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Document 31991R1419

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1419/91 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1419/oj

31991R1419

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1419/91 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung -

Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0030 - 0032


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1419/91 DER KOMMISSION vom 15 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1056/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Verordnung ( EWG ) Nr . 4142/87 der Kommission ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3124/89 ( 4 ), sind die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung festgelegt . Es erscheint angezeigt, in dieser Verordnung zum einen in Artikel 7 der genannten Verordnung klarzustellen, daß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bewilligung selbst im Falle einer Übertragung der Waren innerhalb eines Mitgliedstaats erforderlich ist und zum anderen in Artikel 9 dem Benutzer des Kontrollexemplars T 5 seine Aufgabe zu erleichtern, um zu erreichen, daß dieses Kontrollexemplar korrekt verwendet wird . Ferner empfiehlt es sich, in Artikel 11 anzugeben, welches Papier T im Falle des Versands einer Ware zu verwenden ist, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfuellt werden, nicht auch der Mitgliedstaat ist, von dem aus diese Ware die Gemeinschaft verlässt .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 4142/87 enthält weder Vorschriften hinsichtlich der Übertragung, der etwaigen anderen Verwendung als der vorgeschriebenen, der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und der Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung einer Ware, für die die Regelung der besonderen Verwendung bewilligt wurde und mit deren vorgeschriebener Verwendung erst begonnen wurde, noch hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem eine solche Ware dieser Regelung nicht mehr unterliegt .

Der Gemeinsame Zolltarif sieht eine Zollaussetzung für von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Wasserfahrzeuge ohne jegliche Beschränkung, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord befinden, vor . Es ist deshalb zur Vermeidung einer Benachteiligung des Schiffbaus in der Gemeinschaft angebracht, vorzusehen, daß für Waren, die beim Bau, bei der Instandsetzung, zur Instandhaltung oder beim Umbau dieser Wasserfahrzeuge eingebaut werden, sowie für Waren, die zu ihrer Ausrüstung sowie zu ihrer Navigation bestimmt sind, die Verpflichtungen aufgrund der genannten Verordnung im Zeitpunkt der Übertragung oder Überlassung der Wasserfahrzeuge an den Beteiligten erfuellt sind . Es ist daher erforderlich, die Verordnung ( EWG ) Nr . 4142/87 entsprechend zu ändern .

Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 4142/87 wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 7 erster Absatz werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Worte "oder innerhalb eines Mitgliedstaats" eingefügt .

2 . In Artikel 9 erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende Fassung :

"( 3 ) Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2823/87 der Kommission (*) begleitet das Original des Kontrollexemplars T 5 die Ware bis zu der zuständigen Zollstelle, bei der die Zollförmlichkeiten erfuellt werden, die es dem Übernehmer erlauben, über die Ware zu verfügen .

Dieses Kontrollexemplar muß folgende Angaben enthalten :

- in Feld 31 die Bezeichnung der Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Versands sowie die Stückzahl und in Feld 33 der entsprechende Code der Kombinierten Nomenklatur;

- in Feld 38 die Eigenmasse der Ware;

- in Feld 103 die Nettomenge der Ware in Buchstaben;

- in Feld 104 ist das Feld "Andere ( genaue Angaben )" anzukreuzen und dahinter in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen :

- DESTINO ESPECIAL : MERCANCÍAS QUE DEBEN PONERSE A DISPOSICIÓN DEL CESIONARIO [REGLAMENTO ( CEE ) No 4142/87, ARTÍCULO 9]

- SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL : SKAL STILLES TIL RAADIGHED FOR ERHVERVEREN [FORORDNING ( EÖF ) Nr . 4142/87, ARTIKEL 9]

- BESONDERE VERWENDUNG : WAREN SIND DEM ÜBERNEHMER ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN [VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4142/87, ARTIKEL 9]

- EIDIKOS PROORISMOS : EMPOREVMATA POY PREPEI NA TETHOYN STI DIATHESI TOY EKDOCHEA [KANONISMOS ( EOK ) arith . 4142/87, ARTHRO 9]

- END USE : GOODS TO BE PLACED AT THE DISPOSAL OF THE TRANSFEREE [REGULATION ( EEC ) No 4142/87, ARTICLE 9]

- DESTINATION PARTICULIÈRE : MARCHANDISES À METTRE À LA DISPOSITION DU CESSIONNAIRE [RÈGLEMENT ( CEE ) No 4142/87, ARTICLE 9]

- DESTINAZIONE PARTICOLARE : MERCI DA METTERE A DISPOSIZIONE DEL CESSIONARIO [REGOLAMENTO ( CEE) N . 4142/87, ARTICOLO 9]

- BIJZONDERE BESTEMMING : GÖDEREN TER BESCHIKKING TE STELLEN VAN DE CESSIONARIS [VERORDENING ( EEG ) Nr . 4142/87, ARTIKEL 9]

- DESTINO ESPECIAL : MERCADORIAS A PÔR À DISPOSIÇAO DO CESSIONÁRIO [REGULAMENTO ( CEE ) No 4142/87, ARTIGO 9o];

- in Feld 106

a ) falls die Ware nach ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Be - oder Verarbeitung unterzogen wurde, die Bezeichnung der Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit zum Zeitpunkt ihrer Abfertigung sowie den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur;

b ) Nummer und Datum der Anmeldung der Waren zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Zollstelle .

( 4 ) Dieser Artikel gilt auch für die in Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über finnisches, isländisches, norwegisches, österreichisches, schwedisches oder schweizerisches Gebiet befördert und dabei von einem dieser Staaten aus weiterversandt werden .

Die Abgangszollstelle bestimmt die Frist, in der die Waren der in Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Zollstelle gestellt werden müssen .

( 5 ) Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über den Versand, insbesondere der Verordnung ( EWG ) Nr . 222/77 des Rates vom 13 . Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (**) gehen die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen des Überlassers auf den Übernehmer in dem Zeitpunkt über, in dem ihm die in Absatz 3 erster Unterabsatz genannte zuständige Zollstelle die Waren überlässt .

( 6 ) Das Kontrollexemplar T 5 wird unverzueglich an die Abgangszollstelle zurückgesandt, nachdem die in Absatz 3 erster Unterabsatz genannte Zollstelle in Feld "J : Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" das erste Feld angekreuzt und das sich aus Absatz 5 ergebende Datum hinzugefügt hat .

Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten ist im Feld "Bemerkungen" ein entsprechender Vermerk zu machen .

(*) ABl . Nr . L 270 vom 23 . 9 . 1987, S . 1 .

(**) ABl . Nr . L 38 vom 9 . 2 . 1977, S . 1 ."

3 . Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Wird die Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft genehmigt, so gilt diese Ware bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 222/77 vom Zeitpunkt der Erfuellung der entsprechenden Zollförmlichkeiten an nicht mehr als Ware, die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Vertrages erfuellt ."

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist Feld 44 des Einheitspapiers oder das hierfür vorgesehene Feld eines einzelstaatlichen Papiers mit einem der nachstehenden Vermerke in Großbuchstaben zu versehen :

- DESTINO ESPECIAL : MERCANCÍAS PREVISTAS PARA LA EXPORTACIÓN [REGLAMENTO ( CEE ) No 4142/87, ARTÍCULO 11 ]: APLICACIÓN DE LOS MONTANTES COMPENSATORIOS MONETARIOS Y RESTITUCIONES AGRARIAS EXCLUIDAS

- SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL : VARER BESTEMT TIL UDFÖRSEL FORORDNING ( EÖF ) Nr . 4142/87, ARTIKEL 11 ]: ANVENDELSE AF MONETÄRE UDLIGNINGSBELÖB OG LANDBRUGSRESTITUTIONER ER UDELUKKET

- BESONDERE VERWENDUNG : ZUR AUSFUHR VORGESEHENE WAREN [ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4142/87 ]: ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN

- EIDIKOS PROORISMOS : EMPOREVMATA POY PROORIZONTAI GIA EXAGOGI [KANONISMOS ( EOK ) arith . 4142/87, ARTHRO 11 ]: APOKLEIETAI I EFARMOGI TON NOMISMATIKON EXISOTIKON POSON KAI TON GEORGIKON EPISTROFON

- END USE : GOODS DESTINED FOR EXPORT [REGULATION ( EEC ) No 4142/87, ARTICLE 11 ]. MONETARY COMPENSATORY AMOUNTS AND AGRICULTURAL REFUNDS NOT APPLICABLE

- DESTINATION PARTICULIÈRE : MARCHANDISES PRÉVÜS POUR L'EXPORTATION [RÈGLEMENT ( CEE ) No 4142/87, ARTICLE 11 ]: APPLICATION DES MONTANTS COMPENSATOIRES MONÉTAIRES ET RESTITUTIONS AGRICOLES EXCLÜ

- DESTINAZIONE PARTICOLARE : MERCI PREVISTE PER L'ESPORTAZIONE [REGOLAMENTO ( CEE ) N . 4142/87, ARTICOLO 11 ]: APPLICAZIONE DEI MONTANTI COMPENSATORI MONETARI E RESTITUZIONI AGRICOLE ESCLUSA

- BIJZONDERE BESTEMMING : VOOR UITVÖR BESTEMDE GÖDEREN [VERORDENING ( EEG ) Nr . 4142/87, ARTIKEL 11 ]: TÖKENNING VAN MONETAIR COMPENSERENDE BEDRAGEN EN LANDBOUWRESTITUTIES UITGESLOTEN

- DESTINO ESPECIAL : MERCADORIAS PREVISTAS PARA A EXPORTAÇAO [REGULAMENTO ( CEE ) No 4142/87, ARTIGO 11o ]: APLICAÇAO DOS MONTANTES COMPENSATÓRIOS MONETÁRIOS E RESTITUIÇÕES AGRÍCOLAS EXCLUÍDA .

4 . Folgender Artikel 11a wird eingefügt :

"Artikel 11a

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Waren, die verschiedenen Verwendungsarten zugeführt werden können, zwei Jahre lang, gerechnet von dem Tag, an dem sie ihrer vorgeschriebenen Verwendung zugeführt werden .

Nach Ablauf dieser Frist unterliegen die Waren nicht mehr den Vorschriften dieser Verordnung, und der Beteiligte kann frei über sie verfügen .

Der Beginn der ersten Verwendung ist in der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ) vorgesehenen Buchführung einzutragen .

( 2 ) Bei den Waren des Absatzes 1 sind die Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfuellt :

bei Automobilen im Zeitpunkt der Übertragung, bei Flugzeugen, Schiffen, Bohr - oder Förderplattformen im Zeitpunkt der Übertragung oder Überlassung an den Beteiligten der Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung dieser Transportmittel oder Plattformen verwendet werden .

Bei unmittelbar an Bord gelieferten Waren zur Ausrüstung enden die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ebenfalls .

( 3 ) Bei eingeführten Zivilflugzeugen sind diese Verpflichtungen ab dem Datum der Eintragung dieser Flugzeuge im öffentlichen Register erfuellt ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 15 . Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 107 vom 27 . 4 . 1991, S . 10. ( 3 ) ABl . Nr . L 387 vom 31 . 12 . 1987, S . 81 . ( 4 ) ABl . Nr . L 301 vom 19 . 10 . 1989, S . 10 .

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