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Document 42008D0836

2008/836/: Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 2008 über die Behandlung von Dokumenten der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU

ABl. L 299 vom 8.11.2008, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/836/oj

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/34


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 29. Oktober 2008

über die Behandlung von Dokumenten der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der EU

(2008/836)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Soweit die Dokumente der zivilen Krisenbewältigungsmissionen und militärischen Operationen der Europäischen Union sich nicht im Besitz eines Organs befinden, fallen sie nicht unter das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die historischen Archive und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

(2)

Da sich diese Dokumente auf Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union beziehen, empfiehlt es sich, sie durch das Generalsekretariat des Rates archivieren zu lassen. Sie sollten fortan als Dokumente im Besitz des Rates betrachtet werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) sowie der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) fallen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 werden Dokumente, die sich auf abgeschlossene, laufende und künftige zivile Krisenbewältigungsmissionen und militärische Operationen unter der Federführung des Rates beziehen, nach Abschluss der Missionen und Operationen vom Generalsekretariat des Rates archiviert und gelten danach als Dokumente des Rates.

(2)   Zu den Dokumenten gemäß Absatz 1 gehören nicht Unterlagen, die Personalfragen betreffen, Verträge mit Dritten und dazugehörige Unterlagen oder kurzlebige Dokumente.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten oder anderen Behörden als Verschlusssachen eingestufte Dokumente gemäß den durch den Beschluss 2001/264/EG des Rates (3) angenommenen Sicherheitsvorschriften des Rates geschützt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen das Generalsekretariat des Rates bei der Beschaffung von Kopien der Dokumente gemäß Absatz 1.

(5)   Die Dokumente gemäß Absatz 1 werden an einem bestimmten Standort in den Archiven aufbewahrt. Das Personal, das mit den betreffenden Dokumenten umgeht, erhält eine Ausbildung in Bezug auf Dokumente der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die Behandlung von Verschlusssachen in diesem Zusammenhang.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2008.

Der Präsident

P. SELLAL


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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