EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R1341

Verordnung (EG) Nr. 1341/2001 der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 169/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf 70000 Tonnen

ABl. L 181 vom 4.7.2001, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1341/oj

32001R1341

Verordnung (EG) Nr. 1341/2001 der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 169/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf 70000 Tonnen

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 1341/2001 der Kommission

vom 3. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 169/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Reis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle auf 70000 Tonnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b) letzter Gedankenstrich.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission(3) sind die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2001 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 573/2001(5), ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von 50000 Tonnen Reis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle eröffnet worden.

(3) Angesichts der heutigen Marktlage empfiehlt es sich, die zum Verkauf auf dem Binnemarkt angebotene Menge um rund 20000 Tonnen Rohreis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle, bestehend aus 10000 Tonnen Rohreis des Typs Japonica und 10000 Tonnen Rohreis des Typs Indica, zu erhöhen und gleichzeitig die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung zu verlängern.

(4) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 169/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden die Worte "50000 Tonnen Rohreis, davon 40000 Tonnen des Typs Japonica und 10000 Tonnen des Typs Indica" durch die Worte "70000 Tonnen Rohreis, davon 50000 Tonnen des Typs Japonica und 20000 Tonnen des Typs Indica" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 2 wird das Datum "27. Juni 2001" durch das Datum "31. Juli 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 23.

(3) ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.

(4) ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 17.

(5) ABl. L 85 vom 24.3.2001, S. 4.

Top