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Document 32001D0499

2001/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidungen 2000/639/EG und 2000/773/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den BSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1748)

ABl. L 181 vom 4.7.2001, p. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/499/oj

32001D0499

2001/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidungen 2000/639/EG und 2000/773/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den BSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1748)

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0036 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 3. Juli 2001

zur Änderung der Entscheidungen 2000/639/EG und 2000/773/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den BSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1748)

(2001/499/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2000/639/EG der Kommission vom 13. Oktober 2000 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2001 in Betracht kommenden Programme(3), geändert durch die Entscheidung 2000/773/EG(4), erstellt das Verzeichnis der Programme zur BSE-Überwachung, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2001 in Betracht kommen, sowie die Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen. Dieses Verzeichnis enthält alle BSE-Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten.

(2) Mit der Entscheidung 2000/773/EG wurden die BSE-Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten für 2001 genehmigt.

(3) In der Entscheidung 2000/773/EG wird auch der jedem einzelnen Programm zugewiesene Hoechstbetrag festgesetzt. Danach sollte die Gemeinschaft bis zu einem Hoechstbetrag von 30 EUR je Test zu 100 % (ohne MwSt.) die Kosten für den Erwerb von Testkits und Reagenzien für Tests erstatten, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2001 an bestimmten Zielgruppen durchgeführt werden (vor allem an im landwirtschaftlichen Betrieb verendeten Tieren, aus besonderem Anlass notgeschlachteten Tieren, sowie Tieren, die bei normaler Schlachtung Krankheitszeichen aufweisen).

(4) Es wurde ebenfalls eine Überprüfung der Entscheidung 2000/773/EG bis zum 1. Juli 2001 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001 für Tests vorgesehen, die an gesunden, geschlachteten Tieren durchgeführt werden.

(5) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001(6), richtet ein neues Programm zur BSE-Überwachung von Rindern ein. Nach diesem neuen Überwachungsprogramm wird die Überwachung bestimmter Zielgruppen von Rindern, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgedehnt und die Altersgrenze gesenkt. Des weiteren sind alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, auf BSE zu testen, wobei Österreich, Finnland und Schweden die Möglichkeit eingeräumt wird, bei diesen Tieren eine Überwachung in begrenztem Umfang durchzuführen. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

(6) Den Berichten zufolge, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der Entscheidung 2000/773/EG vorgelegt haben, liegen die Kosten für den Erwerb von Testkits und Reagenzien unter dem Hoechstbetrag von 30 EUR je Test, wie er in Artikel 18 dieser Entscheidung festgesetzt ist.

(7) Angesichts des mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführten ausgedehnten BSE-Überwachungsprogramms muss der Hoechstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes einzelne Programm gemäß den Entscheidungen 2000/639/EG und 2000/773/EG überprüft werden. Unter Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb von Testkits und Reagenzien, wie sie in den Berichten der Mitgliedstaaten angegeben werden, sollten die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe zur Überwachung in allen Zielgruppen überprüft werden.

(8) Es hat sich gezeigt, dass die Schätzungen über den Hoechstbetrag für die Finanzhilfe der Gemeinschaft, die für jedes Programm gewährt werden kann, während der Durchführung des Programms gegebenenfalls angepasst werden müssen, um dem tatsächlichen Bedarf eines jeden Mitgliedstaats Rechnung tragen zu können. Zur Vereinfachung dieser Überprüfung sollte jeder Mitgliedstaat monatlich einen Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die angefallenen Kosten vorlegen.

(9) Das Formblatt für die Schlussberichte sollte vereinheitlicht werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten am Ende des Berichtszeitraums relevante und vergleichbare Daten vorlegen.

(10) Die Entscheidungen 2000/639/EG und 2000/773/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/639/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(3) Der jedem einzelnen Überwachungsprogramm zugewiesene Hoechstbetrag kann im Licht der in Artikel 20 der Entscheidung 2000/773/EG genannten Berichte angepasst werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf den Betrag von 65850000 EUR jedoch nicht übersteigen."

2. Der Anhang wird durch den Text in Anhang I zu dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Eintscheidung 2000/773/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird "197700 EUR" durch "1742000 EUR" ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird "171000 EUR" durch "2748000 EUR" ersetzt.

3. In Artikel 4 Absatz 2 wird "321000 EUR" durch "2203000 EUR" ersetzt.

4. In Artikel 5 Absatz 2 wird "3450000 EUR" durch "17143000 EUR" ersetzt.

5. In Artikel 6 Absatz 2 wird "90000 EUR" durch "264000 EUR" ersetzt.

6. In Artikel 7 Absatz 2 wird "1136000 EUR" durch "3436000 EUR" ersetzt.

7. In Artikel 8 Absatz 2 wird "4800000 EUR" durch "18339000 EUR" ersetzt.

8. In Artikel 9 Absatz 2 wird "210000 EUR" durch "6469000 EUR" ersetzt.

9. In Artikel 10 Absatz 2 wird "2500000 EUR" durch "3638000 EUR" ersetzt.

10. In Artikel 11 Absatz 2 wird "82500 EUR" durch "204000 EUR" ersetzt.

11. In Artikel 12 Absatz 2 wird "1260000 EUR" durch "5245000 EUR" ersetzt.

12. In Artikel 13 Absatz 2 wird "180000 EUR" durch "566000 EUR" ersetzt.

13. In Artikel 14 Absatz 2 wird "306000 EUR" durch "446000 EUR" ersetzt.

14. In Artikel 15 Absatz 2 wird "577800 EUR" durch "609000 EUR" ersetzt.

15. In Artikel 16 Absatz 2 wird "270000 EUR" durch "2798000 EUR" ersetzt.

16. Artikel 18 erhält folgende Fassung: "Artikel 18

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die in den Artikeln 2 bis 16 genehmigten Programme sieht wie folgt aus:

- Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Hoechstbetrag von 30 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2001 an Tieren im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 2000/764/EG der Kommission(7) durchgeführt werden.

- Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Hoechstbetrag von 15 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2001 an Tieren im Sinne von Anhang III Kapitel A, Teil I, Punkte 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden.

- Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Hoechstbetrag von 15 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2001 an Tieren im Sinne von Anhang III Kapitel A, Teil I, Punkte 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden."

17. In Artikel 19 wird der folgende Absatz 2 hinzugefügt: "(2) Der jedem einzelnen Überwachungsprogramm zugewiesene Hoechstbetrag kann im Licht der in Artikel 20 genannten Berichte angepasst werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf den Betrag von 65850000 EUR jedoch nicht übersteigen."

18. Artikel 20 Buchstabe b) wird durch folgenden Text ersetzt: "b) der Kommission jeden Monat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Berichtzeitraums ein Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten übermittelt wird,"

19. Artikel 20 Buchstabe c) wird durch folgenden Text ersetzt: "c) bis spätestens 1. Juni 2002 ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des Programms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2001 übermittelt wird. Der Bericht soll mindestens die im Anhang aufgeführten Informationen enthalten,"

20. Es wird ein Anhang hinzugefügt, der den Text von Anhang II zu dieser Entscheidung wiedergibt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(3) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 54.

(4) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 35.

(5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(6) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 12.

(7) ABl. L 305 vom 6.12.2000, S. 35.

ANHANG I

"ANHANG

LISTE DER PROGRAMME FÜR DIE BSE-ÜBERWACHUNG

Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG

>PIC FILE= "L_2001181DE.003903.TIF">"

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