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Document 31999R1477

Verordnung (EG) Nr. 1477/1999 der Kommission vom 6. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

ABl. L 171 vom 7.7.1999, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1477/oj

31999R1477

Verordnung (EG) Nr. 1477/1999 der Kommission vom 6. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

Amtsblatt Nr. L 171 vom 07/07/1999 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1477/1999 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2053/97(4), wurden die Bedingungen für die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt. Diese sollten durch die Bedingungen für die Anwendung von Urease gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ergänzt werden. Diese Behandlung ist auf die Weine zu beschränken, deren Harnstoffgehalt bei Alterung zu übermäßig hohen Äthylcarbamatgehalten führen kann.

(2) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist zu den Bestimmungen konsultiert worden, die Auswirkungen auf die Verbrauchergesundheit haben könnten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Eine Urease, deren Anwendung gemäß Anhang VI Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zur Verringerung des Harnstoffgehalts in Wein zulässig ist, darf nur eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen von Anhang V dieser Verordnung genügt."

2. Der Anhang dieser Verordnung wird nach Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8.

(3) ABl. L 308 vom 8.11.1990, S. 22.

(4) ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 15.

ANHANG

"ANHANG V

Anforderungen für Urease

1. Internationale Codes für Urease: EC Nr. 3-5-1-5, CAS Nr. 9002-13-5.

2. Wirkstoff: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5g/l (pH4) und 37 °C ein μMol NH3 pro Minute freisetzt.

3. Ursprung: Lactobacillus fermentum.

4. Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.

5. Hoechstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muß die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.

6. Chemische und mikrobiologische Reinheit:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muß unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme abgegeben hat."

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