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Document 32008R1107

Verordnung (EG) Nr. 1107/2008 der Kommission vom 7. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 299 vom 8.11.2008, p. 13–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1107/oj

8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2008 DER KOMMISSION

vom 7. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann.

(2)

Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) sind beide als Düngemitteltypen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgelistet. Kombinationen aus diesen beiden Düngemitteltypen dürfen jedoch nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden. Angesichts der Tatsache, dass Kombinationen aus Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) in zwei Mitgliedstaaten bereits erfolgreich im Einsatz sind, sollten sie als EG-Düngemittel anerkannt werden, so dass sie für die Landwirte in der Gemeinschaft besser verfügbar werden.

(3)

Bei vielen in Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen mit Stickstoff als Primärnährstoff wird der Stickstoff so rasch abgegeben, dass ihn die Pflanzen gar nicht vollständig nutzen können, was dazu führt, dass der überschüssige Stickstoff die Umwelt belasten kann.

(4)

Bei zwei in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten EG-Düngemitteltypen kann die Zugabe von Dicyandiamid, einem von mehreren bekannten Nitrifikationshemmstoffen, solchen Umweltbelastungen vorbeugen. Andere EG-Düngemitteltypen können Stickstoff allerdings in einer anderen Form enthalten, bei der Nitrifikationshemmstoffe wirkungslos sind. Für solche Typen können Ureasehemmstoffe eine zufrieden stellende Lösung darstellen.

(5)

Damit der Nutzen von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen für Landwirtschaft und Umwelt stärker zum Tragen kommen kann, sollte ihre Verwendung für die meisten Typen von Stickstoffdüngemitteln gestattet und sollten weitere Hemmstofftypen zugelassen werden.

(6)

Aus diesen Gründen sollte eine Auflistung von zugelassenen Nitrifikations- und Ureasehemmstoffen in Anhang I der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 eingefügt werden.

(7)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält ausführliche Anweisungen zu den Analysemethoden, die bei der Messung des Nährstoffgehalts von „EG-Düngemitteln“ anzuwenden sind. Diese Anweisungen sind hinsichtlich der Iodkonzentration anzupassen, um korrekte Analyseergebnisse zu erzielen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

(2)   Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle A.1 erhält der Eintrag für den Düngemitteltyp 4 „Ammoniumsulfat“ folgende Fassung:

„4

Ammoniumsulfat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniumsulfat und möglicherweise Beimengungen von bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter) enthält

19,7 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.

Höchster Gehalt an Nitratstickstoff 2,2 % N, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde

Bei Inverkehrbringen in Form einer Kombination von Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) muss die Bezeichnung den Wortlaut ‚mit bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter)‘ enthalten

Ammoniumstickstoff,

Gesamtstickstoff, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde“

2.

In Tabelle A.1 werden die Einträge für die Düngemitteltypen 16 und 17 sowie die Fußnote a gestrichen. Typ 18 wird zu Typ 16.

3.

Folgender Abschnitt F wird angefügt:

„F.   Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

Die in den nachstehenden Tabellen F.1 und F.2 aufgeführten Urease- und Nitrifikationshemmstoffe können den Stickstoffdüngemitteln beigemischt werden, die in Anhang I Abschnitte A.1, B.1, B.2, B.3, C.1 und C.2 aufgeführt sind, sofern Folgendes zutrifft:

1.

Die in Spalte 3 angegebenen Stickstoffformen machen mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts des Düngemittels aus.

2.

Es handelt sich nicht um einen der in Spalte 4 eingetragenen Düngemitteltypen.

Bei Düngemitteln, denen ein in Tabelle F.1 aufgeführter Nitrifikationshemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter ‚mit Nitrifikationshemmstoff ([Typenbezeichnung des Nitrifikationshemmstoffs])‘ angefügt.

Bei Düngemitteln, denen ein in Tabelle F.2 aufgeführter Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter ‚mit Ureasehemmstoff ([Typenbezeichnung des Ureasehemmstoffs])‘ angefügt.

Der Inverkehrbringer sorgt dafür, dass jede Packung oder die Begleitpapiere bei loser Lieferung mit möglichst vollständigen Anwendungshinweisen versehen werden. Der Verwender muss den Hinweisen insbesondere entnehmen können, in welcher Anbauphase und in welcher Gabenhöhe das Düngemittel für die betreffende Kultur zu verwenden ist.

Nach Bewertung der technischen Informationen, die im Einklang mit den für diese Stoffe auszuarbeitenden Leitlinien vorzulegen sind, können neue Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffe in Tabelle F1 bzw. F2 aufgenommen werden.

F.1.   Nitrifikationshemmstoffe

Nr.

Typenbezeichnung und Zusammensetzung des Nitrifikationshemmstoffs

Niedrigster und höchster Hemmstoffgehalt in Gewichtsprozent des Gesamtstickstoffs, der als Ammoniumstickstoff und Harnstickstoff vorhanden ist

EG-Düngemitteltypen, bei denen dieser Hemmstoff nicht verwendet werden darf

Beschreibung der Nitrifikationshemmstoffe, die zugesetzt werden dürfen

Angaben zum zulässigen Mischungsverhältnis

1

2

3

4

5

1

Dicyandiamid

ELINCS-Nr. 207-312-8

mindestens 2,25

höchstens 4,5

 

 


F.2.   Ureasehemmstoffe

Nr.

Typenbezeichnung und Zusammensetzung des Ureasehemmstoffs

Niedrigster und höchster Hemmstoffgehalt in Gewichtsprozent des Gesamtstickstoffs, der als Harnstickstoff vorhanden ist

EG-Düngemitteltypen, bei denen dieser Hemmstoff nicht verwendet werden darf

Beschreibung der Ureasehemmstoffe, die zugesetzt werden dürfen

Angaben zum zulässigen Mischungsverhältnis

1

2

3

4

5

1

N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT)

ELINCS-Nr. 435-740-7

mindestens 0,09

höchstens 0,20“

 

 


ANHANG II

Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Die Unterabsätze 2, 3 und 4 der Anmerkung zu Methode 2.3.2 Punkt 4.11 erhalten folgende Fassung:

„Unter Verwendung von Stärkelösung als Indikator wird mit 0,05 mol/l Jodlösung (I2) titriert.

1 ml 0,05 mol/l Jodlösung (I2) entspricht 0,01128 g SnCl2·2H2O.

In der so hergestellten Lösung müssen mindestens 80 % des gesamten, vorhandenen Zinns in zweiwertiger Form vorliegen. Für die Titration sind mindestens 35 ml der 0,05 mol/l Jodlösung (I2) zu verbrauchen.“

2.

Die Unterabsätze 2, 3 und 4 der Anmerkung zu Methode 2.6.1 Punkt 4.11 erhalten folgende Fassung:

„Unter Verwendung von Stärkelösung als Indikator wird mit 0,05 mol/l Jodlösung (I2) titriert.

1 ml 0,05 mol/l Jodlösung (I2) entspricht 0,01128 g SnCl2·2H2O.

In der so hergestellten Lösung müssen mindestens 80 % des gesamten, vorhandenen Zinns in zweiwertiger Form vorliegen. Für die Titration sind mindestens 35 ml der 0,05 mol/l Jodlösung (I2) zu verbrauchen.“


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