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Document 32008R1354

Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

ABl. L 350 vom 30.12.2008, p. 24–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/09/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1354/oj

30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1354/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩ.m oder weniger, die unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien ein. Für die namentlich genannten Ausführer beträgt der Zollsatz zwischen 7,0 % und 15,7 %, und für die Einfuhren aller übrigen Ausführer liegt er bei 15,7 %.

(2)

Parallel dazu führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein.

II.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(3)

Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung und die Regelung zur Steuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) dauerhaft geändert hätten. Dadurch dürfte die Subventionshöhe zurückgegangen sein, so dass Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stütze, überprüft werden sollten.

(4)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ausreichten. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein.

(5)

Diese teilweise Interimsüberprüfung sollte zeigen, ob für die Unternehmen, denen unter einer oder beiden geänderten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, einschließlich — nach Vorlage hinreichender Beweise — für die Unternehmen, denen unter anderen Regelungen Vorteile gewährt wurden, die geltenden Maßnahmen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind.

III.   Untersuchungszeitraum

(6)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

IV.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung, die beiden ausführenden Hersteller in Indien, die in der Einleitungsbekanntmachung der teilweisen Interimsüberprüfung aufgeführt waren, sowie die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(8)

Die Kommission sandte den beiden kooperierenden ausführenden Herstellern und der indischen Regierung Fragebogen zu. Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller und die indische Regierung beantworteten die Fragebogen.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

1.

Indische Regierung

Handelsministerium, New Delhi

2.

Ausführende Hersteller in Indien

Graphite India Limited (GIL), Kalkutta

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Noida.

V.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

(10)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung des für die beiden kooperierenden indischen Hersteller geltenden Zollsatzes vorzuschlagen sowie die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle Sachäußerungen und Stellungnahmen wurden wie nachstehend dargelegt gebührend berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE

(11)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004, d. h. um Grafitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩ.m, die unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

C.   SUBVENTIONEN

I.   Einleitung

(12)

Anhand der von der indischen Regierung und den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

„Advance Authorization Scheme“ (früher als „Advance Licence Scheme“ („AL-Regelung“) bekannt) — Vorabgenehmigungsregelung,

b)

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung,

c)

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

d)

Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung,

e)

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe des Bundesstaats Madhya Pradesh.

(13)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis c genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in so genannten „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevant, nämlich das für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004—2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren im Rahmen des EXIM-Dokuments 2004—2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04-09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(14)

Die unter Buchstabe d genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(15)

Die unter Buchstabe e genannte Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe basiert auf Section 3-B des Elektrizitätsabgabegesetzes von Madhya Pradesh („Madhya Pradesh Electricity Duty Act“) aus dem Jahr 1949.

(16)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bot die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch über nicht geänderte Regelungen an, um die Sachlage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

II.   Spezifische Regelungen

1.   Advance Authorisation Scheme („AAS“) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(17)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Sie wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(18)

Die AAS umfasst sechs Teilregelungen, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind, können die AAS „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und die AAS „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AAS „Intermediate Supplies“ (Lieferungen von Zwischenprodukten). Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AAS „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

c)   Anwendung

(19)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

Physical Exports (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

ii)

Annual Requirement (Jahresbedarf): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für alle Fälle, in denen zwei Hersteller beabsichtigen, eine bestimmte Ausfuhrware gemeinsam herzustellen und die Herstellung aufzuteilen. Der ausführende Hersteller stellt das Zwischenprodukt her. Er kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AAS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertige Ware auszuführen.

iv)

Deemed Exports (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „deemed exports“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis g, i und j des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „deemed exports“ um solche Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an EOB oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

v)

Advance Release Orders (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 (d. h. die AAS für Lieferung von Zwischenprodukten/„deemed exports“, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden also dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Back to back inland letter of credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. Vorabgenehmigung für Zwischenlieferungen/„deemed exports“, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(20)

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ einem kooperierenden Ausführer im Rahmen der ersten Teilregelung, d. h. AAS „Physical Exports“, Vorteile gewährt wurden. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit von anderen Teilregelungen.

(21)

Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 änderte die indische Regierung das auf AAS angewendete Nachprüfungssystem. Konkret hat die indische Regierung die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anlage 23 des HOP I 04-09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anlage 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anlage 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des HOP I 02-07).

(22)

Bei der Teilregelung, die während des UZÜ vom kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurde, nämlich der Regelung für tatsächliche Ausfuhren („Physical Exports“), sind die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04-09 veröffentlicht.

(23)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(24)

Die Überprüfung ergab, dass die im UZÜ für die Einfuhr von Rohstoffen genutzten Vorablizenzen vor dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Daher waren die von den indischen Behörden in HOP I 04-09 festgelegten neuen Anforderungen an die Nachprüfung (vgl. Erwägungsgrund 21) in der Praxis noch nicht erprobt worden. Außerdem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass die erforderlichen Verzeichnisse des tatsächlichen Verbrauchs und der Lagerbestände in dem in Kapitel 4.30 und in Anlage 18 des HOP I 02-07 vorgegebenen Format geführt wurden, das für Vorablizenzen, die vor dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden, gilt. Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass seinerzeit die relevanten EXIM-Bestimmungen eingehalten wurden.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(25)

Der kooperierende Ausführer, der im UZÜ die Vorabgenehmigungen in Anspruch genommen hatte, machte geltend, er habe die verwendeten Vorablizenzen freiwillig zur Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nach den Anforderungen des HOP I 04-09 vorgelegt, obwohl sie vor dem 13. Mai 2005 ausgestellt worden seien, was belege, dass inzwischen im Rahmen der neuen Bestimmungen des HOP ein ordnungsgemäßes Nachprüfungssystem bestehe.

(26)

In der Tat wurde den Beamten der Kommission im Rahmen der Überprüfung im Betrieb des Unternehmens eine von einem Wirtschaftsprüfer unterzeichnete und auf den 1. Februar 2008 datierte Bescheinigung nach Anhang 23 des HOP vorgelegt. Da die Vorablizenzen jedoch auf 2004 datiert waren und die neuen HOP-Bestimmungen somit nicht für sie galten, muss der Schluss gezogen werden, dass dies ein freiwilliger Akt des Unternehmens war, der nicht belegt, dass die indische Regierung tatsächlich ein wirksames Nachprüfungssystem eingeführt hat. Des Weiteren wurde nicht nachgewiesen, dass die vom Wirtschaftsprüfer berechnete übermäßige Erstattung von Zöllen tatsächlich an die Regierung zurückgezahlt wurden.

e)   Schlussfolgerung

(27)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(28)

Außerdem ist die AAS für tatsächliche Ausfuhren rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar anzusehen. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(29)

Die hier in Rede stehende Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte Nachprüfungssysteme bzw. -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION feststellen, da diese der indischen Regierung nicht erlauben, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden. Außerdem führte die indische Regierung im UZÜ keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs durch. Sie nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(30)

Diese Teilregelung ist somit anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(31)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(32)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer, der die AAS in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der Teilregelung eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ getätigten Ausfuhrumsätze (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(33)

Die im UZÜ für den kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,3 %.

2.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(34)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 4 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(35)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(36)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(37)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz.

(38)

DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(39)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 des HOP I 04-09 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 04-09 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(40)

Ein kooperierender Ausführer machte geltend, alle vom Unternehmen erlangten DEPB-Gutschriften seien für die Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet worden, obgleich es prinzipiell erlaubt wäre, sie wie oben beschrieben für andere Zwecke zu verwenden. Mithin entspreche die tatsächliche Verwendung der DEPB-Gutschriften durch das Unternehmen in dieser Hinsicht einem normalen Rückerstattungssystem und deshalb sollte, wenn überhaupt, nur die übermäßige Erstattung angefochten werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist jedoch die Beschränkung der Anfechtung auf die übermäßige Erstattung nur möglich, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 43). Daher kommt die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung.

e)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(41)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung verringert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(42)

Die DEPB-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(43)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(44)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft gewährten DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung und die Höhe der Subvention betrifft. Zudem verbuchten die kooperierenden ausführenden Hersteller die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag.

(45)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(46)

Die im UZÜ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung betrugen 6,2 % und 5,7 %.

3.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(47)

Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 5 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(48)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(49)

In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und — seit April 2003 — auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), bei der Einfuhr von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(50)

Der Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(51)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird den Ausführern mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Abgaben ihre Liquidität verbessert wird.

(52)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(53)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(54)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZÜ marktübliche langfristige Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Falle begründeter Anträge wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(55)

Die im UZÜ für die kooperierenden Hersteller ermittelten Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung betrugen 0,7 % und 0,3 %.

f)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(56)

Ein kooperierender Ausführer wies auf einen Fehler in der ursprünglich verwendeten Methode für die Berechnung der Vorteile im Rahmen der EPCG-Regelung hin, der vor allem den verwendeten Zinsbetrag betraf. Dieser Fehler, der Auswirkungen für beide kooperierende Ausführer hatte, wurde berichtigt.

4.   Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(57)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes.

(58)

Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes wurde zum Steuerjahr 2005-2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben, und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Den kooperierenden ausführenden Herstellern erwuchsen im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung. Da die Regelung aufgehoben wurde, wird sie folglich gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht angefochten.

a)   Rechtsgrundlage

(59)

Die Regelung basiert auf Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes. Diese Bestimmung geht auf das Finanzgesetz („Finance Act“) von 2001 zurück.

b)   Begünstigte

(60)

Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes betrifft Unternehmen, die in Indien Infrastruktureinrichtungen, u. a. für die Stromerzeugung und -verteilung, errichten.

c)   Anwendung

(61)

Gemäß Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes ist ein Betrag, der dem mit der Stromerzeugung erwirtschafteten Gewinn entspricht, in zehn aufeinanderfolgenden Jahren binnen 15 Jahren nach Betriebsaufnahme der Stromerzeugungseinheit von der Gewinnbesteuerung befreit. Die Kraftwerk muss neu sein und seinen Betrieb zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2010 aufgenommen haben bzw. aufnehmen.

(62)

Die Berechnung des Einkommen-/Körperschaftsteuerabzugs ist Teil der jährlichen Steuererklärung des Unternehmens und wird zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung und sonstigen Jahresabschlüssen des Unternehmens geprüft. Dabei müssen die im Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz festgelegten Regeln eingehalten werden, nämlich dass die buchmäßige Bewertung der erzeugten Strommenge ihren Marktwert widerspiegeln muss. Die Finanzbehörden müssen prüfen, ob die Berechnung des Einkommen-/Körperschaftsteuerabzugs den Regeln des einschlägigen Steuergesetzes entspricht und mit den geprüften Büchern der Unternehmen im Einklang steht. Die Überprüfung ergab, dass die Behörden die Berechnung tatsächlich geprüft und die Berechnungen, soweit erforderlich, berichtigt haben.

(63)

Die Überprüfung ergab, dass beide untersuchten ausführenden Hersteller in ihren Grafitproduktionsstätten Eigenbedarfskraftwerke errichtet haben. Sie beantragten daher gemäß Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz den entsprechenden Abzug.

d)   Schlussfolgerung zur ITES gemäß Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes

(64)

Bei der Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(65)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Zugang zur ITES gemäß Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Alle Unternehmen scheinen auf der Grundlage objektiver Kriterien Zugang zu dieser Regelung zu haben. Es wurden auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass mit dieser Regelung spezifische Subventionen gewährt würden.

(66)

Des Weiteren ist die Regelung an eine andere als die betroffene Ware (Strom) gebunden und die Vorteile im Rahmen dieser Regelung werden folglich auf der Grundlage einer Tätigkeit gewährt, bei der es sich weder um die Herstellung noch um den Verkauf der betroffenen Ware handelt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die für die Ausführer aus dieser Regelung erwachsenden Vorteile nicht angefochten werden sollten.

5.   Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („EDE“)

(67)

Im Rahmen des Industrieförderprogramms 2004 („Industrial Promotion Policy of 2004“) des Bundesstaats Madhya Pradesh („MP“) ist die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Industrieunternehmen vorgesehen, die in die Erzeugung von Strom für den Eigenverbrauch investieren.

a)   Rechtsgrundlage

(68)

Die Beschreibung der Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in MP findet sich in Section 3-B des „Electricity Duty Act“ von 1949.

b)   Begünstigte

(69)

Begünstigte sind alle in MP niedergelassenen Industrieunternehmen, die in neue Eigenbedarfskraftwerke investieren.

c)   Anwendung

(70)

Gemäß einer Notifikation der Regierung von MP vom 29. September 2004 können Unternehmen oder Personen, die in neue Eigenbedarfskraftwerke mit einer Leistung von mehr als 10 kW investieren, vom Electrical Inspectorate von MP eine Bescheinigung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe erhalten. Die Befreiung wird nur für die Stromerzeugung für den Eigenverbrauch gewährt und nur unter der Voraussetzung, dass das neue Kraftwerk kein älteres ersetzt. Die Befreiung wird für fünf Jahre gewährt.

(71)

Mit einer Notifikation der Regierung von MP vom 5. April 2005 wurde die Elektrizitätsabgabe für das neue Kraftwerk eines der an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Herstellers für zehn Jahre erlassen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(72)

Der kooperierende Ausführer, der von der Elektrizitätsabgabe befreit war, machte geltend, die EDE-Regelung sei nicht spezifisch und gelte unterschiedslos für alle in Frage kommenden Unternehmen. Die ursprüngliche Maßnahme, eine Befreiung für fünf Jahre, sei nachträglich von der Regierung von MP auf zehn Jahre ausgeweitet worden. Es wurde jedoch keine veröffentlichte Notifikation zu einer entsprechenden Änderung vom kooperierenden Ausführer oder von der indischen Regierung in ihren Antworten vorgelegt.

e)   Schlussfolgerung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („EDE-Regelung“)

(73)

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung. Sie stellt eine finanzielle Beihilfe der Regierung von MP dar, da durch diese Steuerbefreiung die normalerweise fälligen Steuereinnahmen des Bundesstaats sinken. Darüber hinaus wird dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt.

(74)

Obwohl im Industrieförderprogramm 2004 und in der Notifikation der Regierung von MP vom 29. September 2004 eine fünfjährige Steuerbefreiungsfrist vorgesehen ist, wurde dem fraglichen ausführenden Hersteller eine Zehnjahresfrist eingeräumt. Daher scheint diese Steuerbefreiung nicht gemäß Kriterien und Bedingungen eingeräumt worden zu sein, die durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sind.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Der dem ausführenden Hersteller gewährte Vorteil wurde auf der Grundlage der während des UZÜ normalerweise zu entrichtenden, im Rahmen der betreffenden Regelung aber nicht entrichteten Elektrizitätsabgabe berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da sich die Subvention auf alle Verkäufe (Inlands- und Ausfuhrverkäufe) bezieht und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(76)

Für ein Unternehmen, dem im Rahmen der EDE-Regelung Vorteile gewährt wurden, wurde eine Subventionsspanne von 0,7 % ermittelt.

III.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(77)

Bekanntlich beliefen sich die durch die Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates für die beiden ausführenden Hersteller, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeiten, ermittelten anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 15,7 % bzw. 7 %.

(78)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbare Subventionen in folgender Höhe (ad valorem) festgestellt:

Unternehmen

AL

DEPB

EPCG

EDE

Insgesamt

Graphite India Ltd.

keine

6,2 %

0,1 %

keine

6,3 %

HEG Ltd.

0,3 %

5,7 %

0,5 %

0,7 %

7,2 %

IV.   Ausgleichsmaßnahmen

(79)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass sich die Höhe der Subventionierung für die kooperierenden Hersteller geändert hat und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 eingeführte Ausgleichszollsatz entsprechend geändert werden muss.

(80)

Dem von der Überprüfung betroffenen Ausgleichszoll lagen gleichzeitig durchgeführte Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen („Ausgangsuntersuchungen“) zugrunde. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 eingeführten Antidumpingzölle angepasst, da die Subventionsbeträge und die Dumpingspannen von derselben Situation herrührten.

(81)

Die im Rahmen dieser Überprüfung untersuchten und als anfechtbar eingestuften Regelungen sind, mit Ausnahme der EDE-Regelung, Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(82)

Daher sollte der Antidumpingzoll angepasst werden, damit der jetzt festgestellten Höhe der Subventionierung der Ausfuhren Rechnung getragen wird. Zudem sollte die Höhe der Ausgleichszölle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung die Schadensbeseitigungsspanne nicht übersteigen, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde. Da die Mitarbeit hoch war (100 %), wurde die residuale Subventionsspanne wie in der Ausgangsuntersuchung in der Höhe festgesetzt, die für das Unternehmen mit der höchsten individuellen Spanne ermittelt wurde.

(83)

Die Ausgleichszölle und Antidumpingzölle sollten daher wie folgt angepasst werden:

Unternehmen

Subventionsspanne

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsspanne

Ausgleichszoll

Antidumpingzoll

Graphite India Ltd.

6,3 %

31,1 %

15,7 %

6,3 %

9,4 %

HEG Ltd.

7,2 %

24,4 %

7,0 %

7,0 %

0 %

Alle übrigen Unternehmen

7,2 %

31,1 %

15,7 %

7,2 %

8,5 %

(84)

Ein kooperierender Ausführer machte geltend, die Antidumpingzölle sollten nicht geändert werden, da sich diese teilweise Interimsüberprüfung auf die Höhe der Subventionierung beschränke.

(85)

Bekanntlich heißt es in der Einleitungsbekanntmachung zu dieser Überprüfung, „dass für diejenigen Unternehmen, die sowohl einem Antidumpingzoll als auch einem Ausgleichszoll unterliegen, bei einer Änderung des Ausgleichszolls der Antidumpingzoll entsprechend angepasst/berichtigt werden kann“. Die Anpassung der Antidumpingzölle ergibt sich nicht aus neuen Feststellungen bezüglich der Höhe des Dumpings, sondern ist eine automatische Folge der Tatsache, dass die ursprünglichen Dumpingspannen angepasst worden waren, um der Höhe der ermittelten Ausfuhrsubventionen Rechnung zu tragen, und Letztere jetzt angepasst worden sind.

(86)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(87)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Die Kommission wird hiermit ermächtigt, die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend zu ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, zu aktualisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

6,3 %

A530

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector- 1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

7,0 %

A531

Alle übrigen Unternehmen

7,2 %

A999“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

9,4 %

A530

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector- 1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

0 %

A531

Alle übrigen Unternehmen

8,5 %

A999“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4.

(3)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10.

(4)  ABl. C 230 vom 2.10.2007, S. 9.

(5)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, N-105 4/92, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.


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