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Document 32005R2174
Council Regulation (EC) No 2174/2005 of 21 December 2005 concerning the implementation of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and Japan pursuant to Article XXIV:6 and Article XXVIII of the General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) 1994
Verordnung (EG) Nr. 2174/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Verordnung (EG) Nr. 2174/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 325–326
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 7–8
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
30.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2174/2005 DES RATES
vom 21. Dezember 2005
betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Beschluss 2005/…/EG vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (1) genehmigte der Rat dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollsätze gelten für den angegebenen Zeitraum.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) Siehe Seite 75 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
Teil II Zolltarife |
||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
3702 32 19 |
Fotografische Filme in Rollen; für mehrfarbige Aufnahmen; andere |
herabgesetzter Zollsatz von 1,3 % (1) |
8525 40 19 |
Standbild-Videokameras; andere |
herabgesetzter Zollsatz von 1,2 % (1) |
8525 40 99 |
Standbild-Videokameras; andere Videokameraaufnahmegeräte; andere |
herabgesetzter Zollsatz von 12,5 % (1) |
(1) Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind.