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Document 52011AR0014

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Eine ehrgeizige europäische Politik für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse“

ABl. C 192 vom 1.7.2011, p. 28–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 192/28


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Eine ehrgeizige europäische Politik für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse“

2011/C 192/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Auffassung, dass die Qualität der EU-Agrarerzeugnisse einen entscheidenden Mehrwert der GAP darstellt und zu ihren wichtigsten Trümpfen auf dem Weltmarkt zählt; ist deshalb der Ansicht, dass die Qualitätspolitik einer der Schwerpunkte der GAP nach 2013 werden muss; fordert, dass im Rahmen der künftigen GAP geeignete Instrumente geschaffen werden, mit denen die Entwicklung von Qualitätsregelungen gestärkt, gefördert und begleitet werden kann;

ist der Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, eine ausgewogene Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auf das Gebiet der Europäischen Union beizubehalten und sich dabei auf differenzierte Entwicklungsmodelle zu stützen; meint, dass die am meisten benachteiligten ländlichen Gebiete ihre landwirtschaftliche Produktion mittels einer Differenzierung auf den Märkten erhalten können, indem sie sich auf die bestehenden Qualitätsregelungen stützen, die verstärkt und ausgebaut werden müssen; hält ein solches differenziertes Konzept für die Agrarmärkte für besonders relevant für Erzeugnisse aus Bergregionen und regionale Erzeugnisse, die im Rahmen kurzer Vermarktungswege abgesetzt werden können;

ist der Auffassung, dass der Schutz der Bezeichnung „Erzeugnis der Berglandwirtschaft“ nachhaltig zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Raumplanung und zum Umweltschutz beitragen würde;

betont, dass zur Entwicklung der regionalen Agrar- und Ernährungswirtschaft die Schaffung eines europäischen Kennzeichens sowie die Entwicklung von Instrumenten im Rahmen der zweiten Säule der GAP erforderlich sind, um die Erzeuger entsprechend zu ermutigen; fordert die Kommission deshalb auf, Vorschläge zur Ergänzung der Regelung für die EU-Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse vorzulegen, die in diese Richtung gehen;

ist der Auffassung, dass wirtschaftlicher Erfolg und Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die spezifischen Qualitätsregelungen unterliegen, untrennbar mit einer Steuerung des Angebots verbunden sind;

empfiehlt unter Hinweis auf bereits verabschiedete Stellungnahmen, dass der Einsatz von GVO in den Spezifikationen für amtliche Qualitätskennzeichen auszuschließen ist;

fordert, dass der internationale Schutz geografischer Angaben verstärkt wird.

Berichterstatter

René SOUCHON (FR/SPE), Präsident des Regionalrats der Auvergne

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse

KOM(2010) 733 endg.

I.   GEGENSTAND UND ZIELE

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Qualitätspolitik als grundlegender Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und wichtigster Trumpf der europäischen Agrarerzeugnisse auf internationalen Märkten

1.

stellt fest, dass die EU-Standards für die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln zu den höchsten der Welt gehören;

2.

ist der Auffassung, dass die Qualität der EU-Agrarerzeugnisse einen entscheidenden Mehrwert der GAP darstellt und zu ihren wichtigsten Trümpfen auf dem Weltmarkt zählt;

3.

verweist darauf, dass die Qualitätsregelungen, die kollektiv getragen werden, fester Bestandteil des kulturellen, landwirtschaftlichen und gastronomischen Erbes der Europäischen Union sind; stellt fest, dass diese Qualitätsregelungen gemeinsames Erbe sind, das geschützt und gepflegt werden muss;

4.

weist darauf hin, dass die Differenzierung durch Qualität es ermöglicht, den Mehrwert innerhalb der einzelnen Teilbereiche zu maximieren und den ausgeprägten Erwartungen der Verbraucher in der EU und der Produktionsbetriebe zu entsprechen;

5.

betont, dass die Erzeugung ausgewiesener Qualitätsprodukte angesichts der Krise bei den Preisen für landwirtschaftliche Rohstoffe stabilisierend in den einzelnen Regionen wirkt; weist darauf hin, dass die Erzeugung ausgewiesener Qualitätsprodukte die Förderung von Investitionen, Forschung und Innovation und die Gewährleistung einer gerechteren Umverteilung des Mehrwerts innerhalb der Produktionskette auf die Erzeuger ermöglicht;

6.

ist deshalb der Auffassung, dass die Qualitätspolitik einer der Schwerpunkte der GAP nach 2013 werden muss;

7.

hält es für grundlegend wichtig und fordert deshalb, dass im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 weiter hohe Standards für europäische Agrarerzeugnisse aktiv unterstützt werden;

8.

ist der Auffassung, dass wirtschaftlicher Erfolg und Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die spezifischen Qualitätsregelungen unterliegen, untrennbar mit einer Steuerung des Angebots verbunden sind; ist der Auffassung, dass die unverhältnismäßige Zunahme der Produktionsmengen, über die Marktsegmente hinaus, in denen diese Erzeugnisse üblicherweise abgesetzt werden, zur Entwertung der Produkte führt. Diese Entwertung zieht einen Preisverfall nach sich, der wiederum zum gänzlichen Verschwinden des Erzeugnisses führen kann. Die Geschäftsmodelle, die den Qualitätsregelungen zugrunde liegen, sind nur deshalb von wirtschaftlicher Bedeutung, weil sie sich vom Standardmodell unterscheiden. Ihre allgemeine Verbreitung und der damit verbundene Verlust ihrer Einzigartigkeit führen unausweichlich zur Verödung der am meisten gefährdeten Gebiete;

9.

stellt fest, dass es die gegenwärtigen Regelungen nicht ermöglichen, die gemeinsamen Tätigkeiten, die von Vereinigungen und Regionen getragen werden, in zufriedenstellender Weise mit europäischen, nationalen und regionalen Mitteln zu unterstützen, und dass es nur bei Produkten mit den bekanntesten geografischen Angaben möglich ist, die für die Inanspruchnahme europäischer Beihilfen erforderlichen Eigenmittel aufzubringen;

B.   Qualitätsregelungen als wichtiges Instrument für die Raumordnung und die Entwicklung ländlicher Gebiete

trifft folgende Feststellungen:

10.

die Qualitätsregelungen bieten zahlreichen landwirtschaftlich geprägten Gebieten eine Möglichkeit, an der Globalisierung teilzuhaben, weil so besonderem Wissen und Können Anerkennung gezollt und ein qualitativ hochwertiges Angebot für den Verbraucher bereitgestellt wird;

11.

die ländliche Entwicklung ist ein wichtiger Aspekt und darf beim Nachdenken über Qualitätsregelungen nicht außer Acht gelassen werden, da diese die wirtschaftliche Dynamik der ländlichen Gebiete vor Ort unmittelbar beeinflussen;

12.

die ländlichen Gebiete der Europäischen Union sind heterogen und weisen ein breites Spektrum unterschiedlichster Besonderheiten auf. Ihr landwirtschaftliches Potenzial sowie die mit Boden und Klima verbundenen Möglichkeiten wie auch die logistischen Gegebenheiten und die Marktbedingungen unterscheiden sich erheblich;

13.

vor dem Hintergrund der Globalisierung und angesichts der derzeit herrschenden weltweiten Konkurrenz müssen die am meisten benachteiligten Gebiete die Möglichkeit haben, spezifische Instrumente zu nutzen, die es ihnen gestatten, besondere Modelle zu entwickeln bzw. ihre Agrarerzeugnisse auf den Märkten mit für die Verbraucher besonderen Attributen zu versehen. Es ist deshalb von grundlegender Bedeutung, dass die heutigen Maßnahmen, die den Wettbewerbsnachteil benachteiligter Gebiete ausgleichen, bestehen bleiben und alle ländlichen Gebiete der Union Zugang zu Instrumenten haben, mit deren Hilfe sie ihre Erzeugnisse auf den lokalen, europäischen und internationalen Märkten vermarkten und differenzieren können;

betont folgende Aspekte:

14.

die besonderen und strengeren Produktionsbeschränkungen aufgrund der Qualitätsregelungen führen zu höheren Produktionskosten und erfordern zusätzliche Anstrengungen der Erzeuger. Die Verbraucher sind bereit, für diese Anstrengungen einen angemessenen Preis zu zahlen, und erhalten dafür ein Produkt, das sie als besser und/oder typisch betrachten;

15.

die derzeit herrschenden Wettbewerbsregeln begünstigen die Gebiete, die in Bezug auf die Produktionskosten die meisten Vorteile bieten. Die am wenigsten begünstigten Gebiete leiden umgekehrt unter Wettbewerbsnachteilen in Bezug auf die Kosten;

ist deshalb der Auffassung,

16.

dass es von grundlegender Bedeutung ist, eine ausgewogene Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auf das Gebiet der Europäischen Union beizubehalten und sich dabei auf differenzierte Entwicklungsmodelle zu stützen;

17.

dass die am meisten benachteiligten ländlichen Gebiete ihre landwirtschaftliche Produktion mittels einer Differenzierung auf den Märkten erhalten können, indem sie sich auf die bestehenden Qualitätsregelungen stützen, die verstärkt und ausgebaut werden müssen;

18.

dass ein solches differenziertes Konzept für die Agrarmärkte besonders relevant für Erzeugnisse aus Bergregionen und für regionale Erzeugnisse ist, die im Rahmen kurzer Vermarktungswege abgesetzt werden können;

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

C.   Die Qualität im internationalen Handel schützen und fördern

19.

betont, dass die Anerkennung von Qualitätsregelungen im Rahmen des internationalen Handels von entscheidender Bedeutung ist. Für diese Anerkennung von unter eine Qualitätsregelung fallenden Erzeugnissen dürfen nicht dieselben Regeln gelten wie für Handelsmarken. Der Grundsatz der Ursprungsbezeichnungen berührt das Eigentum und das kollektive Erbe und hat nichts mit privatem Eigentum zu tun. Der Ausschuss hält es deshalb für wünschenswert, den internationalen Schutz geografischer Angaben zu verstärken;

20.

bekräftigt unter Hinweis auf bereits verabschiedete Stellungnahmen seine Forderung, die Anerkennung geografischer Angaben sowie den internationalen rechtlichen Rahmen für diese Angaben zu stärken. Auf diese Weise sollte es möglich sein, einen wirklich effizienten und nachhaltigen internationalen Schutz der Qualitätsregelungen zu erreichen;

21.

ist insbesondere der Auffassung, dass die Europäische Union ihre Anstrengungen für eine Verbesserung des Schutzes geografischer Angaben (g.g.A. und g.U.) im Rahmen der WTO-Verhandlungen sowie der WIPO verstärken muss;

22.

fordert insbesondere

a.

die Ausweitung des Schutzes nach Artikel 23 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) auf alle Agrarprodukte,

b.

die Einrichtung eines internationalen multilateralen Registers geografischer Angaben (g.A.);

c.

den Abschluss bilateraler Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aller eingetragenen g.U. und g.g.A. zwischen der EU und Drittstaaten;

23.

wirft jedoch die Frage nach den Risiken auf, die aus bestimmten bilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben erwachsen, die derzeit ausgehandelt werden; ist der Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass der Abschluss dieser Abkommen nicht dazu führt, dass Produkte aus Drittländern auf den europäischen Markt gelangen, die zwar eine geografische Angabe tragen, bei denen die Anforderungen oder Kontrollen jedoch hinter europäischen Standards zurückbleiben;

24.

empfiehlt die Festlegung konkreter Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Produkte, deren Kennzeichnung nicht den Rechtsvorschriften über die Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der EU entspricht, innerhalb der EU vermarktet sowie aus der EU ausgeführt werden;

D.   Die Definition geografischer Angaben klarer und strikter gestalten

25.

bezweifelt, ob die Änderung der Definitionen der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.), die die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung vorlegt, wirklich begründet ist;

26.

fordert die Europäsche Kommission ausdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Streichung der Verweise auf die Phasen der Zubereitung und Herstellung der Produkte nicht zu einem verminderten Schutz oder missbräuchlicher Verwendung führen kann;

27.

wirft zudem die Frage auf, ob es sinnvoll ist, spezifische Definitionen für einzelne Produkttypen zu erarbeiten, und betont, dass die Berücksichtigung möglicher Besonderheiten der Produktionsschritte für einige Produkttypen nicht die Einheit und Kohärenz des Systems geografischer Angaben auf europäischer Ebene beeinträchtigen darf;

28.

fordert die Europäische Kommission auf, zu erläutern, welches Verfahren sie für delegierte Rechtsakte anzuwenden gedenkt, und empfiehlt, sämtliche Beteiligten vorher zu konsultieren;

E.   Erzeugnisse aus Bergregionen fördern und differenzieren

29.

stellt fest, dass Agrarprodukte aus Berggebieten in den Augen der Verbraucher starke Identitätsträger sind, da sie Ergebnis von Produktionssystemen sind, die zum großen Teil extensiv und/oder traditionell funktionieren; weist darauf hin, dass diese Produkte in hohem Maße Träger öffentlicher Güter und wichtig für die lokale Wirtschaft sind;

30.

verweist darauf, dass Gebirge 40 % des europäischen Gebiets im weiteren Sinne (1) und 15 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmachen (2) und dass 18 % der landwirtschaftlichen Betriebe in Bergregionen liegen; weist darauf hin, dass der Anteil von Berggebieten an der Fläche der Europäischen Union mit der Erweiterung noch zunehmen wird (3);

31.

ist der Auffassung, dass die Anerkennung der Erzeugnisse aus Berggebieten und ihre besondere Kennzeichnung unverzüglich in die EU-Qualitätspolitik für Agrarprodukte insgesamt aufzunehmen ist und dass dies im Einklang mit der Anerkennung der Berggebiete in der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgen muss;

32.

ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Erzeuger in Berggebieten, ihre Produkte im Rahmen der Qualitätssysteme optimal zu vermarkten, angesichts ihrer geringeren Produktivität eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Tätigkeit aufrechterhalten können (4);

33.

betont, dass die Erzeugnisse aus Berggebieten Besonderheiten im Hinblick auf den Ort und die Verfahren ihrer Herstellung und Verarbeitung aufweisen (5), die unmittelbare qualitative Vorteile (6) für die Verbraucher mit sich bringen;

34.

ist deshalb der Auffassung, dass es der Schutz der Bezeichnung „Erzeugnis der Berglandwirtschaft“ gestatten würde, die Erzeugnisse der Berglandwirtschaft (d.h. pflanzliche und tierische Erzeugnisse und lokale Verarbeitungserzeugnisse) relativ kostengünstig besser zu vermarkten und zu schützen, und dass zu diesem Zweck in allen Mitgliedstaaten die Schaffung eines Marktsegments zu fördern ist, in dem der Wert dieser Produkte anerkannt wird; weist darauf hin, dass damit die Pflege und Weiterentwicklung der Traditionen, der Kultur und des Erbes der Berggebiete gewährleistet wäre und die Verankerung von Produktions- und Verarbeitungsstrukturen vor Ort gefördert würde;

35.

ist der Auffassung, dass ein Schutz dieser Erzeugnisse unter der Bezeichnung „Erzeugnisse der Berglandwirtschaft“ nachhaltig zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Raumplanung und zum Umweltschutz beitragen würde. Diese Aspekte sind in den Regionen sehr wichtig, in denen die Aufgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen mit Umweltzerstörung, der Zunahme „natürlicher“ Risiken und der Ausdünnung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüges einhergeht;

36.

weist darauf hin, dass es schwierig ist, Zahlen betreffend die Vermarktung von Erzeugnissen aus Berggebieten für die ganze EU vorzulegen, solange der Begriff noch nicht europaweit einheitlich definiert ist. In bestimmten Teilbereichen sind jedoch bereits spürbare positive Auswirkungen zu verzeichnen, sobald den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben wird, ihre Produkte auf diese Weise zu vermarkten. In diesem Zusammenhang ist auf das Beispiel der Molkereiwirtschaft im Zentralmassiv in Frankreich hinzuweisen (7);

37.

erinnert daran, dass er sich bereits mehrfach für die Einführung freiwilliger vorbehaltener Bezeichnungen für Erzeugnisse der Berglandwirtschaft ausgesprochen hat, und bekräftigt in dieser Stellungnahme seine Forderung, Erzeugnisse der Berglandwirtschaft im Rahmen der geplanten Qualitätspolitik der Europäischen Union unverzüglich zu berücksichtigen;

38.

unterstreicht ebenfalls erneut, dass die Regionen einen wichtigen Beitrag zur Definition von Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Berg-“ leisten sollten und dass sie an der Schaffung von Produktionsketten im Rahmen einer regional verankerten Politik der Entwicklung des ländlichen Raums wesentlich beteiligt sein müssen;

F.   Förderung kurzer Vermarktungswege und des Direktverkaufs

39.

ist anknüpfend an die bereits verabschiedete Stellungnahme zur regionalen Agrar- und Ernährungswirtschaft (8) der Auffassung, dass die Förderung kurzer Vertriebsketten und des Direktverkaufs von ausschlaggebender Bedeutung ist; verweist darauf, dass er in dieser Stellungnahme die „regionale Agrar- und Ernährungswirtschaft“ als Kombination von vier Faktoren definiert hat: eine kurze Vertriebskette, eine kurze physische Entfernung zwischen dem Produktionsort und dem Ort des Verbrauchs, eine Arbeitsweise, die auch die Parameter Transport, Vertrieb, Reststromnutzung, erneuerbare Energien, Vermarktung, Werbung und Qualitätssicherung berücksichtigt, eine Arbeitsweise, die auf lokaler und regionaler Ebene gesteuert werden muss; betont, dass die Vermarktung regionaler Erzeugnisse es ermöglicht, die landwirtschaftliche Erzeugung zurückzuverlagern und wieder in ihrem jeweiligen Ursprungsgebiet zu verankern, was ihren Verbrauch auf den lokalen Märkten erleichtert; stellt zudem fest, dass die Vermarktung regionaler Erzeugnisse zu einer angemessenen Verteilung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der EU beiträgt und sich positiv auf die Umwelt auswirkt, sofern darauf geachtet wird, dass die Erzeugung an die natürlichen Produktionskapazitäten des jeweiligen Gebiets angepasst ist;

40.

betont auch den wirtschaftlichen Nutzen kurzer Vermarktungswege, die es Erzeugern ermöglichen können, ein höheres Einkommen zu erzielen, da die Gewinnspannen einer zu langen Vermarktungskette entfallen; weist darauf hin, dass diese Erzeuger gewöhnlich kaum in der Lage sind, sich gegen Verhandlungsgepflogenheiten der Agrar- und Ernährungswirtschaft mit starker Konzentration und deren Vermarktungsbedingungen zur Wehr zu setzen;

41.

stellt mit Blick auf die Vermarktung regionaler Erzeugnisse Folgendes klar:

a.

Es geht vor allem darum, die Wege zwischen Produktionsort und Ort des Verbrauchs von Lebensmitteln zu verkürzen, unabhängig davon, ob diese verarbeitet werden, und damit geografisch möglichst kurze Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsketten zu fördern. Dank einer solchen Verkürzung entfallen nicht notwendige Treibhausgasemissionen, die durch zu lange und zu komplexe Wege entstehen;

b.

der Direktverkauf durch Kleinerzeuger auf den lokalen Märkten ist ein Beispiel für einen kurzen Vertriebsweg, und entsprechende Systeme müssen umfassend in die Agrarpolitik der Europäischen Union insgesamt einbezogen werden. Kurze Vermarktungswege führen zum Wiederaufbau einer starken Bindung zwischen Erzeuger und Verbraucher und gestatten auch eine bessere Rückverfolgbarkeit der Produkte, wodurch Besorgnisse der Verbraucher im Hinblick auf die Herkunft der von ihnen verzehrten Produkte zerstreut werden;

c.

der Grundsatz kurzer Vermarktungswege besteht nicht nur darin, die Zahl der Zwischenglieder zwischen Erzeuger und Verbraucher zu reduzieren, sondern es geht vor allem darum, die Lebensmittelkette in den Regionen dynamischer zu gestalten. Kurze Vermarktungswege schließen die Erzeuger, die Verarbeiter sowie die Händler vor Ort ein, die alle unmittelbar oder mittelbar an der Entwicklung ländlicher Gebiete beteiligt sind;

d.

dies muss unbedingt mit einer besseren Verteilung des Mehrwerts in der gesamten Kette einhergehen, die es vor allem den Erzeugern ermöglicht, sich diesen Mehrwert wieder anzueignen;

42.

ist der Auffassung, dass zur Entwicklung einer regionalen Agrar- und Ernährungswirtschaft die Schaffung eines europäischen Kennzeichens sowie die Entwicklung von Instrumenten im Rahmen der zweiten Säule der GAP erforderlich sind, um die Erzeuger entsprechend zu ermutigen;

43.

fordert die Kommission deshalb auf, Vorschläge zur Schaffung eines neuen Zeichens und zur Festlegung eines Identitätskennzeichens für im Rahmen der regionalen Agrar- und Ernährungswirtschaft vermarktete regionale Produkte vorzulegen, die in die Regelung für die EU-Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden;

44.

unterstützt nachdrücklich die Initiativen der Kommission zur Ausdehnung der obligatorischen Angabe des „Erzeugungsortes“ auf dem Erzeugnis und plädiert für ähnliche obligatorische Angaben in der Gastronomie;

45.

betont, dass dieses neue Zeichen auch eine Lösung für Tausende traditioneller Erzeugnisse der europäischen Regionen sein könnte, die nicht unbedingt mit geografischen Angaben versehen werden sollen;

46.

weist die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat darauf hin, dass die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge so angepasst werden müssen, dass der Ankauf regionaler Agrarprodukte durch die Gebietskörperschaften erleichtert wird; stellt fest, dass die öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2004/18/EG in den Verdingungsunterlagen zusätzliche Bedingungen im Hinblick auf soziale und umweltbezogene Aspekte angeben können;

47.

fordert, dass Artikel 53 der Richtlinie 2004/18/EG so geändert wird, dass ausdrücklich Kriterien wie räumliche Nähe bzw. Reduzierung der CO2-Emissionen infolge des Transports der Waren berücksichtigt werden;

48.

betont, dass die Regionen das bereits erwähnte neue Zeichen „Kurzer Vermarktungsweg“ vergeben können, da sie in der Lage sind, lokale und kulturelle Aspekte der Erzeugnisse zu beurteilen; weist darauf hin, dass die Regionen zudem – zusätzlich zu den europäischen Fonds – die wichtigsten Partner für die Förderung dieser Produkte sind;

G.   Förderung und Entwicklung garantiert traditioneller Spezialitäten

49.

weist darauf hin, dass das System der garantiert traditionellen Spezialitäten geeignet ist, bestimmte traditionelle Erzeugnisse der Agrar- und Ernährungswirtschaft zu schützen und zu entwickeln. Der Wert dieser garantiert traditionellen Spezialitäten wird im Gegensatz zur großen Mehrheit der industriellen Produkte der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft im Wesentlichen durch die Arbeit des Erzeugers geschaffen. Diese Produkte tragen dazu bei, die Vielfalt des Angebots der Agrar- und Ernährungswirtschaft zu gewährleisten und den Reichtum des europäischen gastronomischen Erbes zu fördern;

50.

hält es für sinnvoll, eine EU-weite Zählung der Produkte vorzunehmen, die zur traditionellen europäischen Feinschmeckerkunst zählen. Auf diese Weise könnte eine Grundlage für die mögliche Anerkennung als garantiert traditionelle Spezialität geschaffen werden. Dies stünde im Übrigen im Einklang mit der weltweiten Initiative der UNESCO und würde es ermöglichen, ähnliche, von mehreren Mitgliedstaaten eingeleitete Maßnahmen zu verallgemeinern;

H.   Qualitätsprodukte frei von gentechnisch veränderten Organismen

51.

empfiehlt unter Hinweis auf bereits verabschiedete Stellungnahmen, dass der Einsatz von GVO in den Spezifikationen für amtliche Qualitätskennzeichen auszuschließen ist. Dieses Verbot sollte von den Mitgliedstaaten schrittweise innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünf Jahren eingeführt werden, damit die Erzeuger Gelegenheit haben, die erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um alternative Bezugsquellen zu ermitteln, die es ermöglichen, den Einsatz von GVO in Rohstoffen, vor allem bei Futtermitteln, zu vermeiden;

52.

hält es für grundlegend wichtig, den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen in allen Phasen der Herstellung von Produkten mit amtlichen Qualitätskennzeichen ausdrücklich zu untersagen. Ein solches Verbot könnte die Nachhaltigkeit traditioneller Produktionsverfahren und die Besonderheiten der Qualitätsregelungen gewährleisten;

53.

ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verbot von GVO in den Spezifikationen für amtliche Qualitätskennzeichen kurzfristig eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Regelungen in den Augen der Verbraucher zu bewahren;

54.

betont, dass eine Änderung der Spezifikationen für amtliche Qualitätskennzeichen immer dringlicher wird, zumal sich außerhalb von Qualitätsregelungen private Initiativen entwickeln, die für GVO-freie Produkte bürgen;

55.

betont auch, dass die Entwicklung eines garantiert GVO-freien Markts für Produkte mit einem amtlichen Qualitätskennzeichen insofern eine Chance für die Erzeuger ist, als die Nachfrage nach solchen Produkten bei europäischen Verbrauchern extrem stark ausgeprägt ist;

56.

ist der Auffassung, dass GVO-freie Produkte mit amtlichen Qualitätskennzeichen wie auch Erzeugnisse des ökologischen Landbaus von den Verbrauchern sehr gut angenommen werden. Diese Tatsache gewährleistet einen nachhaltigen Absatz und gleicht damit eventuelle zusätzliche Kosten aus, die die Erzeuger kurzfristig übernehmen können;

57.

betont, dass das Verbot des Einsatzes von GVO bei Produkten mit amtlichen Qualitätskennzeichen mit einer offensiven Strategie im Hinblick auf die Produktion und die Versorgung mit GVO-freiem pflanzlichen Eiweiß in der Europäischen Union einhergehen muss. Diese Strategie muss untrennbar mit einer kohärenten Entwicklung GVO-freier Kulturen in Europa verbunden sein und ist daher eine wichtige Chance für die Entwicklung des Anbaus von Eiweißpflanzen in Europa, deren Vorteile für Landwirtschaft und Umweltschutz weithin anerkannt sind. Die Entwicklung des Anbaus GVO-freier Eiweißkulturen kann mit Hilfe spezifischer Beihilfen für Agrar-Umweltmaßnahmen im Rahmen der GAP unterstützt werden;

58.

empfiehlt daher, eine Untersuchung über den verstärkten Anbau von GVO-freien Eiweißkulturen (Erbsen, Ackerbohnen) durchzuführen, die offenbar die besten Quellen (9) für die Erzeugung von GVO-freiem Eiweiß sind;

59.

ist der Auffassung, dass die Mehrkosten, die durch das Verbot des Einsatzes von GVO durch die Spezifikationen für alle Erzeugnisse mit amtlichen Qualitätssiegeln entstehen, dadurch minimiert werden können, dass diese Regelung schrittweise über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg eingeführt wird, dass diese Mehrkosten, wenn sie auf die gesamte Wertschöpfungskette umgelegt werden, für den Verbraucher nur geringfügig ins Gewicht fallen und nur wenige Eurocent pro Kilogramm betragen (10) und dass schließlich die Vorteile für die Umwelt, die der Anbau GVO-freier Eiweißpflanzen mit sich bringt, sämtliche Mehrkosten mittel- und langfristig aufwiegen werden (11);

60.

unterstreicht, dass hochwertige Erzeugnisse auf der Basis von landwirtschaftlichen Rohstoffen (Fleisch, Eier, Milch usw.), die unter Verwendung von GVO-haltigen Futtermitteln produziert werden, entsprechend etikettiert werden müssen, um unlauteren Wettbewerb zwischen GVO-frei hergestellten EU-Erzeugnissen und vom internationalen Markt stammenden, unter Verwendung von GVO hergestellten Erzeugnissen zu verhindern;

I.   Die Produktion steuern

61.

ist der Auffassung, dass eine wichtige Aufgabe der Agrarpolitik (12) in der Regulierung und Steuerung des Angebots landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse liegt und dass Qualitätsregelungen zwar nicht den Gesetzen der konventionellen Märkte unterworfen, aber dennoch den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt sind;

62.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung und die Anwendung von Qualitätsregelungen untrennbar mit einer abgestimmten Politik der Angebotssteuerung verknüpft sind. Der Anstieg der Produktivität und/oder der Mengen, die in einem Gebiet erzeugt werden, ist meistens nicht mit dem Schutz der Umwelt und der Wahrung der Qualität und der Besonderheiten des Produkts vereinbar;

63.

ist auch der Auffassung, dass die unkontrollierte Entwicklung der verkauften Mengen ohne Steuerung der Produktion in bestimmten Fällen zu einem beträchtlichen Verfall der Erzeugerpreise führen kann, so dass die Produktion für die Erzeuger wirtschaftlich nicht mehr von Interesse ist. Im übrigen können die Erzeuger in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen rückläufige Preise bei Qualitätsprodukten nicht durch eine Erhöhung der Produktionsmenge kompensieren und sind, da sie sich nicht anpassen können, gezwungen, ihre Tätigkeit einzustellen;

64.

ist deshalb der Auffassung, dass sich Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse von dem Grundsatz, dass der Wettbewerb nur über die Preise erfolgt, freimachen müssen und dass der Fortbestand einer Qualitätsregelung nicht von der Erhöhung des Produktionsvolumens abhängig sein darf, sondern vielmehr auf der dem Erzeugnis innewohnenden Qualität beruhen muss, die einen höheren Preis rechtfertigt, den der Verbraucher zu zahlen bereit ist;

65.

fordert unter Hinweis auf bereits verabschiedete Stellungnahmen die Schaffung von Instrumenten zur Steuerung der Produktion für Erzeugnisse, die einer Qualitätszertifizierung unterliegen, und fordert die Europäische Kommission auf, konkrete Instrumente für die Steuerung solcher Märkte vorzuschlagen;

J.   Die Kommunikation verbessern und die Entwicklung von Qualitätsregelungen begleiten

66.

ist der Auffassung, dass der Verbraucher Einfluss darauf hat, dass sich die Erzeugung von Agrarprodukten zurückverlagert und konsolidiert, denn er sorgt letzten Endes dafür, dass sich diese bezahlt macht;

67.

ist der Auffassung, dass die Kommunikation über die Produktionsbedingungen verbessert werden muss, damit der Verbraucher aktiv an den Vorteilen der Qualitätsregelungen teilhaben kann. Die Verbraucher müssen in die Lage versetzt werden, die vier offiziellen europäischen Kennzeichen zu erkennen und von den Marken privater Unternehmen zu unterscheiden, die mit geografischen Bezeichnungen verbunden sind;

68.

ist der Auffassung, dass die Anbieter die vom Rat oder von der Kommission für die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen festgelegten grafischen Symbole generell und systematisch verwenden sollten und dass die Verbraucher besser über die Bedeutung und den Stellenwert dieser Symbole informiert werden sollten;

69.

fordert, dass im Rahmen der künftigen GAP geeignete Instrumente geschaffen werden, mit denen die Entwicklung von Qualitätsregelungen gestärkt, gefördert und begleitet werden kann;

70.

fordert insbesondere die Ergreifung von Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule der GAP, durch die die derzeitigen Maßnahmen des ELER zur Unterstützung und Förderung von Qualitätsregelungen verbessert bzw. ersetzt werden können, und zwar mittels:

a.

einer stärkeren Berücksichtigung der Einschränkungen, denen Erzeuger von Qualitätsprodukten unterliegen,

b.

umfassenderer Beihilfen für Erzeugergemeinschaften im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Kontrolle und Werbung sowie vorausgehenden Studien,

c.

der Möglichkeit, g.U. und g.g.A. mit vorläufigem Schutz zu finanzieren,

d.

der Möglichkeit, kollektive Maßnahmen mehrerer g.U. und g.g.A. zu finanzieren und nationale und regionale Kofinanzierung zu nutzen;

K.   Die Umsetzung der Qualitätspolitik vereinfachen und verbessern

71.

verweist darauf, dass die EU Maßnahmen im Bereich der Qualität von Agrarprodukten ergreifen muss, um einen wirksamen Schutz dieser Produkte und eine zuverlässige Information der Verbraucher zu gewährleisten;

72.

begrüßt die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Aktualisierung der Regeln und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger, vor allem im Zusammenhang mit der Registrierung der Produkte;

73.

begrüßt auch, dass die Bedeutung und die Verantwortung der Erzeugergemeinschaften bei der Vergabe geografischer Angaben anerkannt wurde;

74.

billigt den Vorschlag der Kommission, der darauf abzielt, die Regelungen für garantiert traditionelle Spezialitäten zu vereinfachen und gezielter zu fassen.

Brüssel, den 12. Mai 2011

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  „Mountain areas in Europe“ (Berggebiete in Europa), Studie von NORDRegio, erstellt für die Europäische Kommission (GD REGIO, 2004).

(2)  „Peak performance: New insights into Mountain Farming in the European Union“ (Spitzenleistung: Neue Einblicke in die Berglandwirtschaft in der Europäischen Union), Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Dezember 2009.

(3)  „Europe's ecological Backbone: recognising the true value of our mountains“ (Europas ökologisches Rückgrat: Anerkennung des wirklichen Werts unserer Gebirge), Sept. 2010, EUA Nr. 6/2010.

(4)  „Peak performance: New insights into Mountain Farming in the European Union“ (Spitzenleistung: Neue Einblicke in die Berglandwirtschaft in der Europäischen Union), Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Dez. 2009: Die Produktivität von Agrarbetrieben in benachteiligten Gebieten in Bergregionen ist um 28 % geringer als die Produktivität von Agrarbetrieben in benachteiligten Gebieten, die nicht in Bergregionen gelegen sind, und um 40 % geringer als in nicht benachteiligten Gebieten.

(5)  „Produits agroalimentaires de montagne en Europe: résultats, conclusions et réalisations concrètes du projet (Erzeugnisse der Berglandwirtschaft in Europa: Ergebnisse, Schlussfolgerungen und konkrete Errungenschaften)“, Nov. 2004, S. 7 und 17.

(6)  „La composante milieu physique dans l'effet terroir pour la production fromagère: quelques réflexions à partir du cas des fromages des Alpes du Nord“ (Natürliche Umwelt als Faktor für den regionalen Charakter der Käseproduktion: Überlegungen anhand von Käseprodukten aus den nördlichen Alpen). Jean-Marcel Dorioz, Philippe Fleury, Jean-Baptiste Coulon, Bruno Martin. Courrier de l’environnement de l’INRA Nr. 40, Juni 2000. http://www.inra.fr/dpenv/pdf/DoriozD27.pdf.

(7)  Mit Hilfe einer neu geschaffenen Marke „Bergmilch“ sollen drei bis vier Millionen Liter Trinkmilch, die im Zentralmassiv erzeugt wurden, vermarktet werden: http://www.leprogres.fr/fr/region/la-haute-loire/haute-loire/article/3939334,183/Une-marque-Montagne-pour-le-lait-du-Massif-central.html. Beispiele aus der Schweiz zeigen, dass sich gegenüber herkömmlicher Trinkmilch ein Mehrwert von bis zu 30 % erzielen lässt (Revue Montagna, Juli 2010). Aus Berggebieten stammen 11,5 % der in Europa erzeugten Milch, und dort sind zwischen einem Fünftel und einem Sechstel der milcherzeugenden Betriebe ansässig. Die Produktionskosten liegen 12 % über den Kosten im Flachland, und die Entlohnung beträgt weniger als 10 000 EUR pro LAE. Diese Nachteile werden durch Beihilfen nur zu 34 % aufgefangen. „Le lait de montagne européen: un symbole menacé“ (Europäische Bergmilch: ein Symbol in Gefahr), Institut de l’élevage-CNIEL, Mai 2009, S. 7.

(8)  Prospektivstellungnahme des Ausschusses der Regionen „Regionale Agrar- und Ernährungswirtschaft“, verabschiedet auf der Plenartagung am 27. Januar 2011, Berichterstatterin: Lenie DWARSHUIS-VAN DE BEEK (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Südholland.

(9)  Die genannten Kulturen werden gegenwärtig in Frankreich (Erbsen) und Großbritannien (Ackerbohnen) angebaut.

(10)  MILANESI J.: Quel avenir pour les filières animales „sans OGM“ en France? (Hat die GVO-freie Tierhaltung in Frankreich eine Zukunft?) Artikel des Unternehmens der Hühnererzeugung „Label Rouge“. 3. Tage der sozialwissenschaftlichen Forschung. INRA SFER CIRAD, 9., 10. und 11. Dezember 2009 – Montpellier, Frankreich. http://www.sfer.asso.fr/content/download/2981/27271/version/1/file/B3+-+Milanesi.pdf.

(11)  La relance des légumineuses dans le cadre d’un plan protéines: quels bénéfices environnementaux? (Die Wiederentdeckung der Hülsenfrüchte im Rahmen eines Eiweißplans – Vorteile für die Umwelt) Generalkommissariat für nachhaltige Entwicklung, Frankreich, 2009. http://www.developpement-durable.gouv.fr/IMG/pdf/E_D15.pdf.

(12)  Giraud-Héraud Eric, Soler Louis-Georges. Quelle légitimité à des mécanismes de régulation de l'offre dans les appellations d'origine protégée? (Wie legitim sind Verfahren zur Angebotssteuerung bei geschützten Ursprungsbezeichnungen?) In: Économie rurale. No 277-278, 2003. S. 123-134. http://www.persee.fr/web/revues/home/prescript/article/ecoru_0013-0559_2003_num_277_1_5441.


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