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Document 32001D0221

2001/221/EG: Beschluss des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink - Satzung der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink - Geschäftsordnung der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink

ABl. L 82 vom 22.3.2001, p. 21–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/221/oj

32001D0221

2001/221/EG: Beschluss des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink - Satzung der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink - Geschäftsordnung der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/2001 S. 0021 - 0027


Beschluss des Rates

vom 12. März 2001

über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink

(2001/221/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anlässlich der konstituierenden Sitzung für Blei und Zink, die im Mai 1959 in New York unter der Schirmherrschaft des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen stattfand, wurde die Satzung der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink ("Studiengruppe") verabschiedet.

(2) Die Studiengruppe arbeitet unabhängig als selbständige regierungsübergreifende Organisation, die den Vereinten Nationen angegliedert ist und die es ihren Mitgliedern ermöglicht,

a) genaue und aktuelle Daten über den Weltmarkt für Blei und Zink zu erhalten, sowie

b) regelmäßige regierungsübergreifende Konsultationen abzuhalten über den internationalen Handel mit Blei und Zink sowie über andere damit zusammenhängende Fragen, die für ihre Mitgliedsländer von Bedeutung sind.

(3) Die Arbeit der Studiengruppe erfolgt hauptsächlich in ihren sechs Ausschüssen: dem Ständigen Ausschuss, den Ausschüssen "Statistik und Vorausschau", "Bergbau- und Verhüttungsprojekte", "Recycling", "internationale Wirtschaft" und "Umwelt". Zusätzlich leitet der Vorsitzende der Studiengruppe einen industriellen Beratungsausschuss, der sich aus erfahrenen Sachverständigen der Blei- und Zinkindustrie der Mitgliedsländer zusammensetzt. Dieser Ausschuss berät die Mitglieder der Studiengruppe und dient als Konzertierungsforum.

(4) Die Studiengruppe ist vom Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe der Vereinten Nationen als internationales Rohstoffgremium anerkannt und somit dazu berechtigt, beim Gemeinsamen Fonds eine Förderung für Entwicklungsprojekte zu beantragen.

(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer und die Vertragsparteien der WTO/des GATT wurden ersucht, dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 1 der Geschäftsordnung der Studiengruppe ihre Zustimmung zur Satzung und zur Geschäftsordnung mitzuteilen.

(6) Die Finanzierung der Studiengruppe erfolgt durch die Regierungen der Mitgliedsländer. Die jeweiligen Beiträge werden berechnet, indem eine Hälfte des Haushalts zu gleichen Teilen und die andere Hälfte je nach dem Anteil eines Landes am gesamten Handel mit Blei und Zink unter den Ländern aufgeteilt wird.

(7) Mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen sich bereits an der Arbeit der Studiengruppe -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Satzung und die Geschäftsordnung der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink werden hiermit von der Gemeinschaft angenommen.

Die Gemeinschaft hinterlegt ihre Annahmeurkunden beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen.

Der Wortlaut der Satzung und der Geschäftsordnung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Annahmeurkunden im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

ANHANG I

SATZUNG DER INTERNATIONALEN STUDIENGRUPPE FÜR BLEI UND ZINK

Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink können die Regierungen der Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen oder entsprechender Sonderorganisationen sowie die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sein, die der Produktion und dem Verbrauch von oder dem Handel mit Blei und Zink ein wesentliches Interesse beimessen.

Aufgaben

2. Die Gruppe bietet Möglichkeiten für entsprechende zwischenstaatliche Konsultationen in Fragen des internationalen Handels mit Blei und/oder Zink und erstellt die von ihr für zweckdienlich erachteten Studien zur weltweiten Lage bei diesen Erzeugnissen, insbesondere im Hinblick darauf, ob fortwährend genaue Angaben zum Stand von Angebot und Nachfrage und zur voraussichtlichen Entwicklung in diesem Bereich vorgelegt werden sollten. Zu diesem Zweck sorgt die Gruppe für die Zusammenstellung und Verbreitung von Statistiken, wobei vorhandene Quellen nach Möglichkeit zu nutzen sind.

3. Die Gruppe prüft gegebenenfalls geeignete Lösungen für bestehende oder drohende besondere Probleme oder Schwierigkeiten auf den Märkten für Blei und Zink, für die die normale Entwicklung des Welthandels keine Lösung erwarten lässt.

4. Die Gruppe kann den Regierungen der Mitgliedstaaten Bericht erstatten. Ihre Berichte können Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.

5. Im Sinne dieser Satzung gelten als Blei und Zink auch entsprechende Abfälle, Schrott und/oder Rückstände sowie die von der Gruppe zu bestimmenden Erzeugnisse aus Blei und Zink.

Arbeitsweise der Studiengruppe

6. Ort und Zeitpunkt der Zusammenkünfte der Gruppe werden von den Mitgliedern einvernehmlich festgelegt.

7. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe ihrer Aufgaben.

8. Die Gruppe regelt ihre Sekretariatsgeschäfte nach Maßgabe der Erfordernisse ihrer Arbeit.

9. Die teilnehmenden Regierungen beteiligen sich an den Ausgaben der Gruppe auf der Grundlage der von ihr zu treffenden Regelung.

10. Die Gruppe bleibt so lange bestehen, wie die teilnehmenden Regierungen es für zweckdienlich erachten.

11. Die Gruppe trifft die von ihr für zweckdienlich erachteten Vorkehrungen für den Austausch von Informationen mit nicht teilnehmenden interessierten Regierungen der Staaten im Sinne der Nummer 1 und entsprechenden nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen. Die Gruppe arbeitet insbesondere mit dem Interims-Koordinierungsausschuss für internationale Grundstoffübereinkommen zusammen, dem gemäß der Resolution 557 F (XVIII) des Wirtschafts- und Sozialrats insbesondere die Koordinierung der Tätigkeiten von Studiengruppen und Räten obliegt.

(Ausfertigung als Dok. LZ/13 vom 13. September 1960 - Auszug aus Dok. E/CONF. 31/1 vom 6. Mai 1959, Bericht über die konstituierende Tagung der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink).

ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DER INTERNATIONALEN STUDIENGRUPPE FÜR BLEI UND ZINK

Mitgliedschaft

Artikel 1

Jeder Staat im Sinne der Nummer 1 der Satzung, der der Studiengruppe als Mitglied beitreten möchte, richtet an den Generalsekretär eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Die Mitteilung muss eine Erklärung der betreffenden Regierung enthalten, wonach diese der Produktion und dem Verbrauch von oder dem Handel mit Blei und Zink ein wesentliches Interesse beimisst und sich mit der Satzung und der Geschäftsordnung einverstanden erklärt.

Artikel 2

Jedes Mitglied kann jederzeit mit vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Generalsekretär seine Mitgliedschaft kündigen; die Kündigung wird zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam. Die Kündigung erfolgt unbeschadet aller schon aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen und berechtigt die ausscheidende Regierung nicht zu einer Kürzung ihres Beitrags für das Jahr ihres Ausscheidens.

Artikel 3

Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder der Gruppe über eingegangene Mitteilungen im Sinne der Artikel 1 oder 2.

Vertretung

Artikel 4

Jedes Mitglied der Gruppe bestimmt nach Möglichkeit eine am Sitz der Gruppe wohnhafte Person, an die alle Nachrichten und sonstigen Mitteilungen bezüglich der Arbeit der Gruppe zu richten sind; im Einvernehmen mit dem Generalsekretär kann eine anders lautende Regelung getroffen werden.

Artikel 5

Jedes Mitglied der Gruppe übermittelt so bald wie möglich dem Generalsekretär die Namen des Vertreters, des Stellvertreters des Vertreters und der Berater, die es als seine Vertreter für eine Tagung bestimmt hat. Die Mitglieder können auch ständige Delegationen bestimmen, von denen sie sich bis auf weiteres bei allen Tagungen der Gruppe vertreten lassen.

Artikel 6

Bildet ein Mitglied gemeinsam mit den Gebieten, für deren internationale Vertretung es zuständig ist, einen Verband, in dem ein oder mehrere Mitglieder hauptsächlich an der Produktion von Blei und Zink und ein oder mehrere Mitglieder hauptsächlich am Verbrauch dieser Stoffe interessiert sind, so kann auf Antrag des betroffenen Mitglieds der Gruppe entweder eine gemeinsame Vertretung für alle Mitglieder dieses Verbands oder aber jeweils eine getrennte Vertretung für die hauptsächlich an der Produktion und die hauptsächlich am Verbrauch interessierten Mitglieder vorgesehen werden. Erhalten gemäß diesem Artikel ein Gebiet oder eine Gebietsgruppe eine getrennte Vertretung, so gelten diese für die Zwecke dieser Geschäftsordnung als ein eigenständiges Mitglied der Gruppe.

Verbindungen

Artikel 7

Die Gruppe kann alle Vorkehrungen treffen, die sie im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit nicht teilnehmenden interessierten Regierungen der Staaten im Sinne der Nummer 1 der Satzung und entsprechenden nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen für zweckdienlich erachtet.

Die Gruppe kann jede in Betracht kommende zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisation mit einem wesentlichen Interesse an Blei- und Zinkfragen dazu einladen, an ihren Tagungen als Beobachter teilzunehmen, sofern die betreffende Organisation der Gruppe entsprechende Rechte einräumt. Der Beobachter kann, sofern die Gruppe nicht etwas anderes beschließt, an allen Tagungen der Gruppe in Bezug auf die Gesamtheit oder einzelne Teile einer bestimmten Tagung oder Reihe von Tagungen teilnehmen. Der Beobachter kann jedoch nicht, es sei denn, dass die Gruppe etwas anderes beschließt, an Sitzungen des Ständigen Ausschusses oder an Sitzungen von Ausschüssen oder Unterausschüssen teilnehmen, in denen nicht alle Mitglieder der Gruppe vertreten sind.

Der Vorsitzende kann jeden Beobachter dazu einladen, sich an Aussprachen der Gruppe über Punkte, an denen die von dem Beobachter vertretene Organisation ein wesentliches Interesse hat, zu beteiligen, jedoch ohne das Recht zur Teilnahme an Abstimmungen oder zur Einbringung von Vorschlägen.

Folgende Artikel der Geschäftsordnung gelten sinngemäß für jede in Betracht kommende Organisation: Artikel 4, 5, 13, 16, 26, 27 und 28.

Finanzielle Verpflichtungen

Artikel 8

Das Haushaltsjahr der Gruppe läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Artikel 9

Jedes Mitglied der Gruppe leistet einen jährlichen Beitrag zu den Ausgaben der Gruppe entsprechend der Beitragsskala, die vorbehaltlich eines Mindestbeitragssatzes nach Maßgabe des Interesses des Mitglieds an Blei und Zink festgelegt wird. Auf der letzten planmäßigen Tagung eines jeden Jahres verabschiedet die Gruppe den Haushaltsplan für das kommende Jahr sowie die Beitragshöhe für die einzelnen Mitglieder. Der Generalsekretär teilt unverzüglich jedem Mitglied die Höhe seines Beitrags mit. Die Beiträge sind am 1. Januar fällig. Hat ein Mitglied seine Beitragszahlung für das vorangehende Kalenderjahr zum Zeitpunkt der regelmäßigen Frühjahrssitzung des Ständigen Ausschusses noch nicht geleistet, so erläutert es in dieser Sitzung den Grund seines Zahlungsverzugs. Übersteigt der Zahlungsrückstand eines Mitglieds die Höhe seines Beitrags für das vorangehende Haushaltsjahr, so wird ihm das Stimmrecht entzogen, oder seine Mitgliedschaft wird bis zur Begleichung des Rückstands ausgesetzt.

Artikel 10

Tritt ein neues Mitglied im Laufe eines Haushaltsjahres bei, so hat es einen entsprechenden Anteil seines normalen Jahresbeitrags, den die Gruppe festsetzen kann, zu entrichten. Beiträge neuer Mitglieder sind ohne Rückwirkung auf die geltende Höhe der Beiträge der bestehenden Mitglieder im laufenden Haushaltsjahr.

Artikel 11

Die Beiträge der Mitglieder sind in der Währung des Landes zu entrichten, in dem die Gruppe ihren Sitz hat. Finanzielle Vereinbarungen für die Gruppe werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses getroffen und bleiben gültig, solange die Gruppe nicht etwas anderes beschließt.

Artikel 12

Die Verabschiedung eines Haushaltsplans gilt als Ermächtigung für die Tätigung der darin vorgesehenen Ausgaben. Innerhalb der Grenzen des Gesamthaushaltsplanes und mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses oder einer entsprechend bestimmten Stelle oder eines entsprechend bestimmten Mitglieds des Ständigen Ausschusses können alle Mittel eines Haushaltspostens auch für jeden anderen Posten verwendet werden. Zahlungen im Namen der Gruppe können mit Zustimmung der vom Ständigen Ausschuss von Zeit zu Zeit zu bestimmenden Person oder Personen geleistet werden.

Artikel 13

Reise- und Aufenthaltskosten der Delegationen der Mitglieder, einschließlich der Delegationen zu Ausschüssen oder sonstigen Gremien der Gruppe, gehen nicht zulasten der Mittel der Gruppe.

Sitz der Gruppe

Artikel 14

Sitz der Gruppe ist London, solange die Gruppe nicht etwas anderes beschließt. Die Gruppe beschließt jeweils den Ort ihrer Tagungen.

Tagungen der Gruppe

Artikel 15

Nicht auf einer vorangehenden Tagung beschlossene Tagungen der Gruppe werden auf Antrag des Ständigen Ausschusses, des Vorsitzenden der Gruppe oder aber einer Mindestzahl von vier Mitgliedern einberufen. Erfolgt der Antrag aus Gründen der Dringlichkeit, so ist diese dabei darzulegen.

Artikel 16

Der Generalsekretär übersendet dem benannten Vertreter jedes Mitglieds der Gruppe eine schriftliche Mitteilung mit Angabe des Datums und der vorläufigen Tagesordnung jeder Tagung. Diese Mitteilung und die vorläufige Tagesordnung sind mindestens 35 Tage vor Beginn der Tagung zu übermitteln. Wird eine Tagung aus Dringlichkeitsgründen einberufen, so sind diese Mitteilung und die vorläufige Tagesordnung mindestens 15 Tage vor der Tagung zu übermitteln, und die Gründe für die Einberufung sind in der Mitteilung anzugeben.

Vorläufige Tagesordnung

Artikel 17

Die vorläufige Tagesordnung für jede Tagung wird vom Generalsekretär in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Gruppe erstellt. Wünscht ein Mitglied die Erörterung einer besonderen Frage auf einer Tagung, so setzt er nach Möglichkeit 60 Tage vor Tagungsbeginn den Generalsekretär hiervon in Kenntnis und fügt der betreffenden Mitteilung eine schriftliche Erläuterung bei. Die endgültige Festlegung der Tagesordnung erfolgt auf der Tagung.

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzende

Artikel 18

Die Gruppe hat einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, die jeweils für ein Kalenderjahr gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen für ein Kalenderjahr finden auf einer geeigneten Tagung im Vorjahr statt; konnten sie nicht rechtzeitig erfolgen, so verbleiben der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bis zur Wahl und zur Amtseinführung ihrer Nachfolger im Amt.

Artikel 19

Die Aufgaben des Vorsitzenden oder des in dieser Rolle handelnden stellvertretenden Vorsitzenden umfassen folgende Tätigkeiten:

a) Er führt den Vorsitz und leitet die Beratungen der einzelnen Tagungen;

b) er erklärt die Tagungen für eröffnet bzw. für geschlossen;

c) er leitet die jeweiligen Aussprachen, sorgt für Einhaltung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort und entscheidet nach Maßgabe des Artikels 20 über alle Geschäftsordnungsfragen;

d) er stellt Fragen, verkündet Entscheidungen und ruft ferner zur Stimmabgabe auf und gibt das Abstimmungsergebnis bekannt, wenn eine Abstimmung beantragt wurde.

Arbeitsweise der Gruppe

Artikel 20

Jeder Vertreter kann bei der Erörterung einer Frage Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Abschluss oder Vertagung der Aussprache stellen. In solchen Fällen gibt der Vorsitzende unverzüglich seine Entscheidung bekannt, die maßgeblich ist, soweit sie nicht durch die Tagung überstimmt wird.

Artikel 21

Für die Beschlussfähigkeit einer Tagung der Gruppe bedarf es der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 22

Die Tagungen der Gruppe sind nicht öffentlich, soweit die Gruppe nicht einen anders lautenden Beschluss fasst.

Artikel 23

Im normalen Geschäftsgang werden Beschlüsse im Sinne der allgemeinen Ausrichtung der Gruppe ohne Abstimmung gefasst. Wird für Beschlüsse betreffend den Haushaltsplan, Änderungen des Haushaltsplans oder Änderungen der Satzung der Gruppe oder dieses Artikels eine Abstimmung beantragt, so ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Abgestimmt wird durch Handzeichen, durch namentliche Abstimmung oder geheim. Wird eine Abstimmung über sonstige Fragen beantragt, so genügt die einfache Mehrheit.

Artikel 24

Der Vorsitzende oder der ihn vertretende stellvertretende Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil, kann jedoch sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied seiner Delegation übertragen.

Artikel 25

Der Vorsitzende oder der Ständige Ausschuss können in jeglicher Frage eine Beschlussfassung der Gruppe im Wege des schriftlichen Verfahrens veranlassen. Zu diesem Zweck wird den Mitgliedern eine Mitteilung zugestellt, in der sie zur Stimmabgabe innerhalb einer bestimmten Frist, die 21 Tage nicht unterschreiten darf, aufgefordert werden. In dieser Mitteilung sind die betreffende Frage und die zur Abstimmung stehenden Vorschläge klar darzulegen. Nach Ablauf der gesetzten Frist unterrichtet der Generalsekretär alle Mitglieder über das erzielte Ergebnis. Enthalten die Antworten von vier Mitgliedern Einwände gegen die Anwendung des schriftlichen Verfahrens, kommt keine Abstimmung zustande, und die Entscheidung über die Angelegenheit wird bis zur nächsten Tagung der Gruppe zurückgestellt.

Amts- und Arbeitssprachen

Artikel 26

Die Amts- und Arbeitssprachen der Gruppe sind Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Vertreter, die sich in einer anderen Sprache äußern möchten, tragen dafür Sorge, dass in eine der Arbeitssprachen gedolmetscht wird.

Alle für die Gruppe bestimmten Dokumente sind in die vier Arbeitssprachen zu übersetzen.

Artikel 27

Die Protokolle über die Tagungen bestehen aus einer zunächst vorläufigen zusammenfassenden Niederschrift über die Beratungen. Wünscht eine Delegation eine ihrer in der vorläufigen Niederschrift festgehaltenen Erklärungen zu ändern, so muss diese Änderung binnen 21 Tagen nach Herausgabe der Niederschrift mittels einer entsprechenden Mitteilung an den Generalsekretär erfolgen; weitere Änderungen sind nur zulässig, wenn sie von der Gruppe auf deren nächster Tagung gebilligt werden.

Artikel 28

Der Gruppe gehörende Informationen, Berichte über Beratungen und alle sonstigen Dokumente der Studiengruppe und ihrer verschiedenen Ausschüsse und sonstigen Gremien sind vertraulich, solange nicht die Gruppe oder gegebenenfalls der Ständige Ausschuss anders entscheidet.

Ständiger Ausschuss

Artikel 29

Die Gruppe setzt einen Ständigen Ausschuss ein, dem diejenigen ihrer Mitglieder angehören, die dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen möchten. Die Arbeit des Ausschusses betreffende Dokumente werden einer Person zugeleitet, die von den einzelnen Mitgliedern des Ausschusses zu benennen ist.

Der Ständige Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Generalsekretär oder ein von ihm benannter Beamter nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 30

Der Ständige Ausschuss hält die Situation für Blei und Zink beständig im Auge und richtet an die Gruppe die ihm ratsam scheinenden Empfehlungen. Er übernimmt alle sonstigen Aufgaben, die ihm von der Gruppe übertragen werden können. Darüber hinaus übernimmt er die entsprechende Verantwortung für die Arbeit des Sekretariats, die Erstellung des Haushaltsplanentwurfs und sonstige finanzielle Maßnahmen gemäß Artikel 12. Alle Finanztransaktionen im Namen der Gruppe sind dem Ausschuss regelmäßig zur Kenntnis zu bringen.

Sonstige Ausschüsse

Artikel 31

Die Gruppe kann alle sonstigen Ausschüsse oder Gremien, die ihr zweckdienlich erscheinen, unter Festlegung ihrer Befugnisse und Arbeitsbedingungen einsetzen.

Sekretariat

Artikel 32

Die Gruppe verfügt über ein Sekretariat bestehend aus einem Generalsekretär und dem erforderlichen Personal. Sie regelt die Einzelheiten der Bestellung oder Einrichtung des Sekretariats.

Artikel 33

Dem Generalsekretär obliegt nach Maßgabe der von der Gruppe gefassten Beschlüsse zur Einrichtung des Sekretariats die Verantwortung für die Durchführung aller dem Sekretariat zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der unterstützenden Tätigkeit für die Gruppe und ihre Ausschüsse.

Revision der Geschäftsordnung

Artikel 34

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschlüsse der Gruppe gemäß Artikel 23 geändert werden.

(Dok. LZ/161 vom 26. September 1977 nach Überarbeitung der Dokumente LZ/58 vom 13. November 1964, LZ/15 vom 10. Oktober 1960 und LZ/9 vom 3. August 1960).

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