EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1440

Verordnung (EG) Nr. 1440/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN- Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 (2. Halbjahr 1995)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, p. 17–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1440/oj

31995R1440

Verordnung (EG) Nr. 1440/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN- Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 (2. Halbjahr 1995)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 27/06/1995 S. 0017 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 1440/95 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1995 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 (2. Halbjahr 1995)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (5), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3296/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (6), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3297/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (7), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (8), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (9), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (10), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (11) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Selbstbeschränkungsabkommen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch ab 1. Juli 1995 durch landesspezifische Zollkontingente zu ersetzen und ein nicht landesspezifisches Zollkontingent zu eröffnen. Die Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Ländern Mitteleuropas gewährleisten einen zusätzlichen präferenziellen Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.

Diese Zollkontingente müssen von der Kommission eröffnet und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse (12) verwaltet werden.

Da die Einfuhren in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten. Daher müssen als Übergangsmaßnahme Kontingente nur für das zweite Halbjahr 1995 eröffnet werden.

Es muß ein Schlachtkörpergewichtäquivalent festgesetzt werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollkontingente zu gewährleisten. Außerdem umfaßen einige Kontingente die Möglichkeit, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen. Daher ist ein Umrechnungsfaktor erforderlich.

Um einen reibungslosen Übergang von den bis zum 1. Juli 1995 anwendbaren Einfuhrregelungen zu den neuen Zollkontingenten zu gewährleisten, und um der Gesamtmenge Rechnung zu tragen, die 1995 aufgrund von Präferenzregelungen eingeführt werden kann, sind die Mengen, für die bis zum 30. Juni gemäß der "alten" Regelung gültige Einfuhrlizenzen erteilt wurden, von den Mengen abzuziehen, die in den Anhängen aufgeführt sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 mit Ursprung in den in den Anhängen angegebenen Ländern werden während der Zeiträume nach den Vorschriften und im Rahmen der Zollkontingente aus- oder herabgesetzt, die in dieser Verordnung festgelegt sind.

Artikel 2

Unter den Bedingungen von Artikel 5

- werden die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter den KN-Code 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr mit Ursprung in besonderen Lieferländern geltende Zollsatz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 ausgesetzt wird, in Anhang I aufgeführt;

- werden die Mengen lebender Tiere, und die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter die KN-Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr mit Ursprung in besonderen Lieferländern geltende Zollsatz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 auf 4 % des Zollwerts beschränkt wird, in Anhang II aufgeführt;

- werden die Mengen lebender Tiere, ausgedrückt in Lebendgewicht, die unter die KN-Codes ex 0104 10 und ex 0104 20 fallen und für die der bei der Einfuhr mit Ursprung in besonderen Lieferländern geltende Zollsatz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 auf 10 % des Zollwerts beschränkt wird, in Anhang III aufgeführt;

- werden die Mengen lebender Tiere, ausgedrückt in Lebendgewicht, die unter die KN-Codes ex 0104 10 und ex 0104 20 fallen und für die der bei der Einfuhr geltende Zollsatz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 auf 10 % des Zollwerts beschränkt wird, in Anhang IV.A aufgeführt;

- werden die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter den KN-Code 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr geltende Zollsatz in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1995 ausgesetzt wird, in Anhang IV.B aufgeführt.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 erster bis dritter Gedankenstrich genannten Zollkontingente werden nach den Vorschriften von Titel II.A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 verwaltet.

(2) Die in Artikel 2 vierter Gedankenstrich genannten Zollkontingente werden nach den Vorschriften von Titel II.B derselben Verordnung verwaltet.

Artikel 4

(1) Der in Artikel 2 verwendete Begriff "Schlachtkörperäquivalent" entspricht dem Gewicht von nicht entbeintem Fleisch in dieser Angebotsform wie auch von entbeintem Fleisch, das anhand eines Koeffizienten in nicht entbeintes Fleisch umgerechnet wird. Zu diesem Zweck entsprechen 55 kg entbeintes Hammel- oder Ziegenfleisch mit Ausnahme von Zickleinfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammel- oder Ziegenfleisch mit Ausnahme von Zickleinfleisch und entsprechen 60 kg entbeintes Lamm- oder Zickleinfleisch 100 kg nicht entbeintem Lamm- oder Zickleinfleisch.

(2) Enthalten die Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Lieferländern die Möglichkeit, die Einfuhren in Form von lebenden Tieren oder von Fleisch durchzuführen, so entsprechen 100 kg Lebendgewicht 47 kg Fleisch.

Artikel 5

Die Mengen, auf die sich gültige Einfuhrlizenzen beziehen, die bis zum 30. Juni 1995 gegen Vorlage der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 ausgestellten Ausfuhrlizenzen und gemäß

- der zeitweiligen Anpassung der Selbstbeschränkungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Lieferländern für das erste Halbjahr 1995,

- den Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien bzw. Rumänien andererseits,

- der Verordnung (EG) Nr. 256/95 der Kommission (13),

- der in der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates (14) vorgesehenen autonomen Regelung

erteilt wurden, werden von den in den Anhängen I bis IV vorgesehenen Mengen abgezogen, um festzustellen, für welche Mengen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 gemäß der Regelung von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 Einfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 14.

(7) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 17.

(8) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

(10) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 3.

(11) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(12) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(13) ABl. Nr. L 30 vom 9. 2. 1995, S. 24.

(14) ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2.

ANHANG I

MENGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ERSTER GEDANKENSTRICH

Schaf- und Ziegenfleisch (in Tonnen Schlachtkörperäquivalent) zum Zollsatz Null

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

MENGEN (IN TONNEN SCHLACHTKÖRPERÄQUIVALENT) GEMÄSS ARTIKEL 2 ZWEITER GEDANKENSTRICH

Zollsatz 4 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

MENGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DRITTER GEDANKENSTRICH

Lebende Schafe und Ziegen (in Tonnen Lebendgewicht)

Zollsatz 10 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Mengen gemäß Artikel 2 vierter Gedankenstrich

A. Lebende Schafe und Ziegen (in Tonnen Lebendgewicht); Zollsatz 10 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Schaf- und Ziegenfleisch (in Tonnen Schlachtkörperäquivalent); Zollsatz Null

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top