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Document 31991D0277
91/277/EEC: Commission Decision of 22 May 1991 concerning health protection measures in respect of imports of deep-frozen bovine semen from Israel
91/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1991 über Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel
91/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1991 über Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel
ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 60–60
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/09/2004; Aufgehoben durch 32004D0639
91/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1991 über Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel
Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0060 - 0060
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0205
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22 . Mai 1991 über Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel ( 91/277/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14 . Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20 . Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen ( 2 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/276/EWG ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Unter den Aspekten Regelmässigkeit und Zuegigkeit der Informationsübermittlung, Vorschriften für Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Struktur und Befugnisse der Veterinärdienststellen sowie Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten ist die Lage in Israel generell zufriedenstellend . Insofern wurde Israel mit der Entscheidung 91/276/EWG in die Liste der Drittländer aufgenommen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen . Die Tiergesundheitsbedingungen und Vorschriften für tierärztliche Bescheinigungen sind der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes anzupassen . Infolge der derzeitigen Seuchenlage in Israel ist die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen in die Gemeinschaft zu verbieten . Diese Entscheidung wird im Lichte der Tierseuchenentwicklung in Israel revidiert . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 22 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 194 vom 22 . 7 . 1988, S . 10 . ( 2 ) ABl . Nr . L 8 vom 11 . 1 . 1990, S . 71 . ( 3 ) Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts .