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Document 32002D0028

2002/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Slowenien, Kroatien, Gabun, die Türkei und Armenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/5) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 11 vom 15.1.2002, p. 44–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0473

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/28(1)/oj

32002D0028

2002/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Slowenien, Kroatien, Gabun, die Türkei und Armenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/5) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 011 vom 15/01/2002 S. 0044 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 11. Januar 2002

zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen, in Bezug auf Slowenien, Kroatien, Gabun, die Türkei und Armenien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/5)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/28/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/635/EG(4), wurde die Liste der Länder und Gebiete aufgestellt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen. In Teil I des Anhangs sind die Länder und Gebiete aufgeführt, für die eine spezifische Entscheidung gemäß der Richtlinie 91/493/EWG des Rates(5) ergangen ist, in Teil II diejenigen, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG entsprechen.

(2) Mit den Entscheidungen 2002/24/EG(6), 2002/25/EG(7), 2002/26/EG(8) und 2002/27/EG(9) der Kommission sind Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Slowenien, Kroatien, Gabun und der Türkei festgelegt worden. Die genannten Länder sollten daher in Teil I des Anhangs aufgenommen werden.

(3) Die Republik Armenien hat mitgeteilt, dass sie gleichwertige Bedingungen erfuellen und somit gewährleisten kann, dass die in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnisse den Genusstauglichkeitsanforderungen der Richtlinie 91/493/EWG entsprechen. Es ist daher angezeigt, die vorgenannte Liste zu ändern und dieses Land in Teil II der Liste aufzunehmen. Angesichts der von den zuständigen Behörden Armeniens erhaltenen Informationen und Garantien ist es jedoch notwendig, die genehmigte Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus diesem Gebiet auf nur zur unmittelbaren menschlichen Ernährung bestimmte lebende Krebse (Astacus leptodactylus) zu beschränken.

(4) Die Entscheidungen 2002/24/EG, 2002/25/EG, 2002/26/EG und 2002/27/EG treten sechzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist; daher sollte für die Anwendung dieser Entscheidung die gleiche Frist gelten. Jedoch dürfen Fischereierzeugnisse aus der Republik Armenien sofort eingeführt werden, da diese Einfuhren mit der vorliegenden Entscheidung zum ersten Mal gestattet werden und somit keine Übergangszeit erforderlich ist.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt den Anhang der Entscheidung 97/296/EG.

Artikel 2

(1) Diese Entscheidung gilt ab dem 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Republik Armenien ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gestatten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(3) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

(4) ABl. L 56 vom 17.8.2001, S. 56.

(5) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(6) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

(7) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(8) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(9) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

ANHANG

"ANHANG

LISTE DER LÄNDER UND GEBIETE, AUS DENEN FISCHEREIERZEUGNISSE IN JEDER FORM ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN

I. Länder und Gebiete, für die eine spezifische Entscheidung auf der Grundlage der Richtlinie 91/493/EWG ergangen ist

AL - ALBANIEN

AR - ARGENTINIEN

AU - AUSTRALIEN

BD - BANGLADESCH

BR - BRASILIEN

CA - KANADA

CI - CÔTE D'IVOIRE

CL - CHILE

CN - CHINA

CO - KOLUMBIEN

CU - KUBA

CZ - TSCHECHISCHE REPUBLIK

EC - ECUADOR

EE - ESTLAND

FK - FALKLANDINSELN

GA - GABUN

GH - GHANA

GM - GAMBIA

GN - REPUBLIK GUINEA

GT - GUATEMALA

HR - KROATIEN

ID - INDONESIEN

IN - INDIEN

IR - IRAN

JM - JAMAIKA

JP - JAPAN

KR - SÜDKOREA

LT - LITAUEN

LV - LETTLAND

MA - MAROKKO

MG - MADAGASKAR

MR - MAURETANIEN

MU - MAURITIUS

MV - MALEDIVEN

MX - MEXIKO

MY - MALAISIA

NA - NAMIBIA

NG - NIGERIA

NI - NICARAGUA

NZ - NEUSEELAND

OM - OMAN

PA - PANAMA

PE - PERU

PH - PHILIPPINEN

PK - PAKISTAN

PL - POLEN

RU - RUSSLAND

SC - SEYCHELLEN

SG - SINGAPUR

SI - SLOWENIEN

SN - SENEGAL

TH - THAILAND

TN - TUNESIEN

TR - TÜRKEI

TW - TAIWAN

TZ - TANSANIA

UG - UGANDA

UY - URUGUAY

VE - VENEZUELA

VN - VIETNAM

YE - JEMEN

ZA - SÜDAFRIKA

II. Länder und Gebiete, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG des Rates entsprechen

AM - ARMENIEN(1)

AO - ANGOLA

AG - ANTIGUA UND BARBUDA(2)

AN - NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

AZ - ASERBAIDSCHAN(3)

BJ - BENIN

BS - BAHAMAS

BY - BELARUS

BZ - BELIZE

CG - REPUBLIK KONGO(4)

CH - SCHWEIZ

CM - KAMERUN

CR - COSTA RICA

CY - ZYPERN

DZ - ALGERIEN

ER - ERITREA

FJ - FIDSCHI

GD - GRENADA

GL - GRÖNLAND

HK - HONGKONG

HN - HONDURAS

HU - UNGARN(5)

IL - ISRAEL

KE - KENIA

LK - SRI LANKA

MM - MYANMAR

MT - MALTA

MZ - MOSAMBIK

NC - NEUKALEDONIEN

PF - FRANZÖSISCH-POLYNESIEN

PG - PAPUA-NEUGUINEA

PM - ST. PIERRE UND MIQUELON

RO - RUMÄNIEN

SB - SALOMONEN

SH - ST. HELENA

SR - SURINAME

SV - EL SALVADOR

TG - TOGO

US - VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

YT - MAYOTTE(6)

ZW - ZIMBABWE

(1) Nur für die Einfuhr von lebenden Krebsen (Astacus leptodactylus) zur unmittelbaren menschlichen Ernährung.

(2) Nur für die Einfuhr von Frischfisch.

(3) Nur für die Einfuhr von Kaviar.

(4) Nur für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt worden sind.

(5) Nur für die Einfuhr von lebenden Tieren zur unmittelbaren menschlichen Ernährung.

(6) Nur für die Einfuhr von unverarbeiteten und unzubereiteten frischen Aquakulturerzeugnissen."

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