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Document 31997D0195

97/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 1997 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates hinsichtlich der Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 82 vom 22.3.1997, p. 56–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/195/oj

31997D0195

97/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 1997 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates hinsichtlich der Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/1997 S. 0056 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. März 1997 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates hinsichtlich der Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR) (97/195/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe g),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Februar 1997 stellten die niederländischen Veterinärbehörden in den Niederlanden Ausbrüche der klassischen Schweinepest fest.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG wurden um die Seuchenherde sofort Überwachungszonen abgegrenzt.

Die Überwachungszone betreffend einen am 15. Februar bestätigten Ausbruch in Rijsbergen im RVV Kreis Breda wurde festgelegt.

Alle Schweinehaltungsbetriebe in der festgelegten Überwachungszone wurden einer regelmäßigen Untersuchung durch einen Tierarzt unterzogen. Bei dieser Untersuchung werden erforderlichenfalls Proben für eine Laboruntersuchung entnommen. Dabei wurden keine Nachweise für das Auftreten der klassischen Schweinepest erbracht.

Die Verwendung eines Genußtauglichkeitsstempels für frisches Fleisch ist in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (2) über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EWG (3), geregelt.

Die Niederlande haben eine spezifische Lösung für die Kennzeichnung und Verwendung von Fleisch von Schweinen beantragt, die aus Betrieben in ausgewiesenen Überwachungszonen stammen und die nach Erteilung einer Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde geschlachtet worden sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 6 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates werden die Niederlande ermächtigt, das Fleisch von Schweinen aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone von Rijsbergen in den Niederlanden, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates festgelegt wurden, mit dem Genußtauglichkeitsstempel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates zu versehen, sofern die betreffenden Schweine

a) aus einem Betrieb stammen, für den im Ergebnis der epidemiologischen Untersuchungen keine Kontakte zu infizierten Beständen hergestellt werden konnten;

b) aus einem Betrieb stammen, der während mindestens drei Wochen einer wöchentlichen Untersuchung durch einen Tierarzt unterzogen wurde. Die Untersuchung betraf alle im Betrieb gehaltenen Schweine;

c) ab 15. Februar 1997 den Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben f) und g) der Richtlinie 80/217/EWG des Rates unterzogen wurden;

d) im Rahmen eines Programms einer klinischen Untersuchung, einschließlich Überwachung der Körpertemperatur, unterzogen wurden, wobei dieses Programm nach dem Verfahren des Anhangs I durchgeführt wurde;

e) innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet wurden;

(2) Die Niederlande gewährleisten, daß für das Fleisch gemäß Absatz 1 eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II ausgestellt wird.

Artikel 2

Schweinefleisch, das die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 1 erfuellt und in den innergemeinschaftlichen Handel gelangt, muß die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 mitführen.

Artikel 3

Die Niederlande gewährleisten, daß die zur Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Schlachthöfe am Tag der Ankunft dieser Schweine keine anderen Schlachtschweine beziehen.

Artikel 4

Die Niederlande übermittelten den Mitgliedstaaten und der Kommission

a) Namen und Anschrift der für die Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Schlachthöfe;

b) einen Monatsbericht, der folgende Informationen enthält:

- das Gebiet/die Gebiete, das/die unter die Bestimmungen des Artikels 1 fällt/fallen,

- die Zahl der Schweine, die in den ausgewiesenen Schlachthöfen geschlachtet wurden,

- die Verfahren zur Kennzeichnung und die Kontrollen der Verbringung von Schlachtschweinen gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe f) Ziffer i) der Richtlinie 80/217/EWG des Rates,

- die Anweisungen zur Durchführung des Programms zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Anhang I.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 1. Mai 1997.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(3) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 7.

ANHANG I

ÜBERWACHUNG DER KÖRPERTEMPERATUR

Das Programm zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) umfaßt folgende Maßnahmen:

1. Binnen 24 Stunden vor dem Verladen einer Sendung Schlachtschweine stellt die zuständige Veterinärbehörde sicher, daß die Körpertemperatur einer bestimmten Anzahl Schweine in dieser Sendung durch einen amtlichen Tierarzt rektal gemessen wird. Diese Stichprobe setzt sich wie folgt zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Während der Temperaturmessung werden in einer von der zuständigen Veterinärbehörde ausgestellten Tabelle für jedes einzelne Tier die Nummer der Ohrmarke, die Zeit der Temperaturmessung und die Körpertemperatur vermerkt.

Ergibt die Messung eine Temperatur von 40 °C oder mehr, so wird dem amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung gemacht. Der amtliche Tierarzt leitet daraufhin eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ein.

2. Kurz (0 bis 3 Stunden) vor dem Verladen der gemäß Nummer 1 geprüften Sendung wird eine klinische Untersuchung von einem Tierarzt durchgeführt, der von der zuständigen Veterinärbehörde benannt ist.

3. Zum Zeitpunkt des Verladens der gemäß den Nummern 1 und 2 geprüften Schweinesendung stellt der amtliche Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung aus, welche die Tiersendung bis zu dem vorbestimmten Schlachthof begleitet.

4. Im Bestimmungsschlachthof werden die Ergebnisse der Temperaturmessung dem für die Schlachttieruntersuchung zuständigen Tierarzt ausgehändigt.

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für frisches Fleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 97/195/EG der Kommission

Nr. (1):

Verladeort:

Ministerium:

Abteilung:

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

Fleisch von Schweinen

Art der Teilstücke:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Nettogewicht:

II. Ursprung des Fleisches

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs:

III. Bestimmung des Fleisches

Das Fleisch wird versandt

von (Verladeort)

nach (Bestimmungsort)

mit folgendem Transportmittel (2)

Name und Anschrift des Empfängers:

(1) Vom amtlichen Tierarzt vergebene Seriennummer.

(2) Bei Eisenbahnwaggons und Lastwagen ist die Zulassungsnummer, bei Schiffen der Schiffsname sowie erforderlichenfalls die Containernummer anzugeben.

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend beschriebene Fleisch unter den in der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde und den Bedingungen der Entscheidung 97/195/EG der Kommission über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG entspricht.

Ausgefertigt in , am (Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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