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Document 31995R2989

Verordnung (EG) Nr. 2989/95 des Rates vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

ABl. L 312 vom 23.12.1995, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2989/oj

31995R2989

Verordnung (EG) Nr. 2989/95 des Rates vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 312 vom 23/12/1995 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2989/95 DES RATES vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (2) werden besondere Flächenstillegungen von Erzeugern vorgenommen, auf welche die allgemeine Ausgleichsregelung Anwendung findet. Zweck dieser Maßnahme ist die Beschränkung des Anbaus bestimmter Kulturpflanzen nach Maßgabe der für sie bestehenden Absatzmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der vorgeschriebenen Flächenstillegung.

Die Freiwillige, über die vorgeschriebene Flächenstillegung trägt zu einer Beschränkung des Anbaus bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bei. Da bei der Stillegung auf freiwilliger Grundlage aber eine kleinere Erzeugungsbeschränkung erreicht wird als bei der vorgeschriebenen Stillegung, sollten die freiwillig stillgelegten Flächen bei der Berechnung der besonderen Flächenstillegung nur teilweise abgezogen werden.

In den Antragsvordrucken für die Gewährung der Beihilfe wird die Freiwillige nicht immer von der vorgeschriebenen Stillegung unterschieden. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Angaben über die freiwillig stillgelegten Flächen zu erhalten. Für die Anpassung bedarf es einer gewissen Zeit.

Außergewöhnliche Wetterbedingungen können zu einem Abfall der Durchschnittserträge und zu einer Überschreitung der Grundflächen führen. Unter diesen Umständen sollten die betroffenen Gebiete ganz oder teilweise von der besonderen Stillegung ausgenommen werden.

Aufgrund der derzeitigen Marktlage bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen kann eine Überschreitung von weniger als 1 % der regionalen Grundfläche als unerheblich angesehen werden. In diesem Fall sollte die Sanktion nach Artikel 2 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 nicht angewandt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist dementsprechend zu ändern.

In Österreich wurde vor dem Beitritt Hartweizen auf verhältnismäßig kleiner Fläche angebaut. In bestimmten Gebieten entfiel auf diese Erzeugung ein nicht unbedeutender Anteil an der dortigen Getreidewirtschaft. Es empfiehlt sich deshalb, diese Erzeugung zu erhalten und zu diesem Zweck eine zusätzliche Beihilfe vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Übersteigt im Fall einer regionalen Grundfläche die Summe der individuellen Flächen, für die nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - einschließlich der Stillegung nach dieser Regelung, nach der in Artikel 7 Absatz 2 geregelten Anrechnung auf die Stillegung und nach der Stillegungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (*) - ein Beihilfeantrag gestellt wird, die regionale Grundfläche, so gilt in der betreffenden Region folgendes:

- In demselben Wirtschaftsjahr wird die beihilfefähige Fläche je Erzeuger für alle nach diesem Titel gewährten Beihilfen anteilsmäßig verringert;

- in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr müssen die Erzeuger nach der allgemeinen Regelung eine besondere Stillegung ohne Ausgleich vornehmen. Der Prozentsatz der besonderen Stillegung entspricht dem Prozentsatz, um den die regionale Grundfläche überschritten wurde; bei der Feststellung dieser Überschreitung werden 85 % der gemäß Artikel 7 Absatz 6 freiwillig stillgelegten Flächen abgezogen. Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Maßnahme zu der Stillegungsregelung nach Artikel 7.

Haben außergewöhnliche Wetterbedingungen die Erzeugung des Wirtschaftsjahres, für das eine Überschreitung festgestellt wird, beeinträchtigt, so daß die Erträge erheblich geringer sind als normal und daß es zu der genannten Überschreitung kommt, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 die betroffenen Regionen ganz oder teilweise von der besonderen Stillegung ausnehmen.

Führt die Überschreitung der regionalen Grundfläche jedoch für die aufgrund der Ernte 1996 vorzunehmende besondere Stillegung zu einem Prozentsatz von weniger als 1 %, so wird diese besondere Stillegung nicht vorgenommen.

Die Flächen, die einer besonderen Stillegung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich unterliegen, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes unberücksichtigt.

(*) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 1.)"

2. Dem Artikel 4 Absatz 5 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"In Österreich wird die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe für höchstens 5 000 ha in Gebieten gewährt, in denen dieser Anbau verbreitet ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) gilt für den Abzug der freiwillig stillgelegten Flächen bei der Berechnung des Prozentsatzes der besonderen Flächenstillegung, die aufgrund der ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 gestellten Anträge auf Gewährung der Ausgleichszahlung vorzunehmen ist. Die Kommission gestattet einem Mitgliedstaat jedoch, die Anwendung ein Wirtschaftsjahr früher vorzunehmen, wenn dieser Mitgliedstaat ihr die Angaben über die freiwillig stillgelegten Flächen für das Wirtschaftsjahr 1995 im einzelnen mitteilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/95 (ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 1).

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