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Document 31991D0274

91/274/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1991 betreffend eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/220/EWG

ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/274/oj

31991D0274

91/274/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1991 betreffend eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/220/EWG

Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0056 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0106


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21 . Mai 1991 betreffend eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/220/EWG ( 91/274/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23 . April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Mikroorganismen in die Umwelt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Ähnlich wie die für die in der Richtlinie 90/220/EWG genannten Produkte muß die Kommission bis Ende April 1991 eine Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellen, die eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben .

Die Kommission hat die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geprüft und keine entsprechenden Rechtsvorschriften gefunden .

Die genannte Liste ist regelmässig zu überprüfen und ggf . zu überarbeiten .

Der Ausschuß der Vertreter der Mitgliedstaaten hat diese Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG befürwortet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehen keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 90/220 /EWG vorschreiben . Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 21 . Mai 1991 Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 117 vom 8 . 5 . 1990, S . 15 .

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