EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R0894

Verordnung (EG) Nr. 894/96 des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bezüglich der Sanktionen

ABl. L 125 vom 23.5.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/894/oj

31996R0894

Verordnung (EG) Nr. 894/96 des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bezüglich der Sanktionen

Amtsblatt Nr. L 125 vom 23/05/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 894/96 DES RATES vom 29. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bezüglich der Sanktionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Parlament hat sich wiederholt sowohl für die Beibehaltung des vollständigen Verbots von Wachstumsbeschleunigern in der Tierhaltung als auch für die Verstärkung der entsprechenden Überwachung und Kontrollen sowie der bei Verstößen zu verhängenden Sanktionen ausgesprochen.

Die Verabreichung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärsektor nicht zugelassen sind, insbesondere von Stoffen mit hormonaler Wirkung, bringt eine ernstliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit mit sich. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, kann die Verwendung dieser Stoffe oder Erzeugnisse auch das Gleichgewicht des Rindfleischmarktes stören, da sie das Ansehen der von Rindern gewonnenen Erzeugnisse beim Verbraucher beeinträchtigen. Wegen ihrer Auswirkungen auf die Fleischausbeute kann die illegale Verwendung solcher Stoffe oder Erzeugnisse den betreffenden Erzeugern ferner wirtschaftliche Vorteile bringen, die zu Marktverzerrungen führen können. Nach gründlicher Untersuchung der derzeitigen Lage zeigt sich, daß die bisher ergriffenen Maßnahmen gegen die Verwendung der betreffenden Stoffe oder Erzeugnisse nicht ausreichen, um die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten. Daher müssen insbesondere die Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen verstärkt werden.

Jeder Erzeuger muß die volle Verantwortung dafür übernehmen, daß den Tieren in seinem Betrieb keiner der genannten Stoffe und keines der genannten Erzeugnisse vorschriftswidrig verabreicht wird. Um diese Verantwortung stärker hervorzuheben, ist vorzusehen, daß ein Erzeuger während eines Zeitraums von einem Jahr von der Gewährung aller für Rinder vorgesehenen Prämien und/oder Ausgleichszulagen ausgeschlossen wird, wenn bei einem seiner Tiere verbotene Stoffe oder vorschriftswidrig verwendete zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen werden; im Wiederholungsfall kann der Zeitraum des Ausschlusses auf fünf Jahre verlängert werden. Um die Wirksamkeit dieser Sanktionen nicht zu beeinträchtigen, sind sie auch anzuwenden, wenn nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse oder vorschriftswidrig vorrätig gehaltene zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse in dem Betrieb gefunden werden oder wenn der Erzeuger die Durchführung der Veterinärkontrollen behindert.

Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (4) ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4j der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4j

(1) Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers Rückstände von Stoffen, die nach den Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG, 88/299/EWG und 96/22/EG (*) (Verbotsrichtlinien) verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach diesen Richtlinien zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und 96/23/EG (**) (Kontrollrichtlinien) nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Erzeugers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach den Verbotsrichtlinien zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, gleich in welcher Form gefunden, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Prämien sowie der Ausgleichszulagen gemäß Titel VI der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 für Rinder ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach der Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre - von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde - verlängert werden.

(2) Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß den in Absatz 1 genannten Kontrollrichtlinien durchgeführt werden, so finden die Sanktionen des Absatzes 1 Anwendung.

(3) Die Kommission legt Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27 fest.

(*) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von â-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 3).

(**) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. C 302 vom 9. 11. 1993, S. 25 und ABl. Nr. C 222 vom 10. 8. 1994, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 101.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39).

Top