluazolat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3324)

ABl. L 243 vom 11.9.2002, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/748/oj

32002D0748

2002/748/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 2002 zur Änderung der Entscheidung 98/676/EG hinsichtlich von Fluazolat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3324)

Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/09/2002 S. 0019 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 10. September 2002

zur Änderung der Entscheidung 98/676/EG hinsichtlich von Fluazolat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3324)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/748/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/37/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich hat am 29. September 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der Twinagro Ltd auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluazolat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten.

(2) Mit der Entscheidung 98/676/EG der Kommission(3) wurde festgestellt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung vollständig sind, d. h., dass sie die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfuellen.

(3) Den Mitgliedstaaten wurde somit die Möglichkeit gegeben, für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Fluazolat vorläufige Zulassungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG zu erteilen. Kein Mitgliedstaat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

(4) Das Vereinigte Königreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat hat der Kommission mitgeteilt, dass sich bei einer eingehenden Prüfung der Unterlagen gezeigt hat, dass mehrere gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebene zusätzliche Informationen immer noch nicht vorliegen, insbesondere Informationen betreffend den Verbleib des Wirkstoffs in der Umwelt und seine Abbauprodukte. Daher können die Unterlagen nicht mehr als vollständig gelten.

(5) Die Antragstellerin hat dem Vereinigten Königreich und der Kommission mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, die derzeitige Bewertung weiter zu unterstützen und weitere Angaben über den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte zu übermitteln. Daher ist deutlich, dass die Unterlagen nicht vervollständigt werden und es somit dem Vereinigten Königreich nicht möglich sein wird, einen Bewertungsbericht über Fluazolat auszuarbeiten und an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Deshalb ist die Möglichkeit abzuschaffen, für Fluazolat eine vorläufige Zulassung zu erteilen.

(6) Es ist keine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von fluazolathaltigen Pflanzenschutzmitteln erforderlich, da kein Mitgliedstaat eine vorläufige Zulassung für diesen Wirkstoff erteilt hatte.

(7) Die Entscheidung 98/676/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 4 der Entscheidung 98/676/EG betreffend Fluazolat wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. September 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 10.

(3) ABl. L 317 vom 26.11.1998, S. 47.

Top