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Document 32013R0741

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 741/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien

ABl. L 204 vom 31.7.2013, p. 43–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 204 vom 31.7.2013, p. 35–38 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/741/oj

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 741/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird ab dem 1. August 2013 vorläufig angewandt.

(2)

Anhang I Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt 1 des Übereinkommens betrifft den Stufenplan der EU-Vertragspartei für den Abbau der Zölle auf Ursprungserzeugnisse Kolumbiens. Für bestimmte Erzeugnisse ist die Anwendung von Zollkontingenten vorgesehen. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(3)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4) enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(6)

Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Kolumbien in die Europäische Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7230

0201 30

0202 30

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Knochen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

2 334

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

6 160 (1)

09.7231

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

42

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

105 (2)

09.7232

2208 40 51

2208 40 99

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

625 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

1 600 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) (3)

09.7233

0710 40

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80

Zuckermais

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

84

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

210 (4)

09.7234

0403 10

Joghurt

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

42

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

105 (2)

09.7235

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

Rohrzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

25 834 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent)

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

63 860 (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) (5)

09.7236

Ex17049099

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

8 334

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

20 600 (6)

Ex18062095

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex19019099

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex20060031

Ex20060038

Früchte (ohne tropische Früchte und Ingwer), Gemüse, Nüsse (ausgenommen tropische Nüsse), Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex20079110

Ex20079920

Ex20079931

Ex20079933

Ex20079935

Ex20079939

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex20 09

Fruchtsäfte (ausgenommen Tomaten-/Paradeisersaft, Säfte aus tropischen Früchten und Mischungen von Säften aus tropischen Früchten) und Gemüsesäfte, mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder mehr

 

 

Ex21011298

Ex21012098

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex21069098

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

Ex33021029

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

 

 

09.7237

0402 99

Milch und Rahm, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, nicht in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

Vom 1.8.2013 bis 31.12.2013

42

Vom 1.1. bis 31.12.2014 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis zum 31.12.

105 (2)


(1)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 560 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 5 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 100 Hektoliter (ausgedrückt in Reinalkoholäquivalent) ab dem Jahr 2015.

(4)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 10 Tonnen ab dem Jahr 2015.

(5)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 860 Tonnen (ausgedrückt in Rohzuckeräquivalent) ab dem Jahr 2015.

(6)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 600 Tonnen ab dem Jahr 2015.


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