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Document 31991D0272

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Mai 1991 zur Ermächtigung der Französischen Republik, vorübergehend Saatgut von Mais, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG nicht entspricht, und von Sonnenblumen, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG nicht gerecht wird, zum Verkehr zuzulassen (91/272/EWG)

ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/272/oj

31991D0272

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Mai 1991 zur Ermächtigung der Französischen Republik, vorübergehend Saatgut von Mais, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG nicht entspricht, und von Sonnenblumen, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG nicht gerecht wird, zum Verkehr zuzulassen (91/272/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0053 - 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14 . Mai 1991 zur Ermächtigung der Französischen Republik, vorübergehend Saatgut von Mais, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG nicht entspricht, und von Sonnenblumen, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG nicht gerecht wird, zum Verkehr zuzulassen ( 91/272/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Saatgut von Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30 . Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl - und Faserpflanzen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG, insbesondere auf Artikel 16,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In Frankreich reichte 1990 die Erzeugung von bestimmtem Saatgut von Mais, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprach, nicht aus, um den Inlandsbedarf zu decken .

In Frankreich reichte im selben Jahr die Erzeugung von bestimmtem Saatgut von Sonnenblumen, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG entsprach, nicht aus, um den Inlandsbedarf zu decken .

Dieser Bedarf lässt sich nicht mit Saatgut decken, das aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern stammt und allen Anforderungen dieser Richtlinien entspricht .

Die Französische Republik sollte deshalb ermächtigt werden, in dem am 31 . Mai 1991 ablaufenden Zeitraum den Verkehr mit Saatgut der Arten von obengenannten Sorten, die weder im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch im einzelstaatlichen Katalog dieses Mitgliedstaats noch in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen anderer Mitgliedstaaten aufgeführt sind, zuzulassen .

Überdies sollten andere Mitgliedstaaten, die Frankreich mit dem den genannten Richtlinien entsprechenden Saatgut versorgen können, den Verkehr mit dem betreffenden Saatgut zulassen, soweit es für Frankreich bestimmt ist .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, für den am 31 . Mai 1991 ablaufenden Zeitraum in ihrem Hoheitsgebiet bis zu 452 Tonnen Saatgut von Mais ( Zea mays L .) der Sorten "Waxy" mit einem FAO-Index von höchstens 550, die weder im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch im einzelstaatlichen Sortenkatalog dieses Mitgliedstaats noch in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen anderer Mitgliedstaaten aufgeführt sind, zum Verkehr zuzulassen . Das amtliche Etikett trägt die Angabe "Ausschließlich für Frankreich bestimmt ". Artikel 2

Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, gemäß Artikel 1 in ihrem Hoheitsgebiet bis zu 452 Tonnen Saatgut von Mais der betreffenden Sorten zum Verkehr zuzulassen, sofern es ausschließlich für Frankreich bestimmt ist . Das amtliche Etikett trägt die Angabe "Ausschließlich für Frankreich bestimmt ". Artikel 3

Die Französische Republik wird ermächtigt, für den am 31 . Mai 1991 ablaufenden Zeitraum in ihrem Hoheitsgebiet bis zu 70 Tonnen Saatgut von Sonnenblumen ( Helianthus annuus L .) von Sorten mit einem Oleinsäuregehalt von mindestens 80 % der gesamten Fettsäure, die weder im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch im einzelstaatlichen Sortenkatalog dieses Mitgliedstaats noch in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen anderer Mitgliedstaaten aufgeführt sind, zum Verkehr zuzulassen . Artikel 4

Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, gemäß Artikel 3 in ihrem Hoheitsgebiet bis zu 70 Tonnen Saatgut von Sonnenblumen der betreffenden Sorten zum Verkehr zuzulassen, sofern es ausschließlich für Frankreich bestimmt ist . Das amtliche Etikett trägt die Angabe "Ausschließlich für Frankreich bestimmt ". Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31 . Juli 1991 mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung zum Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen worden ist . Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis . Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 14 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 125 vom 11 . 7 . 1966, S . 2309/66 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 48 . ( 3 ) ABl . Nr . L 169 vom 10 . 7 . 1969, S . 3 .

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