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Document 32006D0258

2006/258/EG: Beschluss der Kommission vom 6. März 2006 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/683/EG der Kommission zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

ABl. L 93 vom 31.3.2006, p. 63–64 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 535–536 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/258/oj

31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/63


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Aufhebung des Beschlusses 2002/683/EG der Kommission zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

(2006/258/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Im August 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein.

(2)

Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/683/EG (3) ein gemeinsames Verpflichtungsangebot (nachstehend „Verpflichtung“ genannt) von Haier Electrical Appliances Corp., Ltd, Hisense Import & Export Co., Ltd, Konka Group Co., Ltd, Sichuan Changhong Electric Co., Ltd, Skyworth Multimedia International (Shenzen) Co., Ltd, TCL King Electrical Appliances (Hui Zhou) Co., Ltd, und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, (nachstehend „Unternehmen“ genannt) und der chinesischen Handelskammer für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (nachstehend „CCCME“ genannt) an.

(3)

Infolgedessen waren die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft, die von diesen Unternehmen hergestellt wurden und unter die Verpflichtung fielen, von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

1.   Auflagen der Unternehmen mit Verpflichtungen

(4)

Im Rahmen ihrer Verpflichtung haben sich die Unternehmen u. a. dazu bereit erklärt, bei der Ausfuhr der unter die Verpflichtung fallenden Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft bestimmte in der Verpflichtung festgelegte Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) und Höchstmengen einzuhalten. Diese MEP und Höchstmengen gewährleisten, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.

(5)

Im Interesse der Einhaltung der Verpflichtung erklärten sich die CCCME und die Unternehmen auch bereit, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen zu übermitteln und Kontrollbesuche in ihren Betrieben zu gestatten, damit die Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben in den genannten Vierteljahresberichten verifiziert werden kann.

(6)

Wie unter Randnummer 239 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 dargelegt, sieht die Verpflichtung ausdrücklich vor, dass eine Verletzung der Verpflichtung durch eines der Unternehmen oder die CCCME als eine Verletzung der Verpflichtung durch alle Unterzeichner angesehen wird. Mangelnde Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung wird als Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(7)

In diesem Zusammenhang kündigte die Kommission Kontrollbesuche bei der CCCME und in den Betrieben der beiden Unternehmen an, die den Angaben zufolge die größten Verkaufsmengen der betroffenen Ware umsetzen, nämlich Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, und Konka Group Co., Ltd. Sie sandte vorab Schreiben an die CCCME und an die betreffenden Unternehmen, in denen sie die Termine der Kontrollbesuche angab.

2.   Reaktionen auf die Ankündigung der Kontrollbesuche und weiterer Verlauf

(8)

Die CCCME und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, erklärten sich mit dem angekündigten Kontrollbesuch der Kommission einverstanden. Konka Group Co., Ltd, lehnte einen Kontrollbesuch ab.

(9)

Das Unternehmen wurde aufgefordert klarzustellen, ob dies sein endgültiger Standpunkt sei, und wurde daran erinnert, dass sich die Unternehmen in Klausel 5.6 der Verpflichtung zur Zusammenarbeit bereit erklärt hatten und in diesem Zusammenhang verpflichtet sind, nicht nur alle Informationen zu übermitteln, die die Europäische Kommission als notwendig erachtet, um die Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung zu überwachen, sondern auch den Beamten der Europäischen Kommission die Verifizierung aller übermittelten Informationen und Angaben zu ermöglichen. Dazu zählen auch — selbst kurzfristig angekündigte — Kontrollbesuche in den Betrieben der betreffenden Unternehmen und/oder bei der CCCME.

(10)

In einem Schreiben bekräftigte Konka Group Co., Ltd, dass kein Interesse an einer Zusammenarbeit bestand; dieser Standpunkt des Unternehmens wurde durch die CCCME bestätigt.

(11)

Dementsprechend wurden die CCCME und die Unternehmen über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Annahme der Verpflichtung aufgrund der Verletzung derselben durch Konka Group Co., Ltd, zu widerrufen und stattdessen einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich und mündlich Stellung zu nehmen. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2002/683/EG

(12)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Annahme der gemeinsamen Verpflichtung der Unternehmen und der CCCME widerrufen werden sollte. Der Beschluss 2002/683/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots sollte aufgehoben werden.

(13)

Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 511/2006 (4) die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 geändert und einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten der betroffenen Unternehmen eingeführt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/683/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 42.

(4)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.


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