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Document 31991R1413

Verordnung (EWG) Nr. 1413/91 der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter

ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1413/oj

31991R1413

Verordnung (EWG) Nr. 1413/91 der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter

Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0201
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0201


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1413/91 DER KOMMISSION vom 29 . Mai 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 ist für die Prämiengewährung u . a . Voraussetzung, daß der Käufer mit den Erzeugern einen Anbauvertrag schließt . Die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind in Artikel 2b der Verordnung ( EWG ) Nr . 1726/70 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4263/88 ( 4 ), festgelegt .

Gemäß Artikel 2b der Verordnung ( EWG ) Nr . 1726/70 müssen die Anbauerklärungen und -verträge bis zum 1 . Juni abgeschlossen und bis zum 1 . August des Jahres eingetragen sein, in dem sie gelten . Um die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere die Einhaltung der garantierten Gesamtmenge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden besonderen Verhältnisse besser kontrollieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Fristen, je nach Sorten kürzen können .

Die Menge, die auf der im Vertrag angegebenen Anbaufläche erzeugt wird, muß mit den für die jeweilige Sorte typischen Erzeugungsbedingungen übereinstimmen . Es sollte deshalb klargestellt werden, daß in einem europäischen Anbauvertrag nur der Tabak berücksichtigt wird, der den Hektarertrag nicht überschreitet, der für die betreffende Sorte in den Beschreibungsblättern im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2501/87 der Kommission vom 24 . Juni 1987 zur Festsetzung der Merkmale für jede Tabaksorte der Gemeinschaftserzeugung ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 838/91 ( 6 ), eingetragen ist .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1726/70 wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 2b wird wie folgt gelesen :

a ) Absatz 3 erhält folgende Fassung :

"( 3 ) Der Anbauvertrag kann für ein oder mehrere Jahre geschlossen werden . Er ist, ausser im Falle höherer Gewalt, vor dem 1 . Juni des Jahres seiner ersten Anwendung zu schließen . Die Mitgliedstaaten können jedoch einen je nach Sorte unterschiedlichen, vor dem 1 . Juni gelegenen Zeitpunkt bestimmen, bis zu dem die Verträge zu unterzeichnen sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Fall höherer Gewalt mit ."

b ) Absatz 5 erhält folgende Fassung :

"( 5 ) Die in Absatz 1 Buchstabe a ) genannten Käufer sowie die Personen, die die Anbauerklärungen nach Absatz 2 abgegeben haben,

- lassen diese Verträge vor dem 1 . August des Jahres ihrer ersten Anwendung bei einer der in Absatz 6 genannten Stellen eintragen;

- teilen dieser Stelle jährlich vor dem 1 . August jede Änderung der Anbauflächen mit, die sich aus einer Überprüfung der Mehrjahresverträge ergibt .

Die Mitgliedstaaten können für die Eintragung der Verträge Fristen setzen, die vor dem 1 . August ablaufen .

Stammen die Vertragsparteien nach Absatz 1 jedoch aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, so hat der Verkäufer die genannten Pflichten zu erfuellen . Die Stelle, bei der der Vertrag eingetragen wird, leitet der Stelle des Mitgliedstaats, aus dem die andere Vertragspartei stammt, eine Kopie des Vertrages zu .

Handelt es sich bei einer der in diesem Absatz genannten Parteien um einen Erzeugerzusammenschluß, so wird dem Anbauvertrag oder den Anbauerklärungen ein Verzeichnis der Namen der Erzeuger und ihrer Anbauflächen beigefügt ."

2 . Im Anhang erhält Punkt 1 folgende Fassung :

"1 . Der Verkäufer verpflichtet sich, 19 . . Tabak wie folgt anzubauen :

Anbaugebiet ( gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 727/70 ):

Provinz/Region :

Gemeinde

Grundstück ( Ortsbezeichnung )

Anbaufläche ha

Sorte :

Pflanzen/ha :

Hoechstertrag : kg/ha .

Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, die Trocknung gemäß den besonderen Anforderungen für die betreffende Sorte durchzuführen .

In dem Vertrag bleibt der Tabak unberücksichtigt, der über den Hektarertrag hinaus erzeugt wird, der für die betreffende Sorte in den Beschreibungsblättern im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2501/87 der Kommission vom 24 . Juni 1987 zur Festsetzung der Merkmale für jede Tabaksorte der Gemeinschaftserzeugung eingetragen ist ." Artikel 2 Die Fristen, welche die Mitgliedstaaten für die Unterzeichnung bzw . Eintragung der sich auf die Ernte 1991 beziehenden Verträge und Erklärungen setzen, dürfen nicht vor dem 15 . April 1991 bzw . 15 . Mai 1991 ablaufen . Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab der Ernte 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 29 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 191 vom 27 . 8 . 1970, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 376 vom 31 . 12 . 1988, S . 34 . ( 5 ) ABl . Nr . L 237 vom 20 . 8 . 1987, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 85 vom 5 . 4 . 1991, S . 16 .

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