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Document 32002D0028
2002/28/EC: Commission Decision of 11 January 2002 amending Decision 97/296/EC drawing up the list of third countries from which the import of fishery products is authorised for human consumption, with respect to Slovenia, Croatia, Gabon, Turkey and Armenia (notified under document number C(2002) 14/5) (Text with EEA relevance)
2002/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Slowenien, Kroatien, Gabun, die Türkei und Armenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/5) (Text von Bedeutung für den EWR)
2002/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Slowenien, Kroatien, Gabun, die Türkei und Armenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/5) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 11 vom 15.1.2002, p. 44–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0473
2002/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Slowenien, Kroatien, Gabun, die Türkei und Armenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/5) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 011 vom 15/01/2002 S. 0044 - 0046
Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Slowenien, Kroatien, Gabun, die Türkei und Armenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/5) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/28/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/635/EG(4), wurde die Liste der Länder und Gebiete aufgestellt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen. In Teil I des Anhangs sind die Länder und Gebiete aufgeführt, für die eine spezifische Entscheidung gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates(5) ergangen ist, in Teil II diejenigen, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG entsprechen. (2) Mit den Entscheidungen 2002/24/EG(6), 2002/25/EG(7), 2002/26/EG(8) und 2002/27/EG(9) der Kommission sind Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Slowenien, Kroatien, Gabun und der Türkei festgelegt worden. Die genannten Länder sollten daher in Teil I des Anhangs aufgenommen werden. (3) Die Republik Armenien hat mitgeteilt, dass sie gleichwertige Bedingungen erfuellen und somit gewährleisten kann, dass die in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnisse den Genusstauglichkeitsanforderungen der Richtlinie 91/493/EWG entsprechen. Es ist daher angezeigt, die vorgenannte Liste zu ändern und dieses Land in Teil II der Liste aufzunehmen. Angesichts der von den zuständigen Behörden Armeniens erhaltenen Informationen und Garantien ist es jedoch notwendig, die genehmigte Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus diesem Gebiet auf nur zur unmittelbaren menschlichen Ernährung bestimmte lebende Krebse (Astacus leptodactylus) zu beschränken. (4) Die Entscheidungen 2002/24/EG, 2002/25/EG, 2002/26/EG und 2002/27/EG treten sechzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist; daher sollte für die Anwendung dieser Entscheidung die gleiche Frist gelten. Jedoch dürfen Fischereierzeugnisse aus der Republik Armenien sofort eingeführt werden, da diese Einfuhren mit der vorliegenden Entscheidung zum ersten Mal gestattet werden und somit keine Übergangszeit erforderlich ist. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt den Anhang der Entscheidung 97/296/EG. Artikel 2 (1) Diese Entscheidung gilt ab dem 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Republik Armenien ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gestatten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Januar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. (2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21. (3) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21. (4) ABl. L 56 vom 17.8.2001, S. 56. (5) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. (6) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts. (7) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts. (8) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts. (9) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts. ANHANG "ANHANG LISTE DER LÄNDER UND GEBIETE, AUS DENEN FISCHEREIERZEUGNISSE IN JEDER FORM ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN I. Länder und Gebiete, für die eine spezifische Entscheidung auf der Grundlage der Richtlinie 91/493/EWG ergangen ist AL - ALBANIEN AR - ARGENTINIEN AU - AUSTRALIEN BD - BANGLADESCH BR - BRASILIEN CA - KANADA CI - CÔTE D'IVOIRE CL - CHILE CN - CHINA CO - KOLUMBIEN CU - KUBA CZ - TSCHECHISCHE REPUBLIK EC - ECUADOR EE - ESTLAND FK - FALKLANDINSELN GA - GABUN GH - GHANA GM - GAMBIA GN - REPUBLIK GUINEA GT - GUATEMALA HR - KROATIEN ID - INDONESIEN IN - INDIEN IR - IRAN JM - JAMAIKA JP - JAPAN KR - SÜDKOREA LT - LITAUEN LV - LETTLAND MA - MAROKKO MG - MADAGASKAR MR - MAURETANIEN MU - MAURITIUS MV - MALEDIVEN MX - MEXIKO MY - MALAISIA NA - NAMIBIA NG - NIGERIA NI - NICARAGUA NZ - NEUSEELAND OM - OMAN PA - PANAMA PE - PERU PH - PHILIPPINEN PK - PAKISTAN PL - POLEN RU - RUSSLAND SC - SEYCHELLEN SG - SINGAPUR SI - SLOWENIEN SN - SENEGAL TH - THAILAND TN - TUNESIEN TR - TÜRKEI TW - TAIWAN TZ - TANSANIA UG - UGANDA UY - URUGUAY VE - VENEZUELA VN - VIETNAM YE - JEMEN ZA - SÜDAFRIKA II. Länder und Gebiete, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG des Rates entsprechen AM - ARMENIEN(1) AO - ANGOLA AG - ANTIGUA UND BARBUDA(2) AN - NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN AZ - ASERBAIDSCHAN(3) BJ - BENIN BS - BAHAMAS BY - BELARUS BZ - BELIZE CG - REPUBLIK KONGO(4) CH - SCHWEIZ CM - KAMERUN CR - COSTA RICA CY - ZYPERN DZ - ALGERIEN ER - ERITREA FJ - FIDSCHI GD - GRENADA GL - GRÖNLAND HK - HONGKONG HN - HONDURAS HU - UNGARN(5) IL - ISRAEL KE - KENIA LK - SRI LANKA MM - MYANMAR MT - MALTA MZ - MOSAMBIK NC - NEUKALEDONIEN PF - FRANZÖSISCH-POLYNESIEN PG - PAPUA-NEUGUINEA PM - ST. PIERRE UND MIQUELON RO - RUMÄNIEN SB - SALOMONEN SH - ST. HELENA SR - SURINAME SV - EL SALVADOR TG - TOGO US - VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA YT - MAYOTTE(6) ZW - ZIMBABWE (1) Nur für die Einfuhr von lebenden Krebsen (Astacus leptodactylus) zur unmittelbaren menschlichen Ernährung. (2) Nur für die Einfuhr von Frischfisch. (3) Nur für die Einfuhr von Kaviar. (4) Nur für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt worden sind. (5) Nur für die Einfuhr von lebenden Tieren zur unmittelbaren menschlichen Ernährung. (6) Nur für die Einfuhr von unverarbeiteten und unzubereiteten frischen Aquakulturerzeugnissen."