EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R0133

Verordnung (EG) Nr. 133/98 der Kommission vom 20. Januar 1998 zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 von der Verordnung (EG) Nr. 3112/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung von Weinbergen und für die private Lagerhaltung von Likörwein auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

ABl. L 15 vom 21.1.1998, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/133/oj

31998R0133

Verordnung (EG) Nr. 133/98 der Kommission vom 20. Januar 1998 zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 von der Verordnung (EG) Nr. 3112/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung von Weinbergen und für die private Lagerhaltung von Likörwein auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 133/98 DER KOMMISSION vom 20. Januar 1998 zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 von der Verordnung (EG) Nr. 3112/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung von Weinbergen und für die private Lagerhaltung von Likörwein auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird die Beihilfe nur Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen gewährt, die ein von den zuständigen Behörden genehmigtes Programm mit Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung der erzeugten Weine durchführen. Angesichts der Schwierigkeiten, auf welche die Erzeugerorganisationen bei der Vorbereitung und Vorlage des genannten Maßnahmenprogramms gestoßen sind, sollte die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3112/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 (4), vorgesehene Antragsfrist im Wirtschaftsjahr 1997/98 vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1997 verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen dürfen die Hektarbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98 abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3112/93 bis 31. Dezember 1997 beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39.

(3) ABl. L 278 vom 11. 11. 1993, S. 52.

(4) ABl. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10.

Top