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Document 31995R1443

Verordnung (EG) Nr. 1443/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1995 zu gewährenden Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie, des ersten Vorschusses auf diese Prämie sowie eines Vorschusses auf die Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

ABl. L 143 vom 27.6.1995, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1443/oj

31995R1443

Verordnung (EG) Nr. 1443/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1995 zu gewährenden Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie, des ersten Vorschusses auf diese Prämie sowie eines Vorschusses auf die Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 143 vom 27/06/1995 S. 0031 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 1443/95 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1995 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1995 zu gewährenden Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie, des ersten Vorschusses auf diese Prämie sowie eines Vorschusses auf die Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewendeten Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (6), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit der etwaige Einkommensausfall der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger ausgeglichen werden kann. Diese Gebiete sind in Anhang I derselben Verordnung und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (8), festgelegt.

Nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist der zu erwartende Einkommensverlust unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise zu schätzen, um den Erzeugern von Schaf- und Ziegenfleisch Vorschüsse zahlen zu können.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Erzeugern schwerer Lämmer zu gewährende Mutterschafprämie durch Multiplikation des Einkommensausfalls nach Absatz 1 zweiter Unterabsatz desselben Artikels mit einem Koeffizienten berechnet, der der jährlichen Durchschnittserzeugung an Fleisch von solchen Lämmern, ausgedrückt in 100 kg SG, entspricht. Der Koeffizient für 1995 konnte, da vollständige Statistiken für die Gemeinschaft fehlten, noch nicht bestimmt werden. Bis dieser Koeffizient feststeht, sollte ein vorläufiger Wert verwendet werden. In Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung wurde außerdem die je Mutterschaf an die Erzeuger leichter Lämmer und je Ziege zu gewährende Prämie auf 80 % der an die Erzeuger schwerer Lämmer zu gewährenden Mutterschafprämie festgesetzt.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist die Prämie um den Bestandteil zu verringern, der sich durch Multiplikation des Grundpreises mit dem Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels ergibt. Dieser Koeffizient wurde mit Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung festgesetzt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 beläuft sich der Halbjahresvorschuß auf 30 % der vorgesehenen Prämie. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/94 (10), wird dieser Vorschuß nur gewährt, wenn er mindestens 1 ECU beträgt.

Aufgrund der agromonetären Veränderungen, die am 1. Februar 1995 eingetreten sind, und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren empfiehlt es sich, bei den Vorschüssen abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs anzuwenden, der zum vorgenannten Zeitpunkt galt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates (11) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93 (12), hat der Rat eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft Beträge festgesetzt. Danach wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen gewährt, wie sie für die Gewährung der Prämie an die Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gelten.

Angesichts der im zweiten Halbjahr 1995 in mehreren Mitgliedstaaten erwarteten schwierigen Marktlage sollten die Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 1995 ermächtigt werden, bereits jetzt 90 % dieser Beihilfe vorzuschießen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den Kanarischen Inseln besondere Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen beinhalten die Gewährung einer Ausgleichsprämie an Erzeuger von leichten Lämmern und Ziegen wie im Fall der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Nach diesem Artikel ist Spanien ermächtigt, auf die genannte Ausgleichsprämie einen Vorschuß zu gewähren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zwischen dem Grundpreis, der um die Auswirkung des Koeffizienten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zu verringern ist, und dem im Wirtschaftsjahr 1995 voraussichtlich erzielten Marktpreis ergibt sich ein Unterschied von 162,785 ECU/100 kg.

Artikel 2

(1) Die je Mutterschaf zu zahlende Prämie beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 26,046 ECU,

- Erzeuger von leichten Lämmern: 20,837 ECU.

(2) Der erste Vorschuß, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 den Erzeugern gewähren können, beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 7,814 ECU/Mutterschaf,

- Erzeuger von leichten Lämmern: 6,251 ECU/Mutterschaf.

Artikel 3

(1) Die je Ziege und Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt 20,837 ECU.

(2) Der erste Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Ziegenfleischerzeugern in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zahlen dürfen, beträgt 6,251 ECU je weibliche Ziege.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 sind die Vorschüsse auf die je Mutterschaf und je weibliche Ziege zu zahlende Prämie für das Wirtschaftsjahr 1995 zu dem am 1. Februar geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs umzurechnen.

Artikel 5

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 können die Mitgliedstaaten den in den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (13), ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeugern folgende Vorschüsse zahlen:

- 5,977 ECU je Mutterschaf an die in Artikel 5 Absätze 2 und 4 der betreffenden Verordnung genannten Erzeuger;

- 4,130 ECU je Mutterschaf an die in Artikel 5 Absatz 3 der betreffenden Verordnung genannten Erzeuger;

- 4,130 ECU je Ziege an die in Artikel 5 Absatz 5 der betreffenden Verordnung genannten Erzeuger.

Artikel 6

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird das im Wirtschaftsjahr 1995 den Erzeugern von leichten Lämmern und von Ziegen auf den Kanarischen Inseln für die Ausgleichsprämie gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 (14) zu gewährende erste Vorschuß wie folgt festgesetzt:

- 3,410 ECU je Mutterschaf der in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung bezeichneten Erzeuger,

- 3,410 ECU je Ziege der in Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung bezeichneten Erzeuger.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(5) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25.

(8) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17.

(9) ABl. Nr. L 245 vom 1. 10. 1993, S. 99.

(10) ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1994, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 17.

(12) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(14) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 7.

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