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Document 32013R0737

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 737/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

ABl. L 204 vom 31.7.2013, p. 26–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 204 vom 31.7.2013, p. 18–23 (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1829

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/737/oj

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 737/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf die Artikel 4, 5 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Ausarbeitung, Auswahl, Durchführung, Finanzierung und Kontrolle der in der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(2)

Das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 Maßnahmen im Binnenmarkt durchgeführt werden können, ist in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt, und das Verzeichnis der Erzeugnisse, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Betracht kommen, ist in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt. Diese Verzeichnisse werden alle zwei Jahre überprüft.

(3)

Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 genannten Leitlinien sind in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 festgelegt.

(4)

Angesichts der Krise des Schaffleischsektors und zur Sensibilisierung für Schaffleisch, seine Erzeugung und seinen Verzehr sollte Branchen- und Dachverbänden des Sektors die Möglichkeit geboten werden, Kofinanzierung der Europäischen Union für Informations- und Absatzförderungsprogramme für Schaffleisch als generisches Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union zu erhalten.

(5)

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) eingeführten fakultativen Qualitätsangaben bilden die zweite Ebene wertsteigernder Qualitätsregelungen. Sie können auf dem Binnenmarkt bekannt gemacht werden und weisen auf besondere horizontale Merkmale hinsichtlich einer oder mehrerer Erzeugniskategorien, die Anbaumethode oder Verarbeitungsmerkmale, die in spezifischen Bereichen gelten, hin. Damit für alle geltenden Qualitätsregelungen Absatzförderungsprogramme im Binnenmarkt durchgeführt werden können, sollten Erzeugnisse, für die die Regelung der fakultativen Qualitätsangaben gilt, ebenso förderfähig sein wie Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gelten.

(6)

Die Gründe für die Förderfähigkeit von Geflügelfleisch bestehen nicht mehr, da seit der Krise wegen der Geflügelgrippe genug Zeit vergangen ist, um das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen. Daher sind die Verweise auf Geflügelfleisch zu streichen.

(7)

Bei der Auswahl der Drittländer, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 aufgenommen werden, ist die tatsächliche oder potenzielle Nachfrage auf den Drittlandsmärkten zu berücksichtigen. Wegen des stetig zunehmenden Verbrauchs, des Potenzials von EU-Agrarerzeugnissen und des Interesses an ihnen sowie einer größeren Öffnung von EU-Programmen und Kooperationsprojekten sollten neue Länder und Gebiete als Märkte angesehen werden, die für Absatzförderungsprogramme in Betracht kommen.

(8)

Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte das Land aus dem Verzeichnis der Drittländer, in denen Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können, gestrichen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A. „Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

i)

Der 13. Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) oder fakultative Qualitätsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten.

(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.“;"

ii)

der 15. Gedankenstrich wird gestrichen;

iii)

der folgende Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Schaffleisch“.

b)

Teil B. „Leitlinien“ wird wie folgt geändert:

i)

In den Leitlinien für „FRISCHES, GEKÜHLTES ODER GEFRORENES FLEISCH, DAS GEMÄSS EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ODER EINZELSTAATLICHEN QUALITÄTSREGELUNG ERZEUGT WURDE“ werden unter Nummer 2 „Ziele“ die Worte „g.U./g.g.A./g.t.S. und ökologische/biologische Landwirtschaft“ durch die Worte „g.U./g.g.A./g.t.S., fakultative Qualitätsangaben und ökologische/biologische Landwirtschaft“ ersetzt;

ii)

die Leitlinien für „ERZEUGNISSE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G.U.), GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE (G.G.A.) ODER GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN (G.T.S.)“ erhalten folgende Fassung:

„ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE REGELUNGEN FÜR GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN (G.U.), GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN (G.G.A.), GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN (G.T.S.) ODER FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2012 GELTEN

1.   Gesamtanalyse der Lage

Die EU-Regelung zum Schutz der Produktnamen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat vorrangige Bedeutung bei der Umsetzung der Qualitätsaspekte der Gemeinsamen Agrarpolitik. Daher müssen weitere Kampagnen durchgeführt werden, um alle potenziellen Beteiligten der Erzeugung, Zubereitung, Vermarktung und des Verbrauchs mit den Bezeichnungen und den die geschützten Bezeichnungen und die fakultativen Qualitätsangaben tragenden Erzeugnissen vertraut zu machen.

2.   Zielvorgaben

Die Informations- und Absatzförderungskampagnen sollten sich nicht auf einzelne Produktnamen beziehen, sondern auf Gruppen von Namen für bestimmte Erzeugniskategorien oder für Erzeugnisse, die in einer oder mehreren Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hergestellt werden.

Diese Kampagnen sollten folgende Ziele haben:

umfassende Information über Inhalt, Funktionsweise und EU-Charakter der Regelungen und insbesondere ihre Auswirkungen auf den Handelswert der Erzeugnisse mit geschützten Namen oder fakultativen Qualitätsangaben, die nach der Eintragung den Schutz dieser Regelungen genießen,

bessere Information der Verbraucher, der Händler und der Fachleute der Lebensmittelbranche über die EU-Zeichen für Erzeugnisse, für die die Regelungen für g.U./g.g.A./g.t.S. oder fakultative Qualitätsangaben gelten,

Anreiz für Vereinigungen von Erzeugern und Verarbeitern, die sich noch nicht an diesen Regelungen beteiligen, die Namen von Erzeugnissen eintragen zu lassen, die den Grundvoraussetzungen für die Eintragung genügen, und fakultative Qualitätsangaben anzuwenden,

Anreiz für Erzeuger und Verarbeiter in den betreffenden Gebieten, die sich noch nicht an den Regelungen beteiligen, Erzeugnisse mit eingetragenen Namen herzustellen, indem sie die genehmigten Spezifikationen und Kontrollanforderungen für die verschiedenen geschützten Namen erfüllen,

Förderung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen durch die Information der Verbraucher und Händler über das Bestehen, die Bedeutung und die Vorteile der Regelungen sowie über die Bildzeichen, die Bedingungen für die Eintragung der Bezeichnungen, die diesbezüglichen Prüfungen und Kontrollen und die Herkunftssicherung.

3.   Zielgruppen

Erzeuger und Verarbeiter,

Vertrieb (Supermärkte, Großhändler, Einzelhändler, Bewirtungsbetriebe, Kantinen, Gaststätten),

Verbraucher und deren Verbände,

Meinungsbildner.

4.   Hauptaussagen

Die Erzeugnisse mit geschützten Namen besitzen Besonderheiten, die sich auf ihren geografischen Ursprung beziehen. Erzeugnisse mit g.U. verdanken ihre Güte bzw. Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen (einschließlich natürlicher und menschlicher Einflüsse). Bei Erzeugnissen mit g.g.A. ergibt sich die Qualität oder das Ansehen aus dem geografischen Ursprung und muss eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, also der Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung, und dem Herkunftsgebiet bestehen.

Die g.t.S.-Erzeugnisse weisen Merkmale auf, die mit dem besonderen traditionellen Herstellungsverfahren oder der Verwendung traditioneller Rohstoffe zusammenhängen.

Die EU-Zeichen für g.U., g.g.A. und g.t.S. weisen in der ganzen Europäischen Union darauf hin, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die besondere Herstellungsbedingungen erfüllen, die mit ihrem geografischen Ursprung bzw. ihrer Tradition verbunden sind und einer Kontrolle unterliegen.

Fakultative Qualitätsangaben beziehen sich auf eine Eigenschaft einer oder mehrerer Produktkategorien oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal, das in bestimmten Gebieten gilt.

Die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe verleiht dem Erzeugnis gegenüber einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert.

Fakultative Qualitätsangaben haben eine EU-Dimension.

Darstellung von Erzeugnissen, für die die Regelungen für g.U., g.g.A. oder g.t.S. oder fakultative Qualitätsangaben gelten, als Beispiel für eine gelungene Aufwertung von Erzeugnissen, deren Namen im Rahmen der Schutzregelungen eingetragen sind.

Diese Schutzregelungen fördern das kulturelle Erbe der Europäischen Union sowie die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Erhaltung der Landschaft.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet und andere e-Tools,

Medienkontakte (Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

Information und Vorführungen an den Verkaufsstellen,

audiovisuelle Medien (u. a. gezielte Fernsehspots),

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

Informations- und Schulungsseminare und Veranstaltungen über die Funktionsweise der EU-Regelungen für g.U., g.g.A., g.t.S. oder fakultative Qualitätsangaben.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit klaren Zielvorgaben und einer Strategie für die einzelnen Programmphasen.“;

iii)

die Leitlinien für „GEFLÜGELFLEISCH“ werden gestrichen;

iv)

die folgenden neuen Leitlinien für „SCHAFFLEISCH“ werden angefügt:

„SCHAFFLEISCH

1.   Gesamtanalyse der Lage

Der Schaffleischsektor ist ein sehr störanfälliger Sektor und befindet sich in einer Krise: Verbrauch, Erzeugung und Preise von Schaffleisch sind rückläufig, während die Kosten (Einführung der elektronischen Kennzeichnung, Futtermittelpreis, traditionelle Erzeugung in Form von Wandertierhaltung) steigen. Darüber hinaus wird immer mehr Schaffleisch aus Drittländern angeboten. Wegen der sinkenden Rentabilität sind viele Erzeuger gezwungen, die Erzeugung aufzugeben, was sich nachteilig auf die Vielfalt des Fleischangebots in der Europäischen Union auswirken und zu Landflucht führen kann. Schaffleisch ist ein wichtiger Teil des kulinarischen Erbes in der Europäischen Union, und seiner Erzeugung kommt insbesondere in Gebieten mit schwierigen Erzeugungsbedingungen eine besondere Bedeutung in Bezug auf die Landschaftspflege und sozioökonomische Auswirkungen zu.

2.   Zielvorgaben

Sensibilisierung der Zielgruppen für die Qualität, die nachhaltigen Erzeugungsbedingungen von Schaffleisch und dessen besondere Bedeutung für das kulinarische Erbe in der Europäischen Union,

Steigerung des Verzehrs von Schaffleisch.

3.   Zielgruppen

Erzeuger und Verarbeiter,

Vertrieb (Supermärkte, Großhändler, Einzelhändler, Bewirtungsbetriebe, Kantinen, Gaststätten),

Verbraucher (insbesondere die jungen Verbraucher zwischen 18 und 40 Jahren) und deren Verbände,

Meinungsbildner, Journalisten, Fachgastronomen.

4.   Hauptaussagen

umweltverträgliche und traditionelle Produktionsverfahren,

Herkunftssicherung (elektronische Kennzeichnung),

die Etikettierung des Fleisches ermöglicht es dem Verbraucher, die Herkunft und die Merkmale der Erzeugnisse zu identifizieren,

Information der Verbraucher über die Vielfalt, die organoleptischen Eigenschaften und den Ernährungswert von Schaffleisch,

Ratschläge für die Verwendung beim Kochen, Rezepte,

die Informations- und Absatzförderungskampagnen sind auf in der EU hergestellte Erzeugnisse beschränkt.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet und andere e-Tools,

Absatzförderung an den Verkaufsstellen (Verkostung, Rezepte, Verbreitung von Informationen),

Medienkontakte und Public Relations (Veranstaltungen, Teilnahme an Verbrauchermessen usw.),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der Presse,

audiovisuelle Medien (Fernsehen und Rundfunk),

Teilnahme an Handelsmessen,

andere Instrumente.

6.   Laufzeit der Programme

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit klaren Zielvorgaben und einer Strategie für die einzelnen Programmphasen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten organisiert werden und die in mindestens zwei neuen Märkten durchgeführt werden.“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A. „VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE, DIE FÜR ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN IN BETRACHT KOMMEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Der 11. Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten,“

ii)

der folgende neue Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Schaffleisch“.

b)

Teil B. „VERZEICHNIS DER DRITTLANDSMÄRKTE, IN DENEN ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt A „Länder“ wird wie folgt geändert:

Die Gedankenstriche für Südafrika und Kroatien werden gestrichen;

die folgenden neuen Gedankenstriche werden angefügt:

„—

Albanien

Armenien

Aserbaidschan

Belarus

Georgien

Kasachstan

Moldau

Usbekistan“

ii)

Abschnitt B. „Geografische Gebiete“ wird wie folgt geändert:

der Gedankenstrich für Nordafrika wird gestrichen;

der folgende neue Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Afrika“

(3)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Erzeugnisse, für die die Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) oder fakultative Qualitätsangaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten: 3 Mio. EUR“

b)

Nummer 15 wird gestrichen.

c)

die folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.

Schaffleisch: z. E.“



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