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Document 32021R0911

Durchführungsverordnung (EU) 2021/911 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2021/4029

ABl. L 199 vom 7.6.2021, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/911/oj

7.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/911 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2021

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2021

Für die Kommission

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Transportroller für Möbel bestehend aus:

einer Holzwerkstoffplatte (Faserplatte mit abgerundeten Ecken und Kanten);

Antirutschpads aus Kunststoff auf der Oberseite der Platte;

Kunststoffrollen;

Metallhalterungen zur Befestigung der Kunststoffrollen an der Unterseite der Platten.

Die Ware verfügt über eine Griffaussparung, um sie — z. B. mit der Hand — tragen oder an der Wand aufhängen zu können.

Die Ware ist zum Transport verschiedener Gegenstände, insbesondere von Möbeln und anderen schweren Gegenständen, bestimmt.

(Siehe Abbildung)  (*1).

4421 99 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 44 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4421 , 4421 99 und 4421 99 10 .

Eine Einreihung in den KN-Code 8716 80 00 als andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge ist ausgeschlossen, da die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nicht vollständig mit dem Wortlaut der Position 8716 und des KN-Codes 8716 80 00 übereinstimmen.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften, einschließlich einer Griffaussparung, die nicht dazu dient, die Ware mit dem Fuß anzuschieben oder mit der Hand zu schieben, und ihrer Aufmachung für die Beförderung schwerer Gegenstände wie Möbel durch Schieben der Gegenstände, ist die Ware nicht dazu bestimmt, von anderen Fahrzeugen gezogen, mit der Hand geschoben oder gezogen, mit dem Fuß angeschoben oder von Tieren gezogen zu werden (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8716 , Absatz 2).

Die Ware kann nicht als Fahrzeug angesehen werden, da ihr einige Merkmale und Eigenschaften eines „Fahrzeugs zum Ziehen oder Schieben mit der Hand oder mit dem Fuß angeschoben“ der Position 8716 fehlen, da sie weder ein Wagen, Karren, Handwagen oder Handtransportkarren ist, noch aus einem bestimmten Teil eines Fahrzeugs wie einem Fahrgestell besteht.

Folglich ist die Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Materialien (Holz, Kunststoff und Metall) besteht. Der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist Holz, da die Holzplatte den Hauptteil der zusammengesetzten Ware darstellt und für die vorgesehene Verwendung der Ware von größter Bedeutung ist.

Die Ware ist daher als andere Ware aus Faserplatten in den KN-Code 4421 99 10 einzureihen.

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(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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