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Document JOL_2005_347_R_0078_01

2005/959/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 78–82 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 332–336 (MT)

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/78


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2005

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

(2005/959/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat diese Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels gemäß dem in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Verfahren.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Brüssel, den

Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Neuseelands gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zwischen der EG und Neuseeland zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

 

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die Regierung Neuseelands akzeptiert die wesentlichen Elemente des Ansatzes der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der GATT-Verpflichtungen der Fünfzehnergemeinschaft sowie der GATT-Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik nach der jüngsten Erweiterung der Gemeinschaft, und zwar: Abgleich der Ausfuhrverpflichtungen, Abgleich der Zollkontingente und Summierung der Verpflichtungen betreffend die interne Stützung. Die anzuwendenden rechtlichen Modalitäten der Umsetzung werden in Anlehnung an die letzte Erweiterung der Europäischen Union festgelegt.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Antwortschreibens der Regierung Neuseelands in Kraft, in dem diese dem Abkommen zustimmt, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.

Zu allen Aspekten des Abkommens können jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen anberaumt werden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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ANHANG

Aufstockung der Neuseeland im Rahmen des Zollkontingents für Schaffleisch zugewiesenen Mengen um 1 154 Tonnen (Schlachtkörpergewicht); „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“;

Aufstockung der Neuseeland im Rahmen des Zollkontingents für Butter zugewiesenen Mengen um 735 Tonnen; „Butter mit Ursprung in Neuseeland, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 82 Gewichtshundertteilen, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm“;

Aufstockung des Zollkontingents für „hochwertiges“ Rindfleisch um 1 000 Tonnen; „ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt.“

Brüssel, den

Herr …,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben, das wie folgt lautet:

„nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Regierung Neuseelands gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zwischen der EG und Neuseeland zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

 

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

 

Die Regierung Neuseelands akzeptiert die wesentlichen Elemente des Ansatzes der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der GATT-Verpflichtungen der Fünfzehnergemeinschaft sowie der GATT-Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik nach der jüngsten Erweiterung der Gemeinschaft, und zwar: Abgleich der Ausfuhrverpflichtungen, Abgleich der Zollkontingente und Summierung der Verpflichtungen betreffend die interne Stützung. Die anzuwendenden rechtlichen Modalitäten der Umsetzung werden in Anlehnung an die letzte Erweiterung der Europäischen Union festgelegt.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Antwortschreibens der Regierung Neuseelands in Kraft, in dem diese dem Abkommen zustimmt, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen getroffen werden.

Zu allen Aspekten des Abkommens können jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen anberaumt werden.“

Ich beehre mich Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung von Neuseeland

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