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Document 32005R2174

Verordnung (EG) Nr. 2174/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 325–326 (MT)
ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2174/oj

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2174/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluss 2005/…/EG vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (1) genehmigte der Rat dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollsätze gelten für den angegebenen Zeitraum.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Siehe Seite 75 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Teil II

Zolltarife

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

3702 32 19

Fotografische Filme in Rollen; für mehrfarbige Aufnahmen; andere

herabgesetzter Zollsatz von 1,3 % (1)

8525 40 19

Standbild-Videokameras; andere

herabgesetzter Zollsatz von 1,2 % (1)

8525 40 99

Standbild-Videokameras; andere Videokameraaufnahmegeräte; andere

herabgesetzter Zollsatz von 12,5 % (1)


(1)  Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind.


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