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Document 32001R1345

Verordnung (EG) Nr. 1345/2001 der Kommission vom 3. Juli 2001 über das Ausmaß, in dem den im Juni 2001 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann

ABl. L 181 vom 4.7.2001, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1345/oj

32001R1345

Verordnung (EG) Nr. 1345/2001 der Kommission vom 3. Juli 2001 über das Ausmaß, in dem den im Juni 2001 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0018 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1345/2001 der Kommission

vom 3. Juli 2001

über das Ausmaß, in dem den im Juni 2001 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002)(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2001 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Die beantragten Mengen überschreiten die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der genannten Verordnung verfügbaren Mengen. Sie sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2001 deshalb entsprechend zu kürzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2001 eingereichten Antrag auf Einfuhrrechte wird bis zu 2,532 % der beantragten Menge stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 25.

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