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Document 32004R0144

Verordnung (EG) Nr. 144/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 zur Eröffnung einer ständigen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt

ABl. L 24 vom 29.1.2004, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/144/oj

32004R0144

Verordnung (EG) Nr. 144/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 zur Eröffnung einer ständigen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2004 S. 0036 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 144/2004 der Kommission

vom 28. Januar 2004

zur Eröffnung einer ständigen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2) In Frankreich befindet sich noch von der Interventionsstelle angekaufter Weichweizen auf Lager.

(3) Wegen der ungünstigen Witterungsbedingungen in einem großen Teil der Gemeinschaft fiel die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2003/04 erheblich kleiner aus. Angesichts dieser Lage zogen die Preise an, was wiederum die Tierhaltung und Futtermittelindustrie, die ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken konnten, vor besondere Schwierigkeiten stellte.

(4) Die Weichweizenbestände der französischen Interventionsstelle sollten für den Binnenmarkt bereitgestellt werden.

(5) Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarkts empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen.

(6) In der Mitteilung der französischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7) Um die gebotenen technischen Möglichkeiten zu nutzen, sollte vorgesehen werden, dass die von der Kommission benötigten Angaben elektronisch zu übermitteln sind.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die französische Interventionsstelle bietet 200000 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a) Die Angebote werden unter Bezugnahme auf die tatsächliche Qualität der Partien ausgestellt, auf die sich die Angebote beziehen;

b) der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarkts vermieden werden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

Artikel 4

(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 5. Februar 2004, 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag, 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 8. April und 20. Mai 2004.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 24. Juni 2004, 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2) Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle einzureichen: Office national interprofessionel des céréales 21, avenue Bosquet F - 75341 Paris Cedex 07 Fax (33-1) 44 18 20 80.

Artikel 5

Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilungen erfolgen per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fest, oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24).

ANHANG

Ständige Ausschreibung für den Wiederverkauf von 200000 t Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

Verordnung (EG) Nr. 144/2004

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Elektronische Anschrift für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 5:

AGRI-C1-REVENTE-MARCHE-UE@cec.eu.int

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