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Document 31991R1418

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1418/91 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen oder Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1418/oj

31991R1418

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1418/91 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen oder Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung -

Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0028 - 0029


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1418/91 DER KOMMISSION vom 15 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 4141/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft - und Wasserfahrzeugen oder Bohr - oder Förderplattformen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1056/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 4141/87 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1473/89 ( 4 ), ist für Waren, die auf dem Luftweg von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch Fluggesellschaften, die den internationalen Flugverkehr betreiben, versandt werden, wegen des besonderen Charakters dieser Warenbewegungen ein im Vergleich zum Kontrollexemplar T 5 erleichtertes internes gemeinschaftliches Versandverfahren festgelegt worden .

Es ist erforderlich, das Verfahren zur Versendung von Waren auf dem Landweg in gleicher Weise zu vereinfachen . Im übrigen ist wegen der Besonderheit der in Artikel 3 genannten Waren, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Preises und ihrer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten ausserhalb ihres Einsatzbereiches vorzusehen, daß mit ihrer ersten Abfertigung zur vorgeschriebenen Verwendung die zollrechtliche Verpflichtung erfuellt ist . Es ist deshalb erforderlich, diese Texte zu ändern .

Der Ausschuß für die Nomenklatur hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht Stellung genommen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Warenverkehr -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 4141/87 wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck "auf dem Luftweg" der Ausdruck "oder auf dem Landweg" eingefügt .

2 . In Artikel 3 zweiter Satz werden anstelle der Worte "Artikel 4 bis 8" die Worte "Artikel 4 bis 8 und 9b" eingesetzt .

3. In Artikel 4 wird der erste Satz wie folgt gelesen : "Bei einem Transport auf dem Luftweg gilt der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier als . . . .".

4 . Folgender Artikel 9b wird eingefügt :

"Artikel 9b

( 1 ) Bei einem Versand auf dem Landweg sind die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens anzuwenden . In der Versandanmeldung oder in dem Versandschein T 2 wird jedoch in Feld 44 "Besondere Vermerke usw ." die Bezeichnung des Abgangs - und Bestimmungsflughafens vermerkt . Ausserdem ist die Versandanmeldung oder der Versandschein T 2 in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld mit einem der in Artikel 4 dritter Absatz vorgesehenen Vermerke zu versehen .

( 2 ) Die Versandfluggesellschaft und die Bestimmungsfluggesellschaft behalten für ihre Buchführung eine Kopie des Exemplars Nr . 4 oder Nr . 5 des Versandscheins T 2 ".

5 . Folgender Artikel 10a wird eingefügt :

"Artikel 10a

Abweichend von Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4142/87 sind die Bedingungen bezueglich der in Artikel 3 genannten Waren bei Verwendung durch die Luftfahrgesellschaften zwecks Wartung und Reparatur ihrer Flugzeuge mit dem Zeitpunkt der ersten Zuführung zur vorgesehenen Verwendung erfuellt ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 15 . Mai 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 107 vom 27 . 4 . 1991, S . 10 . ( 3 ) ABl . Nr . L 387 vom 31 . 12 . 1987, S . 76 . ( 4 ) ABl . Nr . L 146 vom 30 . 5 . 1989, S . 9 .

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