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Document 32001R1047

Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

ABl. L 145 vom 31.5.2001, p. 35–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/2002; Aufgehoben durch 32002R0565

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1047/oj

32001R1047

Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0035 - 0040


Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission

vom 30. Mai 2001

zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch(3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 hat die Kommission die Bedingungen für die Einfuhr von Knoblauch geändert. Mit Wirkung vom 1. Juni 2001 setzt sich der normale Zollsatz für die Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 aus einem Wertzoll von 9,6 % und einem spezifischen Betrag von 1200 EUR/Tonne netto zusammen. Mit dem Beschluss 2001/404/EG ist jedoch ein vom spezifischen Zoll befreites Kontingent von 38370 Tonnen, nachstehend "GATT-Kontingent" genannt, eröffnet worden. Gemäß dem Anhang desselben Beschlusses wird dieses Kontingent folgendermaßen aufgeteilt: 19147 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in Argentinien (laufende Nummer 09.4104), 13200 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in China (laufende Nummer 09.4105) und 6023 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in allen anderen Drittländern (laufende Nummer 09.4106).

(2) Da für die nicht unter das Kontingent fallenden Einfuhren ein spezifischer Zoll gilt, erfordert die Verwaltung dieser Einfuhren die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung. Eine solche Regelung dürfte auch die genaue Überwachung aller Knoblaucheinfuhren ermöglichen und somit die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2872/2000(5), fortführen und ersetzen, die daher aufgehoben werden muss. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung müssen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) abweichen oder diese ergänzen. Dafür ist es insbesondere angebracht,

- zwei Arten von Lizenzen zu schaffen, die eine für die Einfuhren zu den Bedingungen des GATT-Kontingents ("A-Lizenzen"), und die andere für die nicht unter dieses Kontingent fallenden Einfuhren ("B-Lizenzen");

- vorzusehen, dass die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen auf drei Monate beschränkt wird, wobei das betreffende Kontingentjahr nicht überschritten werden darf;

- vorzusehen, dass die Gültigkeit dieser Lizenzen auf den im Antrag angegebenen Ursprung beschränkt wird;

- für die Beantragung und Erteilung der A-Lizenzen Fristen vorzusehen, die die rechtzeitige Mitteilung der Angaben über die A-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission ermöglichen.

(3) Es sind Maßnahmen erforderlich, um die spekulative Beantragung von A-Lizenzen zu verhindern, die keiner tatsächlichen Handelstätigkeit auf dem Obst- und Gemüsemarkt entspricht. Zu diesem Zweck

- sind hinsichtlich des Status der Antragsteller dieser Lizenzen bestimmte Kriterien festzulegen,

- ist die Lizenzübertragung zu verbieten und

- ist eine angemessene Hoechstmenge für die einzelnen Anträge festzusetzen.

(4) Unter Berücksichtigung des Briefwechsels mit Argentinien sind die für Einfuhren aus diesem Land zugeteilten Mengen auf die traditionellen und die sonstigen Einführer aufzuteilen; außerdem ist der Begriff der "traditionellen Einführer" zu definieren, wobei die optimale Ausschöpfung der Kontingente gewährleistet sein muss.

(5) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung des GATT-Kontingents zu gewährleisten, sind die Maßnahmen festzulegen, die die Kommission ergreift, falls die Anträge auf A-Lizenzen für einen bestimmten Ursprung und ein bestimmtes Quartal die mit dem Beschluss 2001/404/EG festgesetzten Mengen, erhöht um die nicht verwendeten Mengen der vorher erteilten Lizenzen, überschreiten. Umfassen diese Maßnahmen die Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf die Anträge auf A-Lizenzen, so ist die Möglichkeit vorzusehen, einen Antrag auf eine A-Lizenz mit sofortiger Freigabe der Sicherheit zurückzuziehen.

(6) Um die Kontrollen zu verstärken und Verkehrsverlagerungen zu verhindern, die auf falschen Unterlagen beruhen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 544/97 der Kommission(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/98(8), eine Ursprungsbescheinigung für aus bestimmten Drittländern eingeführten Knoblauch eingeführt und festgelegt, dass Knoblauch aus diesen Drittländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert werden muss. Diese Ursprungsbezeichnung wird von den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Artikeln 56 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(10), erteilt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 544/97 in die vorliegende Verordnung zu übernehmen; die Verordnung (EG) Nr. 544/97 ist aufzuheben.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass die Einfuhren von Knoblauch, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen von Einfuhrlizenzen erfolgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1104/2000 der Kommission vom 25. Mai 2000 zum Erlass einer Maßnahme zum Schutz gegen die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in China(11) erteilt wurden, zu den bei Erteilung dieser Lizenzen geltenden Bedingungen erfolgen können.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINFUHRLIZENZEN UND ZOLLKONTINGENTE

Artikel 1

Allgemeines

(1) Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 wird in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage einer gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenz zum freien Verkehr abgefertigt.

(2) Knoblauch darf im Rahmen der mit dem Beschluss 2001/404/EG eröffneten Zollkontingente zum Wertzoll von 9,6 % nur anhand von Einfuhrlizenzen zum freien Verkehr abgefertigt werden, die in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben tragen:

- Derecho de aduana 9,6 % - Reglamento (CE) n° 1047/2001

- Toldsats 9,6 % - forordning (EF) nr. 1047/2001

- Zollsatz 9,6 % - Verordnung (EG) Nr. 1047/2001

- Δασμός 9,6 % - Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1047/2001

- Customs duty 9,6 % - Regulation (EC) No 1047/2001

- Droit de douane 9,6 % - Règlement (CE) n° 1047/2001

- Dazio 9,6 % - Regolamento (CE) n. 1047/2001

- Douanerecht 9,6 % - Verordening (EG) nr. 1047/2001

- Direito aduaneiro: 9,6 % - Regulamento (CE) n.o 1047/2001

- Tulli 9,6 prosenttia - Asetus (EY) N:o 1047/2001

- Tull 9,6 % - Förordning (EG) nr 1047/2001.

Diese Einfuhrlizenzen werden nachstehend "A-Lizenzen" genannt. Die übrigen Einfuhrlizenzen werden nachstehend "B-Lizenzen" genannt.

(3) Lizenzanträge, die in Feld 20 eine der Angaben gemäß Absatz 2 tragen, gelten als Anträge auf A-Lizenzen. Die übrigen Anträge gelten als Anträge auf B-Lizenzen. Wird eine A-Lizenz beantragt, so kann keine B-Lizenz erteilt werden.

Artikel 2

Bestimmungen für alle Lizenzen

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Regelung Anwendung.

(2) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz müssen in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes des Erzeugnisses tragen. In diesem Feld 8 ist die Angabe "Ja" anzukreuzen. Die Einfuhrlizenz ist nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem angegebenen Land gültig.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 15 EUR/Tonne Eigengewicht.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt drei Monate ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung; sie ist jedoch auf den darauffolgenden 31. Mai begrenzt.

Artikel 3

Bestimmungen für Antragsteller auf A-Lizenzen

(1) A-Lizenzen dürfen nur von Agrarhändlern im Sinne von Absatz 2 beantragt werden.

(2) Agrarhändler sind Wirtschaftsbeteiligte, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Zusammenschlüsse, die in mindestens einem der zwei vorhergehenden Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse vermarktet haben, das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannt ist. Die Einhaltung dieser Bedingung wird durch die Eintragung in ein Handelsregister des Mitgliedstaats oder durch einen gleichwertigen, vom Mitgliedstaat akzeptierten Beleg nachgewiesen.

(3) Der Agrarhändler im Sinne von Absatz 2 belegt seinen Antrag durch Angaben, anhand derer gegenüber den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 2 nachgewiesen werden kann.

Artikel 4

Lizenzanträge

(1) Für jedes der Quartale gemäß Anhang I dürfen A-Lizenzen nur zwischen dem ersten Montag und dem letzten Freitag des betreffenden Quartals beantragt werden.

(2) Für jeden der drei Ursprünge und jedes Quartal gemäß Anhang I darf ein Agrarhändler im Sinne von Artikel 3 höchstens vier Anträge auf A-Lizenzen für Knoblauch stellen, wobei mindestens fünf Tage zwischen den einzelnen Anträgen liegen müssen. Jeder dieser Anträge darf sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 20 % der in Anhang I für den betreffenden Ursprung und das betreffende Quartal genannten Menge entspricht.

(3) Ist in Anhang I keine Menge angegeben, so darf keine A-Lizenz beantragt werden.

(4) Die Zeiträume gemäß Absatz 1 gelten nicht für Anträge auf B-Lizenzen.

Artikel 5

Erteilung der Lizenzen

(1) A-Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Lizenzantrags erteilt, falls die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Maßnahmen ergreift. Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus diesen Lizenzen nicht übertragbar.

(2) B-Lizenzen werden unverzüglich ohne mengenmäßige Beschränkung erteilt.

(3) Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den in Anhang II genannten Ländern, welche die für das Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben der Kommission noch nicht übermittelt haben, werden keine Lizenzen erteilt. Die Angaben gelten als an dem Tag übermittelt, an dem sie gemäß Artikel 11 veröffentlicht werden.

Artikel 6

Hoechstmenge für A-Lizenzen

(1) Für jeden der drei Ursprünge und jedes Quartal gemäß Anhang I werden A-Lizenzen nur für eine Hoechstmenge erteilt, die gleich der Summe ist aus der

a) in Anhang I für den betreffenden Ursprung und das betreffende Quartal genannten Menge,

b) im vorhergehenden Quartal für diesen Ursprung nicht beantragten Menge und

c) nicht ausgeschöpften Menge, die nach Kenntnis der Kommission auf früher erteilte Lizenzen entfallen.

Die während eines Jahreszeitraums (1. Juni bis darauffolgender 31. Mai) nicht beantragten oder nicht verwendeten Mengen dürfen nicht auf den folgenden Jahreszeitraum übertragen werden.

(2) Für jeden der drei Ursprünge und für jedes Quartal gemäß Anhang I wird die gemäß Absatz 1 berechnete Hoechstmenge folgendermaßen aufgeteilt:

a) 70 % an die traditionellen Einführer,

b) 30 % an die neuen Einführer.

Ab dem ersten Tag des dritten htlonats jeden Quartals werden die verfügbaren Mengen jedoch unterschiedslos den beiden Kategorien von Einführern zugeteilt.

(3) Traditionelle Einführer sind die Agrarhändler im Sinne von Artikel 3, die in zumindest zwei der vorhergehenden drei Kalenderjahre Knoblauch eingeführt haben.

(4) Neue Einführer sind die nicht in Absatz 3 genannten Agrarhändler im Sinne von Artikel 3.

(5) Den Anträgen auf A-Lizenzen, die von den traditionellen Einführern vorgelegt werden, sind Angaben beizufügen, mit denen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Bedingungen glaubhaft nachgewiesen werden kann.

Artikel 7

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Diese Mitteilungen erfolgen

- jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag gestellten Anträge,

- jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag gestellten Anträge,

- jeden Montag für die am Freitag der Vorwoche gestellten Anträge;

b) die auf die nicht oder nur teilweise ausgeschöpften Einfuhrlizenzen entfallenden Mengen, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite abgeschriebenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden;

c) die auf die A-Lizenzen entfallenden Mengen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 zurückgezogen wurden.

Die Mitteilung der unter den Buchstaben b) und c) genannten Angaben erfolgt jeweils mittwochs für die in der Vorwoche erhaltenen Angaben.

Würde in einem der unter Buchstabe a) genannten Zeiträume keine Einfuhrlizenz beantragt oder gibt es keine Mengen, die auf nicht verwendete oder zurückgezogene Lizenzen im Sinne der Buchstaben b) und c) entfallen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission an den in diesem Absatz genannten Tagen mit.

(2) Die in diesem Artikel genannten Mitteilungen

- werden nach Tag der Antragstellung, Ursprungsdrittland, Lizenzart (A oder B) und nach Art des Einführers im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 aufgeschlüsselt;

- erfolgen auf elektronischem Wege auf dem Vordruck, den die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck übersendet.

Artikel 8

Erteilung der A-Lizenzen

(1) Stellt die Kommission anhand der ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben fest, dass die A-Lizenzen die bei einer der gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgesetzten Hoechstmengen noch verbleibende Menge überschreiten, so setzt sie gegebenenfalls einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest und setzt die Erteilung von A-Lizenzen bis zu dem in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Zeitpunkt oder für den Rest des betreffenden Quartals für die übrigen Anträge aus.

(2) Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die A-Lizenzen, die für das betreffende Quartal und den betreffenden Ursprung bereits erteilt wurden bzw. noch zu erteilen sind.

(3) Ist die Menge, für die eine A-Lizenz erteilt wird, in Anwendung von Absatz 1 niedriger als die beantragte Menge, so kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der gemäß Absatz 1 erlassenen Verordnung zurückgezogen werden. In diesem Falle wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(4) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für A-Lizenzen.

TITEL II

URSPRUNGSBESCHEINIGUNGEN

Artikel 9

Allgemeine Bestimmungen

Knoblauch mit Ursprung in den in Anhang II genannten Drittländern wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a) eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Behörden der betreffenden Länder gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt und

b) die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde.

Artikel 10

Unmittelbarer Transport

(1) Als unmittelbar aus den in Anhang II genannten Drittländern in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse,

a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt;

b) deren Transport - mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung - durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

- ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes standen;

- dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden und

- dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2) Die Erfuellung der Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird den Behörden der Gemeinschaft durch folgende Unterlagen nachgewiesen:

a) entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde,

b) oder durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands mit

- genauer Beschreibung der Waren,

- Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe,

- Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte,

c) behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege.

Artikel 11

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die geforderten Informationen für die Durchführung eines Verfahrens zur Zusammenarbeit der Verwaltungen nach den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nach Übermittlung durch jedes der in Anhang II aufgeführten Drittländer unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1859/93 und (EG) Nr. 544/97 werden an dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Datum aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2001. Sie gilt jedoch nicht für Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr, die vor diesem Datum im Rahmen von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1104/2000 erteilten Einfuhrlizenzen erfolgen. Für diese Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gelten weiterhin die in Artikel 12 genannten Verordnungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.

(4) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 10.

(5) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 49.

(6) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 8.

(8) ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 10.

(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(10) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1.

(11) ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 21.

ANHANG I

Gemäß dem Beschluss 2001/404/EG für die Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 eröffnete Zollkontingente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste der Drittländer gemäß Artikel 9

Libanon

Iran

Vereinigte Arabische Emirate

Vietnam

Malaysia

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