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Document 52018AR0502
Opinion of the European Committee of the Regions — The amended SRSP and new budgetary instruments for the euro area
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das geänderte Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) und neue Haushaltsinstrumente für das Euro-Währungsgebiet
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das geänderte Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) und neue Haushaltsinstrumente für das Euro-Währungsgebiet
COR 2018/00502
ABl. C 247 vom 13.7.2018, p. 54–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/54 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das geänderte Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) und neue Haushaltsinstrumente für das Euro-Währungsgebiet
(2018/C 247/09)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels COM(2017) 825 final
Änderung 1
Erwägungsgrund 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten in zahlreichen Politikbereichen bereit. Die Schaffung solider Volkswirtschaften auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zu wirtschaftlicher und sozialer Kohäsion bei. Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind institutionelle, administrative und wachstumsfördernde Strukturreformen ein geeignetes Mittel. |
Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) wurde aufgelegt, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen , die für die Verwirklichung der in den EU-Verträgen verankerten Ziele von Bedeutung und direkt mit den Zuständigkeiten der EU verbunden sind , zu verbessern, indem unter anderem eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsfonds gefördert wird. Die Unterstützung im Rahmen des Programms stellt die Kommission auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten bereit. Die Schaffung solider Volkswirtschaften auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, sollte zu wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Kohäsion beitragen . Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Programms ist, dass unionsrelevante Strukturreformen — insbesondere dank der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Sozialpartner — vor Ort mitgetragen werden. |
Änderung 2
Erwägungsgrund 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion muss die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch tiefergreifende Strukturreformen gestärkt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro. |
Für die erfolgreiche Teilnahme an und verbesserte Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungsunion muss die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion durch unionsrelevante Strukturreformen gestärkt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro. |
Änderung 3
Erwägungsgrund 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Darüber hinaus sollte festgehalten werden, dass Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms auch zur Unterstützung von Reformen dienen können, die Mitgliedstaaten, die den Euro einführen möchten, bei der Vorbereitung auf die Teilnahme am Euro-Währungsgebiet unterstützen können. |
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Begründung
Angesichts von Erwägungsgrund 3 überflüssig.
Änderung 4
Erwägungsgrund 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten. |
Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von unionsrelevanten Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms durch Rückgriff auf das Flexibilitätsinstrument nach Artikel 11 des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten. |
Änderung 5
Artikel 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
„Artikel 4 |
„Artikel 4 |
Übergeordnetes Ziel |
Übergeordnetes Ziel |
Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.“; |
Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern , die in den Bereichen der zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit europäischen Mehrwert erbringen und bislang nicht Gegenstand eines Programms für technische Unterstützung sind , indem die Behörden der Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.“; |
Änderung 6
Neuer Artikel 1 Nummer 1 a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 5 Absatz 2 |
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Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Innovationen, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Punkte: |
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II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
In Bezug auf die Änderung der Verordnung über das SRSP 2018-2020
1. |
billigt den Grundsatz dieses Unterstützungsprogramms, dem zufolge auf freiwilliger Basis und auf Antrag technische Unterstützung für Strukturreformen in den Mitgliedstaaten geleistet werden soll; ist gleichwohl der Auffassung, dass die für eine Unterstützung durch die Union infrage kommenden Strukturreformen auf Politikbereiche beschränkt werden sollten, die für die Umsetzung der EU-Verträge von Bedeutung sind und die Zuständigkeiten der EU direkt betreffen; lehnt jedweden Vorschlag ab, unspezifische Strukturreformen in den Mitgliedstaaten zu finanzieren, die nicht zuvor auf ihren europäischen Mehrwert hin untersucht worden sind und die nicht direkt mit den vertraglich verankerten Zuständigkeiten der EU verbunden sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 1. Februar 2018, in der er den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen (1) ablehnt; |
2. |
stimmt mit der Kommission überein, dass eines der wichtigsten Ziele des Unterstützungsprogramms die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten auf den nationalen, regionalen und lokalen Regierungs- und Verwaltungsebenen der antragstellenden Mitgliedstaaten sein sollte; betont die Bedeutung der Multi-Level-Governance und eines ortsbezogenen Ansatzes für die Ermittlung und Umsetzung der Reformen; |
3. |
fordert einheitliche Leitlinien für alle von der EU finanzierten Instrumente für die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen und eine effektive Koordinierung aller bestehenden Programme für technische Unterstützung auf Ebene der EU und der begünstigten Mitgliedstaaten, wie dies auch vom Europäischen Rechnungshof verlangt wurde; |
4. |
bedauert, dass die Kommission keine quantitativen und qualitativen Nachweise dafür erbracht hat, dass das Programm den Aufgaben gewachsen ist; betont, dass das SRSP als technisches Unterstützungsprogramm nach 2020 erst dann zu einer dauerhaften Einrichtung werden sollte, nachdem die Ergebnisse im Zeitraum 2017-2020 positiv beurteilt wurden; |
5. |
unterstreicht, dass auf der Grundlage der Verteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten in jedem Mitgliedstaat sowie der länderspezifischen Empfehlungen, die oft an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichtet sind, das Programm für die Regionen und Kommunen zugänglich sein muss; |
6. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Haushaltsmittel für das geänderte SRSP durch den Einsatz des Flexibilitätsinstruments nach Artikel 11 des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens aufzustocken; |
Eigenverantwortung und Finanzierung bezüglich unionsrelevanter Strukturreformen
7. |
betont, dass zahlreiche Hindernisse einer angemessenen Planung und Umsetzung unionsrelevanter Strukturreformen in den Mitgliedstaaten im Wege stehen, ebenso wie mangelnde Eigenverantwortung, politische und institutionelle Komplexität der Reformen, mögliche negative Auswirkungen auf gesellschaftliche Gruppen und auf Gebiete, mangelnder finanzpolitischer Spielraum für die Finanzierung der Reformern, unzureichende administrative und institutionelle Kapazitäten und mangelnde Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen. Im Allgemeinen wird das Engagement auf nationaler Ebene für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen immer noch als unzureichend empfunden, und dies ist zum Teil auf eine mangelnde Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Partner an diesem Prozess zurückzuführen; |
8. |
betont, dass Wissenszentren, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kostenlose technische Unterstützung bezüglich der Auslegung von EU-Vorschriften und der Nutzung von EU-Fonds bieten, bei der Sicherstellung einer wirksamen Anwendung der Vorschriften und Ausführung der Mittel eine wichtige Rolle spielen; fordert die Mitgliedstaaten ohne solche Wissenszentren dazu auf, deren Einrichtung zu erwägen, um den wirksamen Einsatz des neuen Haushaltsinstruments zu erleichtern; |
9. |
betont, dass bestimmte länderspezifische Empfehlungen zwar durch die einschlägigen Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) sowie beim Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) rechtlich verankert sind, andere jedoch eher politischer Natur und nicht rechtlich bindend sind; stellt fest, dass weder die Androhung von Sanktionen gemäß SWP und MIP noch politischer Druck zu einer zufriedenstellenden Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und einer größeren Identifikation mit den Reformbemühungen geführt haben; fordert im Sinne von mehr Eigenverantwortung einen stärker basisorientierten Ansatz mittels Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; |
10. |
erachtet die Bedeutung wirtschaftspolitischer Koordinierung für unbestreitbar, es bleibt allerdings zu überprüfen, ob die geplanten finanziellen Anreize und finanziellen Zusagen für bestimmte Reformen in den Mitgliedstaaten tatsächlich über eine Rechtsgrundlage verfügen, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist; wirft ferner die Frage auf, ob es sinnvoll ist, erhebliche Finanzressourcen für ein Instrument zu binden und zuzusagen, das Unterstützung auf rein freiwilliger Basis leistet und auf einem intransparenten System der Auswahl und Validierung von Anträgen beruht, was weitere Probleme in puncto thematischer Priorisierung, Haushaltsplanung und territorialer Ausgewogenheit ergibt; |
11. |
betont auch, dass angesichts der geltenden Zuständigkeitsverteilung zahlreiche unionsrelevante Strukturreformen geteilte Zuständigkeitsbereiche der nationalen und subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebenen betreffen. Um eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vermeiden, ist es daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre regionalen und lokalen Ebenen als ständige Partner in die Konzipierung und Durchführung von Strukturreformen einbinden; |
12. |
bedauert daher den Vorschlag der Kommission, dass Reformzusagen und finanzielle Anreize zwischen der Kommission und den Nationalregierungen bilateral vereinbart und im Rahmen des Europäischen Semesters umgesetzt werden sollen, ohne eine der internen Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten entsprechende formelle Beteiligung der regionalen oder lokalen Ebene vorzusehen. Denn es besteht die reale Gefahr, dass der vorgeschlagene Ansatz zu einer Infragestellung dieser Verteilung der Zuständigkeiten und zu einer Verletzung der in den entsprechenden Chartas des Europarates verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der kommunalen oder regionalen Selbstverwaltung führt. Das von der Kommission im Mai 2017 vorgelegte Reflexionspapier über die Vertiefung der WWU bezieht sich beispielsweise u. a. auf die Vorschläge, sich auf verbindliche Normen zu verständigen, um die Qualität der öffentlichen Ausgaben zu messen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen mit Hilfe existierender Anzeiger würde in das Europäische Semester integriert. Den Zugang zu EU-Mitteln von einem gewissen Maße der Einhaltung dieser Normen abhängig zu machen, würde darauf hinauslaufen, dass die EU mit ihrem Ansatz und ihrer Politik in Politikbereiche eindringt, für die sie gemeinsam mit nachgeordneten Regierungsebenen zuständig ist, und das wäre ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip; |
13. |
bedauert darüber hinaus, dass die Kriterien für die Beurteilung der Erfüllung von Reformzusagen und die Auszahlung der Tranchen von der Kommission allein und ohne die nationalen Behörden festgelegt und verwaltet werden; stellt fest, dass es dem Vorschlag an Transparenz im Hinblick auf die Beurteilungskriterien fehlt und dass diese Kriterien nicht aus den länderspezifischen Empfehlungen abgeleitet werden können, denn diese enthalten gemeinhin keine Zielsetzungen, Etappenziele und Bestimmungen für eine systematische Überwachung; ist schließlich der Ansicht, dass finanzielle Anreize der EU nicht den Eindruck erwecken sollten, dass der demokratische Prozess auf europäischer oder nationaler Ebene umgangen werden soll oder dass es sich um finanzielle Erpressung handelt; |
14. |
bedauert, dass die Kommission keine Angaben darüber macht, auf welcher Grundlage und wie die vorgeschlagenen finanziellen Anreize beziffert werden sollen, wobei anerkannt werden muss, dass die Berechnung der kurzfristigen Kosten für Reformen wahrscheinlich sehr unterschiedlich ausfallen wird, je nachdem, ob es sich dabei nur um administrative Kosten (Planung, Umsetzung und Kapazitätsaufbau) oder auch um soziale Kosten handelt; |
15. |
weist darauf hin, dass Reformzusagen auf einer realistischen Einschätzung der institutionellen und administrativen Kapazitäten der betroffenen Behörden basieren und geeignete Strategien für die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen umfassen sollten. Zu berücksichtigen sind dabei auch die ungleichen Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen der EU in Bezug auf die Verwaltungsstrukturen, die der AdR in einer Analyse der länderspezifischen Empfehlungen aus territorialer Perspektive festgestellt hat; |
16. |
stellt fest, dass die übrigen Politikbereiche der EU dazu beitragen, die Strukturreformen zu fördern. Dies gilt für die ESI-Fonds mit ihren Ex-ante-Konditionalitäten, soweit es dabei um die Umsetzung von EU-Recht, die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen und die Durchführung von Reformen im Rahmen der Strategie Europa 2020 durch thematische Konzentration geht; betont daher, dass es dringend notwendig ist, als Nachfolger für die Strategie Europa 2020 einen politischen Rahmen festzulegen, damit die thematische Konzentration in der nächsten Planungsperiode weitergeführt werden kann; betont, dass dieser neue Rahmen auf einer neuen territorialen Vision basieren muss, mit der das Europäische Raumentwicklungskonzept von 1999 auf den neuesten Stand gebracht wird (2); |
17. |
weist außerdem darauf hin, dass es mit Blick auf eine engere Verknüpfung unionsrelevanter Strukturreformen mit der Kohäsionspolitik umso wichtiger ist, das Europäische Semester auf europäischer Ebene demokratischer zu gestalten und durch einen Verhaltenskodex zu ergänzen, in dem die Normen für die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften festgelegt werden, um auf diese Weise die Effizienz und Eigenverantwortung im Zuge dieses Prozesses zu erhöhen (3); betont, dass das Subsidiaritätsprinzip und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Partnerschaft, und der Multi-Level-Governance das gemeinsame Fundament der Kohäsionspolitik und anderer EU-Politikbereiche zur Förderung der Strukturreformen bilden sollen; |
18. |
wiederholt seine Forderung, dass die Finanzierung der neuen haushaltspolitischen Instrumente der WWU nicht zulasten der privaten Investitionen sowie anderer öffentlicher Finanzierungssysteme wie der für die EU-Kohäsionspolitik zur Verfügung stehenden Mittel gehen darf; |
19. |
ist der Ansicht, dass der in der Mitteilung enthaltene Vorschlag für finanzielle Anreize für Strukturreformen keine ausreichende Grundlage bildet, um die erforderlichen Legislativvorschläge zu konzipieren; bedauert, dass die Kommission vor der Veröffentlichung weder eine Folgenabschätzung noch eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt hat; |
20. |
bedauert, dass der Vorschlag, im Zeitraum 2018-2020 eine Pilotphase für das Instrument zur Umsetzung von Reformen und die damit verbundenen Änderungen an der SRSP-Verordnung und der Dachverordnung durchzuführen, nicht mit der für Mai 2018 angekündigten Veröffentlichung des Vorschlags für den neuen MFR vereinbar ist; |
21. |
schlägt daher vor, bei der Konzipierung eines Instruments zur finanziellen Unterstützung von Strukturreformen folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
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Haushaltsinstrumente für die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten wollen, und für die Bankenunion
22. |
stellt fest, dass widerstandsfähige Wirtschaftsstrukturen und ein hoher Grad an nachhaltiger Konvergenz zu den Grundvoraussetzungen gehören, damit ein Mitgliedstaat den Euro einführen kann; begrüßt den Vorschlag, eine Konvergenzfazilität einzuführen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die jeweiligen Aufgaben der Konvergenzfazilität, des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP), der ESI-Fonds und des Kohäsionsfonds zu präzisieren; |
23. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Vollendung der Bankenunion; stellt fest, dass sich die Mitgliedstaaten bislang nicht über eine fiskalische Letztsicherung verständigen konnten für den Fall, dass sich der einheitliche Abwicklungsfonds als unzureichend erweisen sollte; begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen des künftigen Europäischen Währungsfonds eine Kreditlinie oder Garantien einzurichten; |
Eine Stabilisierungsfunktion, um Investitionen vor großen asymmetrischen Schocks zu schützen
24. |
weist erneut darauf hin, dass die auf strukturellen Faktoren beruhenden Unterschiede in den Konjunkturzyklen der Mitgliedstaaten im Euroraum durch die Einrichtung eines Instruments zur Bewältigung asymmetrischer Schocks abgemildert werden könnten; teilt die Auffassung der Kommission bezüglich der Kriterien, die diese Stabilisierungsfunktion erfüllen muss; |
25. |
bekräftigt seine Ansicht, dass jedwede zusätzliche Unterstützung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sich nicht mit den bestehenden Instrumenten wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) überschneiden darf, sondern diese ergänzen sollte; |
26. |
teilt die Ansicht der Kommission, dass die Fiskalkapazität groß genug sein sollte, um wirksam zu sein; erinnert allerdings an seine ablehnende Haltung gegenüber dem Vorhaben, eine eigene Haushaltslinie im EU-Haushalt für die Fiskalkapazität des Euro-Währungsgebiets zu schaffen, solange die Eigenmittelobergrenze weiterhin bei 1,23 % des BNI der EU liegt, um zu vermeiden, dass es zu einem Verdrängungseffekt (Crowding-out) in Bezug auf die Mittel für die ESI-Fonds und andere EU-Maßnahmen kommt; |
27. |
weist darauf hin, dass eine Stabilisierungsfunktion, durch die die öffentlichen Investitionen in schwierigen Zeiten vor großen asymmetrischen Schocks bewahrt werden, für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von ausschlaggebender Bedeutung ist; vertritt die Ansicht, dass das vorgeschlagene europäische Investitionsschutzsystem ein erster Schritt in Richtung einer solchen Stabilisierungsfunktion sein könnte; |
28. |
unterstreicht die Bedeutung der stabilisierenden Funktion der Kohäsionspolitik, die in Kombination mit Flexibilisierungselementen wie der Anhebung der Kofinanzierungssätze der EU und der Modulierung der Vorfinanzierung während der Finanzkrise eine wichtige Rolle gespielt hat, um die öffentlichen Investitionen in den Regionen, die von asymmetrischen wirtschaftlichen Erschütterungen betroffen waren, aufrechtzuerhalten; |
29. |
stellt fest, dass das vorgeschlagene europäische Investitionsschutzsystem mit Darlehen, einer relativ kleinen Komponente für Zuschüsse und einem auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten beruhenden Versicherungsmechanismus an den Start gehen würde; betont, dass dieses System nur von eingeschränktem Nutzen für die Mitgliedstaaten sein könnte, die über einen geringen finanzpolitischen Spielraum verfügen und in Krisenzeiten Probleme bei der Kreditaufnahme haben könnten; |
30. |
fordert die Kommission auf, genauere Angaben zu den Stabilisierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zuschüssen oder Versicherungen zu machen, beispielsweise zu einem „Schlechtwetterfonds“; |
31. |
sieht den angekündigten nationalen Investitionsplattformen erwartungsvoll entgegen, auf denen auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit den ESI-Fonds und dem EFSI eine Rolle spielen werden. |
Brüssel, den 22. März 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) COM(2017) 826 final.
(2) CdR 4285/2015.
(3) CdR 5386/2016.