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Document 32002D0023

2002/23/EG: Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Ermächtigung Irlands, auf Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

ABl. L 11 vom 15.1.2002, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/23(1)/oj

32002D0023

2002/23/EG: Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Ermächtigung Irlands, auf Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

Amtsblatt Nr. L 011 vom 15/01/2002 S. 0018 - 0019


Entscheidung des Rates

vom 4. Dezember 2001

zur Ermächtigung Irlands, auf Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(2002/23/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Irland hat die Genehmigung beantragt, auf Gasöl mit geringem Schwefelgehalt (50 ppm) einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anwenden zu dürfen. Der gegenwärtige Verbrauchsteuersatz auf als Antrieb verwendetes Gasöl beträgt 249 EUR (196,1 IEP) je 1000 Liter. Die vorgesehene Staffelung, die in Abschnitt 155 des "Finance Act, 2001" geregelt ist, beträgt 0,076 EUR (0,06 IEP) pro Liter. Infolge dieser Maßnahme würde in Irland die gestaffelte Verbrauchsteuer je 1000 Liter Gasöl bei herkömmlichem Gasöl 325,2 EUR (256,1 IEP) und je 1000 Liter Gasöl bei 50 ppm-Gasöl 249,0 EUR (196,1 IEP) betragen.

(3) Bei der geplanten Maßnahme Irlands würde somit der in Artikel 5 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(2) festgelegte gemeinschaftliche Mindestsatz von 245 EUR je 1000 Liter eingehalten.

(4) Die betreffende Staffelung kommt allen Verbrauchern von 50 ppm-Gasöl in Irland zugute.

(5) Das schwefelarme Gasöl entspricht den umweltbezogenen Spezifikationen für Kraftstoffe (bis zu 50 ppm) der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen(3). Gemäß Artikel 4 jener Richtlinie ist die Verwendung von 50 ppm-Gasöl ab dem 1. Januar 2005 zwingend vorgeschrieben.

(6) Mit der Ausnahmeregelung wird ein umweltpolitisches Ziel verfolgt. Die Vorteile dieser Maßnahme im Hinblick auf die Qualität der Luft sind bekannt.

(7) Die anderen Mitgliedstaaten wurden über den Antrag der irischen Behörden unterrichtet.

(8) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sind die Kommission und alle Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes auf schwefelarme Kraftstoffe nicht zu dem gemeinsamem Interesse zuwiderlaufenden Wettbewerbsverzerrungen führen und das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen wird.

(9) Diese Entscheidung greift weder dem Ergebnis etwaiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags vor noch entbindet sie die Mitgliedstaaten von ihrer Pflicht gemäß Artikel 88 des Vertrags, die Kommission über geplante Beihilferegelungen zu unterrichten.

(10) Die Kommission überprüft regelmäßig die Steuerermäßigungen und -befreiungen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen und mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(11) Der Rat sollte diese Entscheidung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung am 31. Dezember 2004 überprüfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Irland wird gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, auf schwefelarmes Gasöl (bis zu 50 ppm) ab dem 1. Oktober 2001 einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2) Diese Staffelung der Verbrauchsteuer um maximal 0,076 EUR (0,06 IEP) je Liter Kraftstoff muss mit den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/82/EWG, insbesondere mit den in Artikel 5 genannten Mindestsätzen, in Einklang stehen.

Artikel 2

Der gestaffelte Verbrauchsteuersatz muss unterschiedslos allen Verbrauchern von 50 ppm-Gasöl zugute kommen, die den Kraftstoff in Irland erwerben.

Artikel 3

Vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission endet die Geltungsdauer dieser Ermächtigung am 31. Dezember 2004.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.

(3) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/71/EG der Kommission (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 46).

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